Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 12 vom 26.4.2013 Seite 193 bis 200

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Verordnungen

203011

Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger
des Landes Nordrhein-Westfalen
und anderer Verordnungen

Vom 20. März 2013

Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Änderung der Rechtspflegerausbildungsordnung

Die Rechtspflegerausbildungsordnung vom 19. Mai 2003 (GV. NRW. S. 294), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Zum Zwecke der Ausbildung und Prüfung können Akten aus der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis sowie Verwaltungsakten beigezogen und vervielfältigt werden.“

2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „§eigenhändig geschriebener“ gestrichen.

b) Die Nummer 2 wird aufgehoben.

c) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.

3. § 13 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „2“ wird durch die Angabe „4“ ersetzt.

b) Die Wörter „den Aufgaben der Bezirksrevisorin“ werden durch die Wörter „der Aufgaben der Bezirksrevisorin“ ersetzt.

4. In § 16 Satz 2 wird die Angabe „(4,00 Punkte)“ gestrichen.

5. In § 23 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „des“ die Wörter „mittleren oder“ eingefügt.

Artikel 2

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte vom 6. November 2006 (GV. NRW. S. 520), geändert durch Verordnung vom 15. September 2011 (GV. NRW. S. 494), wird wie folgt geändert:

Dem § 7 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Zum Zwecke der Ausbildung und Prüfung können Akten aus der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis sowie Verwaltungsakten beigezogen und vervielfältigt werden.“

Artikel 3

Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und
Verwaltungsdienstes bei Justizvollzuganstalten des

Landes Nordrhein-Westfalen

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzuganstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 (GV. NRW. S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), wird wie folgt geändert:

Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Zum Zwecke der Ausbildung und Prüfung können Akten aus der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis sowie Verwaltungsakten beigezogen und vervielfältigt werden.“

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 20. März 2013

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Thomas  K u t s c h a t y

GV. NRW. 2013 S. 195