Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 7 vom 15.3.2013 Seite 129 bis 136

 

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung von akademischen Graden

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Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Führung von akademischen Graden

 

Vom 5. Februar 2013

 

Auf Grund des § 69 Absatz 6 des Hochschulgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 672), wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über die Führung von akademischen Graden vom 31. März 2008 (GV. NRW. S. 375), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2008 (GV. NRW. S. 542), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

㤠3

(1) Im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes können auch solche Mastergrade geführt werden, welche gemeinsam von der United Nations University und einer Hochschule im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes oder des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) in der jeweils geltenden Fassung oder einer staatlich in Nordrhein-Westfalen anerkannten Hochschule auf der Grundlage eines mit einer dieser Hochschulen vereinbarten Joint Degree für Gemeinsame Studiengänge, die nach Maßgabe des § 7 Hochschulgesetz akkreditiert worden sind, verliehen worden sind. Die Führbarkeit setzt zudem voraus, dass die Urkunde über den Mastergrad gemeinsam von der United Nations University und der mit dieser in dem Joint Degree kooperierenden Hochschulen ausgestellt worden ist.

 

(2) Falls ein von der United Nations University verliehener Mastergrad in einem ausländischen Staat führbar ist, gilt hinsichtlich der Führbarkeit dieses Grades im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes Folgendes:

1. Ist dieser ausländische Staat ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union, kann der Mastergrad in der verliehenen Form geführt werden.

2. Im Falle sonstiger ausländischer Staaten kann der Mastergrad in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden, wenn er auf Grund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium verliehen worden ist.

Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad ist jeweils ausgeschlossen.

 

(3) § 69 Hochschulgesetz bleibt ansonsten unberührt.“

 

2. Der bisherige § 3 wird § 4.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 5. Februar 2013

 

 

Die Ministerin
für Wissenschaft, Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Svenja  S c h u l z e

 

GV. NRW. 2013 S. 131