Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 2 vom 30.1.2006 Seite 37 bis 50

 

Änderung der Satzung der NRW.BANK

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Änderung der Satzung
der NRW.BANK

Vom 8. Dezember 2005

Die Gewährträgerversammlung der NRW.BANK hat am 8.12.2005 gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes über die Landesbank Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126) folgende Änderung der Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2004 (GV. NRW. S. 201), zuletzt geändert durch Satzungsänderung vom 3. März 2004 (GV. NRW. S. 279), mit Wirkung vom 1.1.2006 beschlossen:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Landesbank Nordrhein-Westfalen trägt den Namen NRW.BANK (s. Bekanntmachung vom 31. März 2004 [GV. NRW. S. 208]).“

b) In Absatz 4 wird das Wort „selbständige“ durch das Wort „selbstständige“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Gewährträger der NRW.BANK sind

a) das Land Nordrhein-Westfalen,

b) der Landschaftsverband Rheinland und

c) der Landschaftsverband Westfalen-Lippe.“

b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Gewährträger haften unmittelbar gesamtschuldnerisch für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die NRW.BANK sowie für Kredite, soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden.“

c) In Absatz 4 werden die Angaben „nach § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Landesbank Nordrhein-Westfalen sowie einer Inanspruchnahme“ gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die NRW.BANK ist mit einem Stammkapital von 675.000.000 Euro ausgestattet. Daran sind als Gewährträger beteiligt: das Land Nordrhein-Westfalen mit 437.024.700 Euro sowie die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe mit je 118.987.650 Euro.“

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) Absatz 3 wird zu Absatz 2.

d) Absatz 4 wird zu Absatz 3.

4. § 4 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Vorstand beschließt die jährliche Wirtschafts- und Finanzplanung der Wfa im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe können aufgrund einer Vereinbarung aller Gewährträger unter Übertragung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten auf die NRW.BANK aus dem Kreis der Gewährträger der NRW.BANK ausscheiden und statt dessen einen dem Wert ihrer jeweiligen Gewährträgerschaft an der NRW.BANK entsprechenden Anteil am Grundkapital der WestLB AG erhalten.“

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

„Scheidet ein Gewährträger aus dem Kreis der Gewährträger aufgrund der ihm in Absatz 1 eingeräumten Befugnis aus, so erlischt die Mitgliedschaft aller Mitglieder des ausscheidenden Gewährträgers in den Organen der NRW.BANK und in ihren Ausschüssen im Zeitpunkt des Ausscheidens.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Hierbei orientiert sie sich am Prinzip der Nachhaltigkeit.“

b) In Absatz 5 Satz 2 wird vor dem Wort „Pfandbriefe“ das Wort „öffentliche“ eingefügt.

7. § 7 erhält folgende Fassung:

„Die im Umlauf befindlichen oder neu auszugebenden Pfandbriefe und sonstigen Schuldverschreibungen der NRW.BANK, die unter das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) fallen, müssen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend gedeckt sein.“

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Gewährträgerversammlung setzt sich zusammen aus:

a) der Finanzministerin oder dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen,

b) der Ministerin oder dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen,

c) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland,

d) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

e) acht weiteren Mitgliedern der am Stammkapital Beteiligten, die von den Gewährträgern unter Berücksichtigung der Kapitalanteile entsandt werden; hiernach entfallen auf das Land Nordrhein-Westfalen sechs Mitglieder, die Landschaftsverbände je ein Mitglied.

Die in Buchstabe e) genannten Mitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder des Verwaltungsrates sein.“

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) Absatz 3 wird zu Absatz 2. In Absatz 2 (neu) werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.

d) Absatz 4 wird zu Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

„Vorsitzende oder Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende der Gewährträgerversammlung sind die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bis d). Der oder die Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch ein Mitglied der Gewährträgerversammlung gem. Absatz 1 Buchstabe a) – d) vertreten.“

e) Absatz 5 wird zu Absatz 4. In Absatz 4 (neu) wird Satz 3 gestrichen.

f) Absatz 6 wird zu Absatz 5. In Absatz 5 (neu) werden nach dem Wort „Vertreter“ die Angaben „aus dem Kreis der Mitglieder i.S.v. § 9 Abs. 1 Buchstabe e)“ eingefügt.

g) Absatz 7 wird zu Absatz 6.

h) Absatz 8 wird zu Absatz 7.

9. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „telegrafisch,“ gestrichen.

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Abschlussprüfer” die Wörter „im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof“ eingefügt.

b) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung, für die Mitglieder des Verwaltungsrates, seiner Ausschüsse, des Ausschusses für Wohnungsbauförderung und der Beiräte,“.

11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

a) der Finanzministerin oder dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen,

b) der Ministerin oder dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen,

c) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland,

d) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe,

e) sechs weiteren Mitgliedern der am Stammkapital Beteiligten, die von den Gewährträgern unter Berücksichtigung der Kapitalanteile entsandt werden; hiernach entfallen auf das Land Nordrhein-Westfalen vier Mitglieder und auf die Landschaftsverbände je ein Mitglied,

f) weiteren Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertretern der Beschäftigten, von denen zwei nicht in einem Dienstverhältnis zur NRW.BANK stehen dürfen. Die Zahl der Mitglieder als Vertreter der Beschäftigten beträgt die Hälfte der Zahl der Mitglieder nach Buchstabe a) bis e). Diese werden von der Belegschaft unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen. Vorschlagsberechtigt für die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten sind der Personalrat oder mindestens 100 Wahlberechtigte, für zwei Mitglieder, die nicht dem Kreis der Beschäftigten angehören dürfen und die in einem getrennten Wahlgang zu wählen sind, auch die in der NRW.BANK vertretenen Gewerkschaften. Die Wahl ist eine Personenwahl. Im Übrigen sind das Landespersonalvertretungsgesetz und die dazu erlassene Wahlordnung in den jeweils gültigen Fassungen entsprechend anzuwenden.“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bis d) sind befugt, sich im Verwaltungsrat und seinen Ausschüssen außer im Vorsitz durch eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, diese Vertreterin oder diesen Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen. Für die Mitglieder des Verwaltungsrates gilt § 9 Abs. 2 und 3 entsprechend.“

12. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Amtszeit der Mitglieder gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe e) und f) beträgt fünf Jahre.“

b) In Absatz 2 Buchstabe a wird der Buchstabe „g“ durch den Buchstaben „e“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Buchstabe b werden die Angaben „12. Dezember 2000“ durch die Angaben „30. November 2004“ sowie die Zahl „754“ durch die Zahl „752“ ersetzt.

d) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c) bei einem Mitglied gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe f) mit der Reduktion der Gesamtzahl der Verwaltungsratsmitglieder bedingt durch die Ausübung der den Gewährträgern in § 5 Abs. 1 eingeräumten Befugnis. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft des Mitgliedes gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe f), das bei der Wahl durch die Beschäftigten den geringsten Stimmenanteil der Beschäftigten erzielen konnte.“

e) In Absatz 3 Satz 1 wird der Buchstabe „g“ durch den Buchstaben „e“ ersetzt.

f) In Absatz 3 Satz 2 werden der Buchstabe „h“ durch den Buchstaben „f“, die Angaben „12. Dezember 2000“ durch die Angaben „30. November 2004“ sowie die Zahl „754“ durch die Zahl „752“ ersetzt.

13. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „telegrafisch, “ gestrichen.

b) In Absatz 3 wird die Zahl „10“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

c) In Absatz 6 werden die Wörter „Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport“ durch die Wörter „Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

d) In Absatz 7 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Der Verwaltungsrat kann auch ohne den Vorstand tagen.“

14. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Buchstabe i werden nach dem Wort „Ausschüsse“ die Wörter „und für die Beiräte sowie für die Zustimmung zum Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.“ eingefügt.

b) In Absatz 2 wird der Buchstabe j gestrichen.

c) In Absatz 3 Buchstabe a wird vor dem Wort „Pfandbriefen“ das Wort „öffentlichen“ eingefügt.

d) In Absatz 3 wird der Buchstabe d gestrichen.

15. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Verwaltungsrat bildet einen Präsidialausschuss. Er besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar

a) den Mitgliedern des Verwaltungsrates gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe a) bis d), darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates als Vorsitzende oder Vorsitzender des Präsidialausschusses,

b)zwei Mitgliedern, die von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gem. § 13 Abs. 1 Buchstabe f) aus ihrem Kreis gewählt werden.“

b) Absatz 3 wird gestrichen.

c) Absatz 4 wird Absatz 3.

16. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Buchstabe „g“ durch den Buchstaben „e“ ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Prüfungsausschuss besteht aus acht Mitgliedern. Hiervon entsenden das Land Nordrhein-Westfalen fünf sowie die Landschaftsverbände insgesamt drei Mitglieder.“

c) Absatz 5 wird gestrichen.

d) Absatz 6 wird zu Absatz 5.

17. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Buchstabe „g“ durch den Buchstaben „e“ ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung.

„Der Risikoausschuss besteht aus acht Mitgliedern des Verwaltungsrates. Hiervon entsenden das Land fünf und die Landschaftsverbände insgesamt drei Mitglieder.“

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Der Risikoausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.“

d) In Absatz 4 werden die Wörter „ in einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden“ durch das Wort „der“ ersetzt.

18. In § 20 Abs. 2 werden die Wörter „,die vom Verwaltungsrat erlassen werden“ gestrichen.

19. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung besteht aus

a) der Ministerin oder dem Minister für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen oder der Vertretung im Amt als Vorsitzender/Vorsitzendem,

b) je einer Vertreterin oder einem Vertreter

aa) des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen,

bb) des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen,

cc) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen,

c) neun Mitgliedern des Landtages,

d) zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Wohnungswirtschaft,

e) je einer Vertreterin oder einem Vertreter

aa) der kreisfreien Städte,

bb) der Kreise,

cc) der kreisangehörigen Städte,

dd) der übrigen kreisangehörigen Gemeinden,

f) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mieterseite.“

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport“ durch die Wörter „Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Zahl „4“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

20. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Zur sachverständigen Beratung der NRW.BANK bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte und zur Förderung des Kontaktes mit der Wirtschaft, der öffentlichen Verwaltung, der Kreditwirtschaft und der Wissenschaft können ein Wirtschaftsbeirat und ein Beirat für Öffentliche Kunden gebildet werden. Die Mitglieder der Beiräte werden durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt und abberufen. Der Verwaltungsrat hat hierzu ein Vorschlagsrecht.“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Den Vorsitz im Wirtschaftsbeirat führt die Ministerin oder der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen, den Vorsitz im Beirat für Öffentliche Kunden führen die in § 13 Abs. 1 Buchstabe c) und d) genannten Mitglieder alternierend für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren. Sie vertreten sich im Verhinderungsfall gegenseitig.“

c) Absatz 4 wird gestrichen.

21. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Innenministerium“ die Wörter „des Landes Nordrhein-Westfalen“ eingefügt sowie die Wörter „Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport“ durch die Wörter „Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

Das Innenministerium hat die Änderung der Satzung am 29.12.2005 genehmigt.

GV. NRW. 2006 S. 39