Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 7 vom 14.3.2014 Seite 197 bis 212

 

Gesetz zur Änderung des Dritten Ausführungsgesetzes des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

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Gesetz zur Änderung
des Dritten Ausführungsgesetzes des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Vom 25. Februar 2014

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Dritten Ausführungsgesetzes des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Artikel 1

Das Dritte Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 572), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass sie die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen in benachteiligten Lebenswelten und von jungen Menschen mit Migrationshintergrund sowie jungen Menschen mit Behinderung berücksichtigen.“

§ 4 Satz 2, 4. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

„- unterschiedliche Lebensentwürfe, sexuelle Orientierungen und geschlechtliche Identitäten als gleichberechtigt anerkennen.“

§ 9 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Jugendliche“ die Wörter „und den zuständigen Ausschuss des Landtags“ eingefügt.

2. Der Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Erstellung des Kinder- und Jugendförderplans erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags.“

In § 16 Absatz 1 wird die Angabe „75.070.500“ durch die Angabe „100.225.700“ und die Angabe „31.12.2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2017“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 25. Februar 2014

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g er

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Ute  S c h ä f e r

GV. NRW. 2014 S. 200