Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 27 vom 18.10.2006 Seite 441 bis 454

 

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

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Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des Ministeriums für
Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Vom 17. August 2006

Aufgrund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), wird – soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium – verordnet:

§ 1

(1) Den Direktorinnen/den Direktoren des Geologischen Dienstes – Landesbetrieb – , des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen und des Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen wird die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1 Landeshaushaltsordnung in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen.

(2) Der Bezirksregierung Arnsberg wird die vorbezeichnete Befugnis für die Bergämter übertragen.

§ 2

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Bezirksregierungen, soweit sie für meinen Geschäftsbereich tätig werden, übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100.000 Euro bzw. bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 Euro pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung

a) bei Beträgen bis zu 100.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und

b) bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren

zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung

a) bei Beträgen bis zu 75.000 Euro befristet und

b) bei Beträgen bis zu 50.000 Euro unbefristet

niederzuschlagen,

5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25.000 Euro zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500.000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

(3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 können der NRW.BANK durch Vertrag übertragen werden, soweit sie Förderprogramme abwickelt.

§ 3

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Landesbetriebe meines Geschäftsbereichs übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100.000 Euro bzw. bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 Euro pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung

a) bei Beträgen bis zu 50.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und

b) bei Beträgen bis zu 20.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren

zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung

a) bei Beträgen bis zu 35.000 Euro befristet und

b) bei Beträgen bis zu 20.000 Euro unbefristet

niederzuschlagen,

5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10.000 Euro zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500.000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

§ 4

(1) Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs zuständig ist, die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung

a) bei Beträgen bis zu 75.000 Euro befristet und

b) bei Beträgen bis zu 50.000 Euro unbefristet

niederzuschlagen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500.000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 30. April 2004 (GV. NRW. S. 244) wird gleichzeitig aufgehoben.

Düsseldorf, den 17. August 2006

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Christa  T h o b e n

GV. NRW. 2006 S. 444