Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 22 vom 16.8.2006 Seite 383 bis 402

 

Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Strafsachen gegen Erwachsene

311

Verordnung
über die Zuständigkeit der Amtsgerichte
des Landes Nordrhein-Westfalen
in Strafsachen gegen Erwachsene

Vom 11. Juli 2006

Auf Grund des § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 868), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlass von Rechtsverordnungen über die örtliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Strafsachen und in Urheberrechtsstreitsachen vom 11. Januar 1966 (GV. NRW. S. 6), geändert durch Verordnung vom 23. November 1971 (GV. NRW. S. 358), wird verordnet:

§ 1

Die in der Anlage in Spalte I aufgeführten Amtsgerichte sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung

a) in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen (§ 28 GVG) aus den Bezirken der in Spalte II genannten Amtsgerichte,

b) in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen (§ 28 GVG), wenn zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird, aus den Bezirken der in Spalte III genannten Amtsgerichte,

c) in Strafrichterhaftsachen aus den Bezirken der in Spalte IV genannten Amtsgerichte.

§ 2

Der Begriff Strafrichterhaftsachen im Sinne von § 1 Buchstabe c) umfasst

a) die zur Zuständigkeit des Strafrichters gehörenden Strafsachen, bei denen im Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird,

b) die Entscheidungen, die der Strafrichter im Vorverfahren zu treffen hat, soweit sie sich auf die Anordnung, Vollstreckung, Fortdauer oder Aufhebung der Untersuchungshaft beziehen,

c) die Entscheidungen auf Grund des § 115a der Strafprozessordnung,

d) die Entscheidungen über die einstweilige Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung,

e) die Maßnahmen auf Grund der §§ 21, 22, 28, 41 Abs. 4, 45 Abs. 5 und 47 Abs. 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2005 (BGBl. I S. 2189), sofern der Verfolgte sich nicht auf freiem Fuß befindet.

§ 3

Als Schöffengerichtssachen, Schöffengerichtshaftsachen und Strafrichterhaftsachen gemäß § 1 Buchstaben a), b) und c) gelten nicht Strafsachen gegen Jugendliche oder Heranwachsende im Sinne des § 1 des Jugendgerichtsgesetzes.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Strafsachen gegen Erwachsene vom 30. Dezember 1961 (GV. NRW. 1962 S. 9), zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom 19. September 2005 (GV. NRW. S. 819), außer Kraft.

Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Düsseldorf, den 11. Juli 2006

Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

Anlage

GV. NRW. 2006 S. 389