Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 18 vom 29.8.2012 Seite 295 bis 306

 

Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor

203012

Verordnung zur Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor

 

Vom 16. August 2012

 

Auf Grund des § 111 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 554), geändert durch Verordnung vom 19. November 2010 (GV. NRW. S. 623), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil I und § 1 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Ziel“ wird durch das Wort „Ziele“ ersetzt.

 

b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Wiederholung von Studienleistungen; Beendigung des Vorbereitungsdienstes“.

 

c) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Entlassung“.

 

d) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „der Prüfungen“ werden durch die Wörter „von Studienleistungen, dienstlichen Bewertungen“ ersetzt.

 

e) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Bewertung von Studienleistungen“.

 

f) Die Angabe zu Teil VI wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Datenerhebung und“ werden gestrichen.

 

g) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Datenerhebung und“ werden gestrichen.

 

h) Die Angabe zu Teil VII wird wie folgt geändert:

Das Komma vor dem Wort „Außerkrafttreten“ sowie das Wort „Außerkrafttreten“ werden gestrichen.

 

i) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt geändert:

Das Komma vor dem Wort „Außerkrafttreten“ sowie das Wort „Außerkrafttreten“ werden gestrichen.

 

2. Die Überschrift des Teil I und des § 1 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Ziel“ wird durch das Wort „Ziele“ ersetzt.

 

3. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ziele der Ausbildung sind der Erwerb des Hochschulgrads Bachelor durch die Studierenden sowie die Befähigung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes, indem grundlegendes Fachwissen, Methodenkompetenzen und Schlüsselqualifikationen zur Berufsfähigkeit vermittelt werden.“

 

4. In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Einstellungsbehörden und Ausbildungsbehörden“ durch die Wörter „Einstellungs- und Ausbildungsbehörden“ ersetzt.

 

5. In § 5 wird das Wort „Einstellungsbehörden“ durch die Wörter „Einstellungs- und Ausbildungsbehörden“ ersetzt.

 

6. § 10 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines dualen Bachelor-Studiums. Sie gliedert sich in die fachwissenschaftliche Studienzeit an der Fachhochschule sowie die fachpraktischen Studienzeiten beim LAFP (Training) und bei den Kreispolizeibehörden (Praxis).

 

(2) Die Ausbildungsinhalte werden in Modulen (abgeschlossenen Studien- oder Lerneinheiten) vermittelt, welche mit einer Studienleistung (Modulprüfung oder andere Studienleistung) abgeschlossen werden. Studienleistungen können auch aus mehreren Teilstudienleistungen bestehen. Die Gewichtung wird in der Studienordnung festgelegt. Jede Studienleistung wird mit einer Punktzahl und Note nach § 16 oder mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet. Bei Modulen der fachpraktischen Studienzeiten kann anstelle einer oder neben eine Studienleistung eine dienstliche Bewertung treten, die mit einer dem Bachelor-Bewertungssystem nach § 16 entsprechenden Punktzahl und Note oder mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet werden kann (Anlagen 4 bis 10, die auf der Internetseite der Fachhochschule zum Download zur Verfügung stehen).

 

(3) Die fachwissenschaftliche Studienzeit wird grundsätzlich als Präsenzstudium mit Selbststudienanteilen durchgeführt. Für die fachwissenschaftliche Studienzeit weisen die Einstellungs- und Ausbildungsbehörden die Studierenden der Fachhochschule zu; für die fachpraktischen Studienzeiten weisen die Einstellungs- und Ausbildungsbehörden die Studierenden dem LAFP und den Kreispolizeibehörden zu, sofern die fachpraktischen Studienzeiten nicht bei den Einstellungs- und Ausbildungsbehörden durchgeführt werden.“

 

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ durch die Wörter „unbeschadet der §§ 12 bis 13“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Bachelorprüfung, die zugleich II. Fachprüfung ist. Die Ausbildungszeit ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt.“

 

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen (MuSchVB)“ durch die Wörter „des Mutterschutzes für Beamtinnen nach §§ 3 bis 8 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92)“ ersetzt.

 

8. Die Überschrift des § 12 wird wie folgt gefasst:

„Wiederholung von Studienleistungen; Beendigung des Vorbereitungsdienstes“.

 

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine nicht bestandene Studienleistung kann unbeschadet des Satzes 3 einmal wiederholt werden. Dies gilt auch, wenn eine dienstliche Bewertung anstelle einer oder neben eine Studienleistung tritt. Einmalig kann eine im Hauptstudium 2 oder 3 zu erbringende fachwissenschaftliche Studienleistung, die auch in der Wiederholung schlechter als "ausreichend“ (4,0) bewertet wurde, ein zweites Mal wiederholt werden. Konkretisierungen hierzu können in der Studienordnung erfolgen. In der Studienordnung kann auch geregelt werden, dass eine dienstliche Bewertung durch eine Studienleistung zu wiederholen ist.“

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „in der Abschlussnote eines Moduls“ durch die Wörter „bei einer Studienleistung“, das Wort „Wiederholungsmöglichkeit“ durch das Wort „Wiederholung“ sowie das Wort „Modulprüfung“ durch die Wörter „Studienleistung und damit die Bachelorprüfung“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch, wenn eine dienstliche Bewertung anstelle einer oder neben eine Studienleistung tritt und auch in der Wiederholung mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet worden ist.“

 

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Bachelorprüfung

a) nicht bestanden haben und die Wiederholung der zum Nichtbestehen führenden Studienleistung oder dienstliche Bewertung nicht wünschen oder

b) endgültig nicht bestanden haben,

endet das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Erklären Studierende, bei denen eine Studienleistung oder dienstliche Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet worden ist, dass sie diese nicht wiederholen wollen, endet das Beamtenverhältnis am Tage der Erklärung.“

 

10. Die Überschrift des § 13 wird wie folgt gefasst:

„Entlassung“.

 

11. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) die geistigen und körperlichen Anforderungen durch sie nicht erfüllt sind oder

b) die Beendigung des Studiums innerhalb der Studienzeitbegrenzung gemäß § 11 für sie nicht mehr möglich ist oder

c) der Nachweis über die körperliche Leitungsfähigkeit gemäß Studienordnung nicht bis vier Wochen nach Beginn des dritten Studienjahres erbracht worden ist.“

 

12. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „nachstehenden Prüfungsleistungen“ werden gestrichen.

b) Die Wörter „,die zugleich II. Fachprüfung ist, “ werden gestrichen.

c) In Nummer 1 wird das Wort „Modulprüfungen“ durch das Wort „Studienleistungen“ ersetzt.

d) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„dienstliche Bewertungen, die anstelle einer oder neben eine Studienleistungen treten,“.

 

e) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

 

13. In der Überschrift des § 15 werden die Wörter „der Prüfungen“ durch die Wörter „von Studienleistungen, dienstliche Bewertungen“ ersetzt.

 

14. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „Prüfungen“ wird durch die Wörter „Studienleistungen und dienstlichen Bewertungen“ ersetzt.

b) In Buchstabe c werden vor dem Wort „besitzen“ die Wörter „oder eine gleichwertige Qualifikation im Sinne des § 95 Absatz 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119),“ eingefügt.

 

15. Die Überschrift des § 16 wird wie folgt gefasst:

„Bewertung von Studienleistungen“.

 

16. In § 16 werden die Wörter „Leistungen der Studierenden“ durch das Wort „Studienleistungen“ ersetzt.

17. In der Überschrift des Teil VI sowie in der Überschrift des § 18 werden die Wörter „Datenerhebung und“ gestrichen.

 

18. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „Einstellungsbehörde“ durch die Wörter „Einstellungs- und Ausbildungsbehörde“ ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „Prüfungs- oder“ gestrichen.

 

cc) Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Fachhochschule darf den dienstaufsichtsführenden Einstellungs- und Ausbildungsbehörden die Stammdatensätze zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht zur Verfügung stellen.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach dem Wort „erhobenen“ werden die Wörter „und gemäß Absatz 2 übermittelten“ eingefügt.

 

19. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die vor dem Jahr 2012 eingestellten Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter und für die bis zum 1. September 2012 zugelassenen Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber, die bis einschließlich 1. September 2012 die Ausbildung aufgenommen haben, finden die §§ 10, 12 und 14 keine Anwendung. In diesen Fällen finden die entsprechenden Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Laufbahnabschnitt II (VAPPol II) vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 553) Anwendung.“

 

20. In § 19 Absatz 2 wird die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2012“ ersetzt.

 

21. In der Überschrift des Teil VII sowie in der Überschrift des § 20 werden das Komma vor dem Wort „Außerkrafttreten“ sowie das Wort „Außerkrafttreten“ gestrichen.

 

22. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

 

Artikel 2

 

Diese Änderungsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 16. August 2012

 

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

 

GV. NRW. 2012 S. 303