Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 39 vom 19.12.2012 Seite 661 bis 668

 

Satzung zur Änderung der Satzung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen

2022

Satzung zur Änderung der
Satzung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen

 

Vom 22. November 2012

 

Die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat auf Grund des § 70 Absatz 3 des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs (Kinder und Jugendhilfe) – SGB VIII – in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) vom 26. Juni 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), § 9 Absatz 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Verbindung mit den §§ 6 und 7 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in der Sitzung am 22. November 2012 folgende Änderung der Satzung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen vom 7. November 1991 (GV. NRW. S. 434), zuletzt geändert durch Satzung vom 22. Februar 2007 (GV. NRW. S. 116), beschlossen:

 

Artikel 1

 

Die Satzung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen vom 7. November 1991 (GV. NRW. S. 434), zuletzt geändert durch Satzung vom 22. Februar 2007 (GV. NRW. S. 116), wird wie folgt geändert:

 

1. § 4 Absatz 1 Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1. die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes oder eine von ihr/ihm bestellte Vertretung,

2. die Leiterin/der Leiter der Verwaltung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen oder deren Stellvertretung,“.

 

2. § 4 Absatz 1 wird folgende Nummer 8 angefügt:

„8. eine Vertreterin/ein Vertreter des Landesintegrationsrates, die/der durch dieses Gremium gewählt wird.“

 

3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für jedes beratende Mitglied nach Absatz 1 Nummern 3 bis 8 ist eine persönliche Stellvertreterin oder ein persönlicher Stellvertreter zu bestellen.“

 

4. § 5 der Satzung für das LWL-Landesjugendamt Westfalen wird wie folgt gefasst:

㤠5
Voraussetzung der Mitgliedschaft

Alle stimmberechtigten Mitglieder einschließlich der Stellvertreterinnen/Stellvertreter müssen die Voraussetzungen für eine Wahl in eine örtliche Gemeindevertretung im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe erfüllen. Die beratenden Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder Dienstsitz im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe haben.“

 

5. § 6 Absatz 2 wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7. bei den Mitgliedern nach § 4 Absatz 1 Nummern 3 bis 8, wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen oder gewählt hat, abberufen wird.“

 

Artikel 2

 

Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

 

Münster, den 22. November 2012

 

 

Dieter  G e b h a r d

Vorsitzender
der 13. Landschaftsversammlung

 

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Schriftführer
der 13. Landschaftsversammlung

 

 

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

 

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Münster, den 22. November 2012

 

 

Der Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

Dr. Wolfgang  K i r s c h

 

GV. NRW. 2012 S. 667