Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 7 vom 15.3.2013 Seite 129 bis 136

 

Satzung zur Änderung der Satzung für den Ruhrverband

77

Satzung zur Änderung
der Satzung für den Ruhrverband

Vom 7. Dezember 2012

Die Verbandsversammlung hat auf Grund der §§ 10 Absatz 1, 11 und 14 Absatz 1 des Ruhrverbandsgesetzes vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 178) am 7. Dezember 2012 folgende Satzung zur Änderung der Satzung für den Ruhrverband beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung für den Ruhrverband in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2004 (GV. NRW. S. 110), zuletzt geändert durch Satzung vom 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 146), wird wie folgt geändert:

1. In § 20a werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5 bis 8 angefügt:

„(5) Werden Zusatzwassermengen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2013 erstmals entnommen, sind für diese Mengen auf Antrag lediglich folgende Anteile des Beitrags nach § 20 Abs. 3 unter Einschluss des Reinhalteanteils gemäß § 24 Abs. 4 (B-Wasser) zu zahlen:

für Mengen von          30.000 m3/a                 bis 50.000 m3/a:                                  0,72

für Mengen über         50.000 m m3/a            bis 100.000 m3/a:                                0,69

für Mengen über         100.000 m3/a               bis 500.000 m3/a:                                0,64

für Mengen über         500.000 m3/a               bis 1.000.000 m3/a:                             0,59

für Mengen über         1.000.000 m3/a           bis 5.000.000 m3/a:                             0,49

für Mengen über         5.000.000 m3/a:                                                                      0,39.

(6) Werden Zusatzwassermengen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 ab dem 1. Januar 2013 erstmals entnommen, sind für diese Mengen auf Antrag lediglich folgende Anteile des Beitrags nach § 20 Abs. 4 2. Spiegelstrich unter Einschluss des Reinhalteanteils gemäß § 24 Abs. 4 (C2-Wasser) zu zahlen:

für Mengen von          30.000 m3/a                 bis 5.000.000 m3/a:                             0,72

für Mengen über         5.000.000 m3/a           bis 10.000.000 m3/a:                           0,69

für Mengen über         10.000.000 m3/a         bis 50.000.000 m3/a:                           0,64

für Mengen über         50.000.000 m3/a         bis 100.000.000 m3/a:                         0,59

für Mengen über         100.000.000 m3/a       bis 150.000.000 m3/a:                         0,49.

für Mengen über         150.000.000 m3/a:                                                                 0,39.

(7) Zusatzwassermengen im Sinne der Absätze 1 und 2, die bereits vor dem 1. Januar 2013 mit ermäßigten Sonderbeiträgen veranlagt worden sind, werden auch bei Hinzutreten von Zusatzwassermengen im Sinne der Absätze 5 und 6 mit den bisher maßgeblichen Ermäßigungssätzen veranlagt.

(8) Zuwächse und Rückgänge der Entnahmen im Sinne der Absätze 5 und 6 führen zur Anpassung der Ermäßigungssätze.“

2. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Ausnutzung der Wasserkraft werden Triebwerksbeiträge nach dem Maß des Vorteils, der sich aus dem Betrieb des Talsperrensystems des Verbandes ergibt, erhoben. Die Höhe der Triebwerksbeiträge richtet sich nach der installierten Leistung (Ausbauleistung). Das Nähere regeln die Veranlagungsrichtlinien.“

Artikel 2

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

Genehmigung

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Ruhrverbandsgesetzes gegen die Änderung der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2013 - IV-1-072 070 03 - gemäß § 11 Absatz 2 des Ruhrverbandsgesetzes genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis gemäß § 11 Absatz 5 des Ruhrverbandsgesetzes wird hiermit gemäß § 11 Absatz 4 des Ruhrverbandsgesetzes bekannt gemacht.

Essen, den 7. Februar 2013

Der Vorsitzende des Vorstandes

Prof. Dr.-Ing.  B o d e

GV. NRW. 2013 S. 135