Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 18 vom 19.7.2006 Seite 313 bis 332

 

24. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Paderborn im Gebiet der Stadt Steinheim

24. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Paderborn
im Gebiet der Stadt Steinheim

Vom 7. Juli 2006

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 12. Juni 2006 die 24. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Paderborn im Gebiet der Stadt Steinheim beschlossen (Verkehrs-Sicherheitszentrum für Ostwestfalen-Lippe).

Diese Änderung hat mir die Bezirksregierung Detmold am 19. Juni 2006 – 61.31.10 – gemäß § 3 Nr. 2 Gesetz zum Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Bürokratieabbaugesetz OWL) vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 134) angezeigt.

Die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

Gemäß § 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Höxter und der Stadt Steinheim zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Bekanntmachung des Regionalplanes verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 7. Juli 2006

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

P.W.  S c h n e i d e r

GV. NRW. 2006 S. 332