Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 26 vom 30.10.2012 Seite 471 bis 486

 

Änderung der Satzung für das LVR-Landesjugendamt Rheinland

2022

Änderung
der Satzung für das LVR-Landesjugendamt
Rheinland

Vom 28. September 2012

Die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland hat auf Grund des § 70 Absatz 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), des § 9 Absatz 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Verbindung mit den §§ 6 und 7 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in der Sitzung am 28. September 2012 folgende Änderung der Satzung für das LVR-Landesjugendamt Rheinland beschlossen:

1.

Die Satzung für das LVR-Landesjugendamt Rheinland vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 30), zuletzt geändert durch Satzung vom 8. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 594), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an:

1. die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes oder eine von ihr/ihm bestellte Vertretung,

2. die Leiterin/der Leiter des LVR- Landesjugendamtes Rheinland oder deren Stellvertretung,

3. eine Vertreterin/ein Vertreter der Gesundheitsverwaltung, die/der von der obersten Landesgesundheitsbehörde bestellt wird,

4. eine Richterin/ein Richter oder eine Beamtin/ein Beamter der Justizverwaltung, die/der von der obersten Landesjustizbehörde bestellt wird,

5. eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulverwaltung, die/der von der obersten Landesschulbehörde bestellt wird,

6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit die/der vom Direktor der Regionaldirektion NRW bestellt wird,

7. je eine Vertretung der katholischen und evangelischen Kirche und der jüdischen Kultusgemeinde; sie werden von der zuständigen Stelle dieser Religionsgemeinschaften bestellt und

8. eine Vertreterin/ein Vertreter des Landesintegrationsrates, die/der durch dieses Gremium gewählt wird.

(2) Für jedes beratende Mitglied nach Absatz 1 Nummer 3 bis 8 ist eine persönliche Stellvertreterin oder ein persönlicher Stellvertreter zu bestellen.“

2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Mitgliedschaft und stellvertretende Mitgliedschaft erlöschen

1. durch Verlust der Wählbarkeit in eine örtliche Gemeindevertretung im Bezirk des LVR;

2. durch Niederlegung des Mandates;

3. bei den Mitgliedern nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 durch Ausscheiden aus der Landschaftsversammlung;

4. bei den Mitgliedern nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 durch Ausscheiden aus dem örtlichen Jugendhilfeausschuss;

5. bei den Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 bis 8, wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen oder gewählt hat, abberufen wird.“

2.

Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Köln, den 28. September 2012

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

P r o f. D r. J ü r g e n  W i l h e l m

Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland

U l r i k e  L u b e k

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

 eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 28. September 2012

Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland

U l r i k e  L u b e k

GV. NRW. 2012 S. 475