Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 12 vom 29.4.2014 Seite 267 bis 274

 

Genehmigung der Änderung 13 gesamt: Zentren und Einzelhandel des Regionalen Flächennutzungsplans der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr für die Stadtgebiete der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen

Genehmigung der Änderung 13 gesamt:
Zentren und Einzelhandel
des Regionalen Flächennutzungsplans
der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr
für die Stadtgebiete der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen,
Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen

Vom 23. April 2014

Die Räte der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen haben in ihren Sitzungen vom 27. November 2013 bis 19. Dezember 2013 die Änderung 13 gesamt: Zentren und Einzelhandel des Regionalen Flächennutzungsplans für die Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr im Gebiet der der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen beschlossen.

Diese Änderung hat mir die Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr mit Schreiben vom 5. Februar 2014, Aktenzeichen: 61-2-1, hier eingegangen am 17. Februar 2014, gemäß § 39 Absatz 2 Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33) geändert worden ist, zur Genehmigung vorgelegt.

Diese Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans habe ich mit Erlass vom 3. April 2014 gemäß § 39 Absatz 2 Landesplanungsgesetz NRW im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und im Benehmen mit dem Regionalverband Ruhr genehmigt.

Die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 14 Landesplanungsgesetz NRW.

Gemäß § 14 Satz 3 Landesplanungsgesetz NRW wird die Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesplanungsbehörde), dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) sowie den Städten Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Genehmigung des Regionalen Flächennutzungsplans wird mit der Bekanntmachung der Genehmigung wirksam. Dabei sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans gegenüber dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Düsseldorf, den 23. April 2014

Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Christoph  E p p i n g

GV. NRW. 2014 S. 273