Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 20 vom 2.8.2006 Seite 347 bis 358

 

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2006, 2007 und 2008

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Verordnung
über die Aufteilung und Auszahlung
des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
und die Abführung der Gewerbesteuerumlage
für die Haushaltsjahre 2006, 2007 und 2008

Vom 4. Juli 2006

Aufgrund der §§ 2, 4, 5 und 6 Abs. 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1090), wird Folgendes verordnet:

§ 1
Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommenssteuer

Der auf die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen entfallende Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für die Haushaltsjahre 2006, 2007 und 2008 nach dem in der Anlage 1 festgesetzten Schlüssel aufgeteilt.

§ 2
Berichtigung bei fehlerhaftem Verteilungsschlüssel

(1) Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 Gemeindefinanzreformgesetz werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden an dem nach § 1 Gemeindefinanzreformgesetz auf die Gemeinden des Landes entfallenden Steueraufkommen, um die die in der Anlage 1 zu § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sind. Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.

(2) Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind vom Innenministerium und vom Finanzministerium unter Berücksichtigung des § 3 Gemeindefinanzreformgesetz und der Verordnung des Bundesministers der Finanzen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommenssteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008 vom 27. September 2005 (BGBl. I S. 2904) festzusetzen.

(3) Der Ausgleich des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer aufgrund von Ergänzungsschlüsselzahlen ist zu den in § 3 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Terminen durchzuführen. Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils vor der Aufteilung zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge sind dem Gesamtbetrag zuzuführen.

§ 3
Anweisungstermine

(1) Auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für die einzelnen Haushaltsjahre erhalten die Gemeinden Abschlagszahlungen. Diese sind im April, Juli und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo, im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor dem 24. Dezember anzuweisen. Die Höhe der Abschlagszahlungen ist unter Berücksichtigung des vierteljährlichen Ist-Aufkommens an Lohnsteuer, veranlagter Einkommensteuer sowie des Zinsabschlags zu berechnen. Eine Vorauszahlung auf die Abrechnung ist im jeweils vierten Quartal in Höhe der Abschlagszahlung für das jeweils dritte Quartal anzuweisen.

(2) Die Schlusszahlung aus der Abrechnung erfolgt am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo im Januar des folgenden Haushaltsjahres. Ein bei der Abrechnung eventuell entstehender Differenzbetrag wird bei der Abrechnung des jeweils folgenden Haushaltsjahres berücksichtigt.

§ 4
Berechnung und Anweisung

(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach § 1, Ausgleichsbeträge nach § 2, Zahlungen nach § 3 und die Gewerbesteuerumlage sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu berechnen.

(2) Das Innenministerium stellt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die anzuweisenden Beträge fest und regelt die Auszahlung an die Gemeinden.

§ 5
Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens
(Gewerbesteuerumlage)

(1) Die Gemeinden melden dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen die aufgrund von § 6 Gemeindefinanzreformgesetz anfallende Gewerbesteuerumlage des gesamten Kalenderjahres für die Abrechnung, der drei vorhergehenden Kalendervierteljahre für die Abschlagszahlungen sowie die jeweiligen Berechnungsgrundlagen der Gewerbesteuerumlage.

(2) Zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen haben die Gemeinden darüber hinaus dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu melden, welcher Anteil des Gesamtbetrages nach Absatz 1 auf die Erhöhungszahlen nach § 6 Abs. 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz entfällt.

(3) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen.

(4) Vorauszahlungen auf die Abrechnung sind im jeweils vierten Quartal zu den in § 3 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Terminen in Höhe der Abschlagszahlungen für das jeweils dritte Quartal zu leisten, jedoch nicht mehr, als der nach § 3 Abs. 1 Satz 4 jeweils anzuweisende Betrag.

(5) Die Abrechnung erfolgt zu dem in § 3 Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Termin.

(6) Das Innenministerium und das Finanzministerium geben die anzuwendende Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz bekannt und regeln die Form der Meldungen nach Absatz 1 und 2.

§ 6
Berichtigung der Gewerbesteuerumlage

(1) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge, die sich durch eine fehlerhafte Meldung oder eine Änderung der Berechnungsgrundlagen ergeben, sind dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen unter Angabe der geänderten Berechnungsgrundlagen anzuzeigen. Die Meldungen sind bis zum 15. November, der auf die Feststellung der fehlerhaften Berechnung folgt, vorzulegen.

(2) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge nach Absatz 1 werden im Rahmen der jährlichen Abrechnung für die Gewerbesteuerumlage ausgeglichen.

§ 7
Erlass von Verwaltungsvorschriften

Das Innenministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

§ 8
In-Kraft-Treten, Befristung und Aufhebungen

(1) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 26. Juli 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2009 außer Kraft.

(2) Für den Fall, dass die Rechtsverordnung des Bundes nach § 3 Abs. 3 Gemeindefinanzreformgesetz, aufgrund derer die Schlüsselzahlen für die Haushaltsjahre 2009, 2010 und 2011 ermittelt werden, bis zum 31.1.2009 noch nicht in Kraft getreten ist, gilt diese Verordnung über den in Absatz 1 genannten Zeitpunkt hinaus für das Haushaltsjahr 2009. Die Abschlagszahlungen, die zu den in § 3 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Terminen fällig werden, sind mit der ersten ordentlichen Zahlung zu verrechnen.

(3) Die aufgrund der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2006, 2007 und 2008 vom 28. März 2006 (GV. NRW. S. 131) im April geleistete Zahlung gilt als Abschlagszahlung im Sinne des § 3 Abs. 1 für April 2006.

(4) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Verordnungen über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2003, 2004 und 2005 vom 8. Juli 2003 (GV. NRW S. 383) und für die Haushaltsjahre 2006, 2007 und 2008 vom 28. März 2006 (GV. NRW. S. 131) außer Kraft.

Düsseldorf, den 4. Juli 2006

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

Anlage 1

Anlage 2

GV. NRW. 2006 S. 349