Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 40 vom 28.12.2012 Seite 669 bis 682

 

Verordnung zur Änderung der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung

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Verordnung zur Änderung
der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung

Vom 18. Dezember 2012

Auf Grund des § 25 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530), wird verordnet:

Artikel 1

Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 10), geändert durch Verordnung vom 24. April 2012 (GV. NRW. S. 191), wird wie folgt geändert:

1.  In § 5 Nummer 2 wird die Angabe „79“ durch die Angabe „83“ ersetzt.

2. § 11 Absatz 2 bis 5 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die zuständige Behörde setzt gegenüber jeder Einrichtung den jeweils zu erstattenden Betrag quartalsbezogen auf der Grundlage der Meldungen vom 20. Januar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober durch Bescheid fest. Absatz 1 gilt entsprechend. Bei den Festsetzungen werden auch nachträgliche Anmeldungen von Auszubildenden bzw. nachträgliche Veränderungen des gezahlten Ausbildungsentgeltes zum nachfolgenden Meldetermin berücksichtigt.

(3) Die Erstattungen an die ausbildenden Einrichtungen sind in vier Teilbeträgen jeweils bis spätestens zum 15. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember zu zahlen. Dabei wird die Erstattung mit rückständigen Ausgleichsbeträgen aufgerechnet.

(4) Im Folgejahr erfolgt eine abschließende Berechnung der Erstattungsansprüche. Hierzu melden die Einrichtungen bis zum 20. Januar der zuständigen Behörde sämtliche Veränderungen gegenüber den Einzelmeldungen des Vorjahres und bestätigen abschließend, ob tatsächlich Auszubildende in dem gemeldeten Umfang beschäftigt wurden und Ausbildungsvergütungen angefallen sind.

(5) Die gesamte Summe der bis zum Ende des Erhebungsjahres eingegangenen Ausgleichsbeträge ohne Verwaltungskostenpauschale wird gemäß den jeweiligen Erstattungsansprüchen nach § 10 auf die Einrichtungen verteilt, bei denen im Erhebungsjahr ein Ausbildungsverhältnis besteht. Sofern die Ausgleichsmasse trotz des Aufschlages nach § 5 Nummer 3 nicht zur Erfüllung aller Erstattungsansprüche ausreichen sollte, werden diese anteilig gekürzt. Kürzungen im Rahmen der Quartalszahlungen werden mit der nächstmöglichen Zahlung und spätestens im Rahmen der Abschlussrechnung nach Absatz 4 ausgeglichen, soweit die eingegangenen Ausgleichsbeträge hierfür ausreichen.“

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die zuständigen Behörden führen hinsichtlich des Gesamtverfahrens eine Jahresendabrechnung durch. Die Jahresendabrechnung berücksichtigt Zahlungseingänge für Ausgleichsbeträge bis zum 31. Dezember des Erhebungsjahres sowie sämtliche Auszahlungen bzw. Rückforderungen einschließlich der Abschlussrechnungen nach § 11 Absatz 4 und anfallende Zinserträge.“

b)  Absatz 3 wird aufgehoben.

c)  Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „Im Übrigen wird ein“ werden durch das Wort „Ein“ ersetzt.

bb) Nach dem Wort „Überschuss“ wird das Wort „wird“ eingefügt.

d)  Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) Dem Wort „Überschüsse“ werden die Wörter „Darüber hinaus gehende“ vorangestellt.

bb) Die Wörter „, die nicht nach den Absätzen 3 und 4 verwendet werden,“ werden gestrichen.

4. In § 14 Nummer 4 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „77“ durch die Angabe „81“, die Angabe „85 Absatz 2“ durch „180 Absatz 4“ und die Angabe „79“ durch „83“ ersetzt.

b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„(4) Bis zum 20. Januar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober des Erhebungsjahres teilen die Einrichtungen den zuständigen Behörden Anzahl und Dauer der bereits bestehenden oder vertraglich fest vereinbarten Ausbildungsverhältnisse und die Höhe der im Erhebungsjahr erstattungsfähigen Vergütungszahlungen mit. Zum 20. Januar des Folgejahres erfolgt zudem eine abschließende Meldung mit allen Änderungen gegenüber den bisherigen Meldungen des Erhebungsjahres.

(5) Veränderungen in Anzahl oder Zeitraum der Ausbildungsverhältnisse bzw. in der Höhe der im Erhebungsjahr erstattungsfähigen Vergütungszahlungen sind jeweils in der nächstmöglichen Meldung nach Absatz 4 zu erfassen.“

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Die Einrichtungen sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Anforderung Nachweise zu den erstattungsfähigen Vergütungszahlungen vorzulegen.“

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

6. § 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Übergangsbestimmung

(1) Das Ministerium kann für das Jahr 2013 den in § 15 Absatz 4 Satz 1 vorgesehenen Meldetermin zum 20. Januar abweichend festsetzen; es kann spätestens den 31. Januar 2013 bestimmen.

(2) Für den Erhebungszeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 gilt § 12 der Altenpflegeausbildungsausgleichverordung in der Fassung vom 10. Januar 2012 fort.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Dezember 2012

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

GV. NRW. 2012 S. 671