Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 22 vom 16.8.2006 Seite 383 bis 402

 

Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Jugendstrafsachen

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Verordnung
über die Zuständigkeit der Amtsgerichte
des Landes Nordrhein-Westfalen
in Jugendstrafsachen

Vom 11. Juli 2006

Auf Grund des § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlass von Rechtsverordnungen über die örtliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Strafsachen und in Urheberrechtsstreitsachen vom 11. Januar 1966 (GV. NRW. S. 6), geändert durch Verordnung vom 23. November 1971 (GV. NRW. S. 358),

sowie

auf Grund des § 33 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Jugendstrafsachen vom 11. März 1975 (GV. NRW. S. 258),wird verordnet:

§ 1

Die in der Anlage in Spalte I aufgeführten Amtsgerichte sind zuständig

a) für die Jugendrichter-Haftsachen (§ 2) aus den Bezirken der in Spalte II genannten Amtsgerichte,

b) für die übrigen zur Zuständigkeit des Strafrichters (Jugendrichters) gehörenden Strafsachen aus den Bezirken der in Spalte III genannten Amtsgerichte; soweit in dieser Spalte mehrere Amtsgerichte aufgeführt sind, wird der Strafrichter bei dem in Spalte I genannten Amtsgericht zum Bezirksjugendrichter für die Bezirke der in Spalte III aufgeführten Amtsgerichte bestellt,

c) für die zur Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts gehörenden Strafsachen aus den Bezirken der in Spalte IV genannten Amtsgerichte; soweit in dieser Spalte mehrere Amtsgerichte aufgeführt sind, wird bei dem in Spalte I genannten Amtsgericht ein gemeinsames Jugendschöffengericht für die Bezirke der in Spalte IV aufgeführten Amtsgerichte gebildet.

§ 2

(1) Jugendrichter-Haftsachen sind die zur Zuständigkeit des Jugendrichters gehörenden Strafsachen, bei denen im Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird.

(2) Eine Jugendrichter-Haftsache liegt ferner vor, wenn der Jugendrichter

a) im Vorverfahren über die Anordnung, Vollstreckung, Fortdauer oder Aufhebung der Untersuchungshaft zu entscheiden oder Entscheidungen auf Grund des § 115a der Strafprozessordnung zu treffen hat,

b) im Vorverfahren Entscheidungen über die einstweilige Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung zu treffen hat,

c) Maßnahmen auf Grund der §§ 21, 22, 28, 41 Abs. 4, 45 Abs. 5 und 47 Abs. 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2005 (BGBl. I S. 2189), gegen Verfolgte zu treffen hat, die sich nicht auf freiem Fuß befinden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Jugendstrafsachen vom 5. April 1972 (GV. NRW. S. 84), zuletzt geändert durch Artikel III der Verordnung vom 19. September 2005 (GV. NRW. S. 819), außer Kraft.

Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Düsseldorf, den 11. Juli 2007

Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

Anlage

GV. NRW. 2006 S. 394