Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 13 vom 23.5.2014 Seite 275 bis 288

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)

20320

Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Eingruppierung
der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit
und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen
durch die Gemeinden und Gemeindeverbände
sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts
(Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)

Vom 5. Mai 2014

Auf Grund des

§ 1 Absatz 2 und des § 5 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), von denen § 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) geändert worden ist, verordnet  das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Eingruppierungsverordnung vom 9. Februar 1979 (GV. NRW. S. 97), die zuletzt durch Verordnung vom 2. April 2012 (GV. NRW. S. 157) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „212,10“ durch die Angabe „215,90“, die Angabe „303,00“ durch die Angabe „308,50“, die Angabe „404,00“ durch die Angabe „411,30“, die Angabe „464,60“ durch die Angabe „473,00“ und die Angabe „515,10“ durch die Angabe „524,40“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „363,60“ durch die Angabe „370,10“, die Angabe „383,80“ durch die Angabe „390,70“ und die Angabe „404,00“ durch die Angabe „411,30“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe „464,60“ durch die Angabe „473,00“ ersetzt.

d) In Absatz 4 wird die Angabe „303,00“ durch die Angabe „308,50“ ersetzt.

2. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „222,20“ durch die Angabe „226,20“ und die Angabe „101,00“ durch die Angabe „102,80“ ersetzt.

3. In § 7 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „80,80“ durch die Angabe „82,30“, die Angabe „101,00“ durch die Angabe „102,80“, die Angabe „121,20“ durch die Angabe „123,40“, die Angabe „151,50“ durch die Angabe „154,20“, die Angabe „171,70“ durch die Angabe „174,80“ und die Angabe „202,00“ durch die Angabe „205,60“ ersetzt.

4. Die §§ 10 und 11 werden aufgehoben.

5. § 12 wird § 10 und wie folgt gefasst:

㤠10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.

Düsseldorf, den 5. Mai 2014

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2014 S. 281