Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 15 vom 6.7.2012 Seite 229 bis 262

 

Dritte Verordnung zur Änderung der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM

2030

Dritte Verordnung zur Änderung der
Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM

 

Vom 25. Juni 2012

Auf Grund

- § 2 Absatz 3 und § 105 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 341),

- § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in Verbindung mit § 71 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515),

- § 3 Absatz 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338),

- § 9 Absatz 2, § 13 Absatz 1, § 30 Absatz 2 und § 35 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057),

- § 1 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Justizgesetzes vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 539),

- § 17 Absatz 5 Satz 2, § 76 Absatz 5 und § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 530),

- § 3 Absatz 1 Satz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92)

wird für den Geschäftsbereich des Justizministeriums verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM vom 4. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 652), zuletzt geändert durch Artikel 23 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. über die Versetzung und Abordnung von Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes an das Justizministerium das Justizministerium,“.

 

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

 

2. In § 4 Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Sonderurlaubsverordnung" durch die Wörter „§ 31 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW“ ersetzt.

 

3. In § 5 Absatz 2 wird in Nummer 4 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. die Berufung und Festsetzung der Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Sozialgerichten und bei dem Landessozialgericht den Präsidentinnen oder Präsidenten des jeweiligen Gerichts. Die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ist so zu bemessen, dass jede ehrenamtliche Richterin und jeder ehrenamtlicher Richter voraussichtlich an nicht mehr als zwölf Sitzungstagen im Jahr in Anspruch genommen wird.“

 

4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Zahl „59“ durch die Zahl „58“ ersetzt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter „der Elternzeitverordnung“ durch die Wörter „Teil 3 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW“ ersetzt.

c) In Nummer 5 werden die Wörter „nach den §§ 2, 12 Satz 1“ durch die Wörter „nach den §§ 2 Absatz 1 und 2, 12 Satz 1“ ersetzt.

d) In Nummer 7 werden die Wörter „der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Teil 6 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW“ ersetzt.

 

e) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt:

„8. Entscheidungen über die Gewährung von Pflegezeit gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW,

9. Entscheidungen im Bereich des Mutterschutzes nach Teil 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW,“.

 

f) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden Nummer 10 bis 12.

 

5. In § 6 Absatz 2 Nummer 2 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

6. § 7 wird aufgehoben.

 

7. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird die Zahl „7“ durch „6“ ersetzt.

 

8. § 8 wird wie folgt gefasst:

㤠8
Justizvollzug

(1) Für die Beamtinnen und Beamten bei den Justizvollzugsanstalten, der Sozialtherapeutischen Anstalt, dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen und den Jugendarrestanstalten (Justizvollzugseinrichtungen) sowie der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der Einrichtungen. Ihnen werden beamtenrechtliche Entscheidungen übertragen, soweit diese nicht in den Absätzen 2 bis 4 dem Justizministerium vorbehalten werden.

 

(2) Dem Justizministerium bleiben vorbehalten:

1. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärtern sowie zur Ernennung zur Regierungsinspektorin oder zum Regierungsinspektor,

2. Entscheidungen über die Versetzung und Abordnung von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes sowie des höheren Dienstes an den Landtag, den Verfassungsgerichtshof, eine oberste Landesbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen oder zu einem anderen Dienstherrn,

3. Entscheidungen über die Abordnung von Beamtinnen und Beamten auf Probe des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes und

4. Entscheidungen über die Verlängerung der Frist gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 des Bundesumzugskostengesetzes/Landesumzugskostengesetzes.

 

(3) Die Ausübung der Befugnis zur

1. Ernennung,

2. Entlassung,

3. Versetzung in den Ruhestand,

4. Entscheidung nach §§ 8 bis 12 Beamtenstatusgesetz und §§ 15 bis 18 Landesbeamtengesetz, nach §§ 21 bis 32 Beamtenstatusgesetz und §§ 27 bis 41 Landesbeamtengesetz, nach § 39 Beamtenstatusgesetz sowie nach § 78 Absatz 4 Landesbeamtengesetz,

5. Entscheidung über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 11, 14 Landesbeamtengesetz),

6. Entscheidung über Beförderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 Landesbeamtengesetz,

7. Entscheidung nach den §§ 63 bis 72 Landesbeamtengesetz sowie über Elternzeit nach Teil 3 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW,

8. Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub nach Teil 6 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW, sofern die Dauer des Urlaubs einen Monat überschreitet,

9. Entscheidung über die Versagung der Genehmigung, als Zeuge auszusagen oder ein Gutachten zu erstatten (§ 37 Beamtenstatusgesetz),

10. Versetzung,

11. Abordnung und

12. Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst (§§ 14, 15 Beamtenstatusgesetz und §§ 24, 25 Landesbeamtengesetz)

von

a) Beamtinnen und Beamten des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes und des seelsorglichen Dienstes,

b) Beamtinnen und Beamten, denen eines der folgenden Ämter übertragen ist oder die sich um ein solches Amt bewerben: Leiterin oder Leiter einer Einrichtung, ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Einrichtung, Verwaltungsleiterin oder Verwaltungsleiter, Leiterin oder Leiter eines Fachdienstes oder

c) anderen Beamtinnen und Beamten, denen einen Amt der Besoldungsgruppe A 15 Bundesbesoldungsordnung und höher verliehen ist oder wird

bleiben dem Justizministerium vorbehalten. Darüber hinaus bedürfen Einstellungen von Beamtinnen und Beamten des ärztlichen, des psychologischen und des pädagogischen Dienstes sowie des Sozialdienstes der Zustimmung des Justizministeriums.

 

(4) Dem Justizministerium bleibt ferner vorbehalten:

Die weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) im Rahmen des § 93 Absatz 1 Landesbeamtengesetz für die Beamtinnen und Beamten

1. des höheren Dienstes,

2. des gehobenen Dienstes und

3. des mittleren und des einfachen Dienstes.

In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 erfolgt die weitere dienstliche Beurteilung nur, wenn dies in den durch das Justizministerium zu erlassenden Beurteilungsgrundsätzen für den Justizvollzug ausdrücklich vorgesehen ist.“

 

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 11 werden die Wörter „Justizvollzugs- und der Jugendarrestanstalten“ durch das Wort „Justizvollzugseinrichtungen“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen“ ein Komma und die Wörter „der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

 

Artikel 2

 

Die Verordnung über die Sozialgerichtsbarkeit vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW. 1985 S. 18) wird aufgehoben.

 

Artikel 3

 

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 und § 8 Absatz 4 Satz 2 des Artikels 1 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 25. Juni 2012

 

 

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Thomas  K u t s c h a t y

 

GV. NRW. 2012 S. 260