Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 1 vom 3.1.2013 Seite 1 bis 8

 

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII (Zuständigkeitsverordnung SGB XII – ZustVO SGB XII)

2170

Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem
Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII
(Zuständigkeitsverordnung SGB XII – ZustVO SGB XII)

 

Vom 2. Januar 2013

 

Auf Grund des § 46b Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2783) eingefügt worden ist, in Verbindung mit den §§ 5 Absatz 3 und 17 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), wird nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags verordnet:

 

§ 1

(1) Träger gemäß § 46b Absatz 1 SGB XII sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen als örtliche Träger und die Landschaftsverbände als überörtliche Träger.

 

(2) Soweit Geldleistungen erbracht werden, wird das Vierte Kapitel SGB XII in Bundesauftragsverwaltung durchgeführt. Die örtlichen und überörtlichen Träger nehmen dann die ihnen nach dem Vierten Kapitel SGB XII obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

 

(3) Für die Leistungen der Grundsicherung ist der Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Soweit keine abweichende landesrechtliche Regelung besteht, gilt das Zwölfte Kapitel SGB XII über die Regelungen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit entsprechend.

 

§ 2

(1) Aufsichtsführende Behörde über die örtlichen und überörtlichen Träger ist das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium. Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Inneres und Kommunales zuständigen Ministerium Aufgaben auf die Bezirksregierungen übertragen.

 

(2) Die aufsichtsführende Behörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Träger unterrichten und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. Sie kann hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern und einsehen.

 

(3) Die aufsichtsführende Behörde kann den Trägern Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Es erstreckt sich auch auf

1. die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen für die Ausführung des Vierten Kapitels SGB XII begründet und belegt sind, den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und

2. die Ermöglichung des Abrufs der Bundeserstattung nach § 46a Absatz 2 SGB XII und den Nachweis der Ausgaben im Sinne von § 46a Absatz 3 bis 5 SGB XII.

 

§ 3

(1) Die überörtlichen Träger können örtliche Träger und kreisangehörige Gemeinden und die Kreise als örtliche Träger können kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Trägern obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen; diese entscheiden dann in eigenem Namen. In den Satzungen ist zu bestimmen, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind. Besteht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eine Heranziehung durch Satzung, die auch das Vierte Kapitel SGB XII ganz oder teilweise umfasst, gelten die Regelungen dieser Satzung in der bis zum 1. Januar 2013 geltenden Fassung weiter. Die überörtlichen Träger und die Kreise können diese Satzungen auf Grundlage der Sätze 1 und 2 ändern.

 

(2) § 89 Absatz 3 und Absatz 5 SGB X gilt entsprechend.

 

§ 4

(1) Solange zwischen dem überörtlichen und dem örtlichen Träger streitig ist, wer sachlich zuständig ist, ist der örtliche Träger verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu gewähren.

 

(2) Kann der überörtliche Träger nicht rechtzeitig tätig werden, hat der örtliche Träger die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

 

(3) Kann ein Kreis als örtlicher Träger nicht rechtzeitig tätig werden, hat die kreisangehörige Gemeinde, auch in den Fällen des Absatzes 2, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

 

§ 5

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. Januar 2013 in Kraft, sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 2. Januar 2013

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Für die Ministerpräsidentin
und für den Minister
für Inneres und Kommunales
sowie für den Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

 

GV. NRW. 2013 S. 7