Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 21 vom 16.7.2014 Seite 385 bis 402

 

Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen und des Telemedienzuständigkeitsgesetzes - 14. Rundfunkänderungsgesetz -

2251

Gesetz zur Änderung
des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen und
des Telemedienzuständigkeitsgesetzes
- 14. Rundfunkänderungsgesetz -

Vom 4. Juli 2014

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen und
des Telemedienzuständigkeitsgesetzes
- 14. Rundfunkänderungsgesetz -

Artikel 1

Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 875) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1       Geltungsbereich

§ 2       Grundsätze

§ 3       Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Zulassung

§ 4       Grundsätze

§ 5       Zulassungsvoraussetzungen

§ 6       Inkompatibilität

§ 7       Zulassungsverfahren

§ 8       Zulassungsbescheid

§ 9       Änderungen nach der Zulassung

Abschnitt 3
Übertragungskapazitäten

Unterabschnitt 1
Zuordnung

§ 10     Grundsätze

§ 10a   Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten

§ 10b   Pilotversuch zur Einführung und Weiterentwicklung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken

§ 11     Zuordnungsverfahren

Unterabschnitt 2
Zuweisung

§ 12     Zuweisungserfordernis

§ 13     Zuweisungsvoraussetzungen

§ 14     Grundsätze

§ 15     Ausschreibung

§ 16     Zuweisungsverfahren

§ 17     Zuweisungsbescheid

Unterabschnitt 3
Belegung von Kabelanlagen

§ 18     Analoge Kabelanlagen

§ 19     Ausnahmen

§ 20     Verfahren

§ 21     Digitalisierte Kabelanlagen

§ 22     Unentgeltlichkeit

Unterabschnitt 4
Weiterverbreitung in Kabelanlagen

§ 23     Grundsätze

§ 24     Anzeigepflicht

§ 25     Beanstandung und Aussetzung

§ 26     Untersagung

Abschnitt 4
Umstellung von analoger auf digitale Übertragung, Experimentierklausel

§ 27     Aufgabe der LfM

§ 28     Zuweisung im Rahmen von Pilotversuchen zur Einführung und Weiterentwicklung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken

§ 29     Programmbouquets und Multiplexe bei digitaler terrestrischer Verbreitung

§ 30     Experimentierklausel

Abschnitt 5
Anforderungen an das Programm und Veranstalterpflichten

§ 31     Programmauftrag und Programmgrundsätze

§ 31a   Regionalfensterprogramme

§ 32     Redaktionell Beschäftigte

§ 33     Sicherung der Meinungsvielfalt

§ 33a   Veranstaltung von und Beteiligung an Rundfunkprogrammen durch Presseunternehmen

§ 33b   Sendezeit für unabhängige Dritte

§ 33c   Programmbeirat

§ 33d   Aufgaben des Programmbeirates

§ 33e   Verpflichtungszusagen

§ 34     Zugangsfreiheit

§ 35     Unzulässige Angebote, Jugendschutz

§ 36     Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte

§ 37     Kurzberichterstattung, europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen

§ 38     Finanzierung, Werbung, Sponsoring, Teleshopping, Gewinnspiele

§ 38a   Informationsrechte

Abschnitt 6
Medienkompetenz, Bürgermedien und Mediennutzerschutz

Unterabschnitt 1
Grundsätze

§ 39     Medienkompetenz

§ 39a   Medienversammlung

§ 40     Bürgermedien

§ 40a   Bürgerfunk im lokalen Hörfunk

§ 40b   Programmbeiträge für lokalen Hörfunk

§ 40c   Lehr- und Lernsender

§ 40d   Sendungen in Hochschulen

§ 41     Qualitätskennzeichen

Unterabschnitt 2
Programmbeschwerde und Auskunftsrechte

§ 42     Programmbeschwerde

§ 43     Einsichtnahmerecht und Aufzeichnungspflicht

Unterabschnitt 3
Recht auf Gegendarstellung

§ 44     Gegendarstellung

§ 45     Rechtsweg

Unterabschnitt 4
Datenschutz und Datenschutzrechte

§ 46     Datenschutz beim privaten Rundfunk

§ 47     Geheimhaltung

§ 48     Datenschutzbeauftragte des Veranstalters

§ 49     Datenschutzbeauftragte der LfM

§ 50     Überwachung des Datenschutzes bei der LfM

§ 51     Überwachung des Datenschutzes bei Veranstaltern von Rundfunkprogrammen

Abschnitt 7
Lokaler Hörfunk

§ 52     Veranstalter

§ 53     Programmgrundsätze

§ 54     Verbreitungsgebiet

§ 55     Programmdauer

§ 56     Rahmenprogramm

§ 57     Sendezeit für Dritte

§ 58     Zulassung zum lokalen Hörfunk

§ 58a   Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Veranstaltergemeinschaften

§ 59     Betriebsgesellschaft

§ 60     Rechte und Pflichten

§ 61     Kündigung der Vereinbarung

§ 62     Zusammensetzung der Veranstaltergemeinschaft

§ 63     Bestimmung der Gründungsmitglieder

§ 64     Mitgliedschaft

§ 65     Mitgliederversammlung

§ 66     Vorstand

§ 67     Chefredakteurin oder Chefredakteur, Redaktionsstatut

§ 68     Stellen- und Wirtschaftsplan

§ 69     Informationspflichten

§ 70     Anwendbare Vorschriften

Abschnitt 8
(weggefallen)

Abschnitt 9
Sendungen in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei örtlichen Veranstaltungen

§ 83     Vereinfachtes Zulassungsverfahren

§ 84     Sendungen in Einrichtungen

§ 85     Sendungen in Wohnanlagen

§ 86     Sendungen bei örtlichen Veranstaltungen

Abschnitt 10
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 87     Rechtsform

§ 88     Aufgaben

§ 89     Beteiligungen

§ 90     Organe

§ 91     Inkompatibilität

§ 92     Vorzeitige Beendigung der Organmitgliedschaft

Unterabschnitt 2
Medienkommission

§ 93     Zusammensetzung

§ 94     Aufgabe

§ 95     Rechte und Pflichten, Kontrahierungsverbot

§ 96     Amtszeit

§ 97     Vorsitz und Verfahren

§ 98     Sitzungen

§ 99     Aufwendungen

Unterabschnitt 3
Direktorin oder Direktor

§ 100   Wahl

§ 101   Inkompatibilität

§ 102   Vertretung

§ 103   Aufgaben

§ 104   Stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor

Unterabschnitt 4
(weggefallen)

Unterabschnitt 5
Haushalts- und Wirtschaftsführung, Rechtsaufsicht

§ 109   Haushaltsplan

§ 110   Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit

§ 111   Ermächtigung

§ 112   Jahresabschluss und Geschäftsbericht

§ 113   Prüfung des Jahresabschlusses

§ 114   Prüfungsverfahren

§ 115   Veröffentlichung

§ 116   Finanzierung

§ 117   Rechtsaufsicht

Abschnitt 11
Verfahren bei Rechtsverstößen, Rücknahme und Widerruf

§ 118   Rechtsverstoß

§ 119   Rücknahme der Zulassung

§ 120   Widerruf der Zulassung

§ 121   Vertreter

§ 122   Rücknahme der Zuweisung einer Übertragungskapazität

§ 123   Widerruf der Zuweisung einer Übertragungskapazität

§ 124   Vermögensnachteile

Abschnitt 12
Ordnungswidrigkeiten

§ 125   Ordnungswidrigkeiten

§ 126   Strafbestimmung

Abschnitt 13
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 127   Übergangsregelung zur Neukonstituierung der Medienkommission

§ 128   Übergangsregelung zu laufenden Zuweisungsverfahren

§ 129   Landesrundfunkgesetz

§ 130   Inkrafttreten“.

2. In § 1 Absatz 4 wird die Angabe „V und VI“ durch die Angabe „5 und 6“ ersetzt.

3. In § 3 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „unabhängige“ die Wörter „Produzentinnen und“ eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Medien“ die Wörter „Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Jedes nach diesem Gesetz zugelassene landesweite, regionale oder lokale Rundfunkprogramm hat zu einem angemessenen Anteil auf das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben im Sendegebiet Bezug zu nehmen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind vor allem die Programmkategorie und der im Programmschema vorgesehene Anteil an Information und Berichterstattung zu berücksichtigen. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Veranstalter nach Artikel 5 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 27. Mai 1994 (BGBl. 1994 II S. 639) der Rechtshoheit einer anderen Vertragspartei oder nach Artikel 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.04.2010, S. 1) der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Abweichend von Absatz 2 gelten für lokalen Hörfunk, Bürgermedien, Sendungen in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei örtlichen Veranstaltungen die Abschnitte 6 bis 9 dieses Gesetzes.“

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

5. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Rahmen der Verfahren nach Abschnitt 9 ist ein Antrag auch in Textform möglich.“

6. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Programmkategorie“ die Wörter „und das Sendegebiet“ eingefügt.

b) In Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 22 RStV“ durch die Angabe „§§ 22, 29 RStV“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für die Veränderungen wirtschaftlicher und organisatorischer Art (§ 5 Absatz 2 Nummer 5), die der Veranstalter plant oder durchführt, nachdem er die Rundfunkveranstaltung aufgenommen hat, gelten die Absätze 1 bis 3 nur, sofern es sich um wesentliche Veränderungen handelt. Welche Umstände für die Erfüllung der Kriterien nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 wesentlich sind, legt die LfM in der Zulassung fest.“

8. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Sicherstellung der funktionsgerechten Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat Vorrang. Im Rahmen der Zuordnung analoger Übertragungskapazitäten gilt der Vorrang nur für die Aufrechterhaltung der zum 31. Dezember 2013 bestehenden Versorgungsgebiete der einzelnen gesetzlich bestimmten Programme; darüber hinausgehende analoge Übertragungskapazitäten können dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur im Fall, dass die LfM ihrerseits keinen Bedarf für eine konkrete Übertragungskapazität geltend macht, zugeordnet werden. Im Übrigen werden Übertragungskapazitäten nach folgender Priorisierung zugeordnet:

1. Sicherung einer möglichst umfassenden Versorgung der Bevölkerung mit einem vielfältigen Programmangebot und programmbegleitenden Diensten des privaten Rundfunks;

2. Sicherung der Fortentwicklung des Rundfunks durch neue Rundfunktechniken.“

9. In § 10a wird die Angabe „Nr. 1 bis 5“ gestrichen.

10. § 10b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Einführung“ die Wörter „und Weiterentwicklung“ eingefügt.

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Einführung“ die Wörter „und Weiterentwicklung“ eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Ministerpräsidentin oder der“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „ordnet“ die Wörter „die Ministerpräsidentin oder“ eingefügt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „entscheidet“ die Wörter „die Ministerpräsidentin oder“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 5“ gestrichen.

11. § 11 wird wie folgt gefasst:

㤠11
Zuordnungsverfahren

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ordnet die dem Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten zu. Der im Landtag zuständige Ausschuss wird über die Zuordnung unterrichtet.

(2) Die dem Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten sind den öffentlich-rechtlichen Veranstaltern und der LfM bekannt zu machen.

(3) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten erfolgt auf schriftlichen Antrag eines öffentlich-rechtlichen Veranstalters oder der LfM. In dem Antrag ist der konkrete Bedarf für die Übertragungskapazitäten, insbesondere das Versorgungsgebiet, die Übertragungstechnik, die Versorgungsqualität und der Zeitrahmen der beabsichtigten Nutzung, darzulegen.

(4) Liegen mehrere Anträge vor, die nach den Vorgaben des § 10 zu berücksichtigen sind, wirkt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident darauf hin, dass sich die Beteiligten über eine sachgerechte Zuordnung einigen. Kommt eine Einigung zustande, ordnet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Übertragungskapazität zu. Kommt eine Einigung zwischen den Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe nicht zustande, entscheidet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident nach Anhörung des im Landtag zuständigen Ausschusses.

(5) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident soll die Zuordnung einer Übertragungskapazität aufheben, wenn sie für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten nach der Zuordnung nicht genutzt wurde. Der öffentlich-rechtliche Veranstalter, der die Nutzung innerhalb des Zeitraums nach Satz 1 unterlässt, hat dies der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten anzuzeigen. Satz 2 gilt entsprechend für die LfM, die von den privaten Veranstaltern Auskunft über die Nutzung von Übertragungskapazitäten verlangen kann.

(6) Die dem Land voraussichtlich zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten können auf Antrag unter der aufschiebenden Bedingung zugeordnet werden, dass diese innerhalb von 30 Monaten dem Land tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.

(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur besseren Nutzung zugeordneter und zur Schaffung zusätzlich nutzbarer Übertragungskapazitäten Vereinbarungen mit Regierungen anderer Länder über Verlagerungen und die Einräumung von Standortnutzungen zu schließen. Soweit bestehende Nutzungen berührt sind, ist vor Abschluss der Vereinbarung die Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Veranstalters oder der LfM einzuholen.

(8) Auch außerhalb des Zuordnungsverfahrens koordiniert die LfM die Interessen der privaten Anbieter und wirkt unter diesen auf sachgerechte Lösungen hin.“

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer Rundfunkprogramme oder vergleichbare Telemedien durch terrestrische Sender verbreiten oder weiterverbreiten will, bedarf der Zuweisung einer Übertragungskapazität. Übertragungskapazitäten können Rundfunkveranstaltern, Anbietern vergleichbarer Telemedien oder Plattformanbietern zugewiesen werden. Satz 1 gilt auch für die Verbreitung in analogen Kabelanlagen, soweit die Belegungsentscheidung nicht auf § 18 Absatz 9 beruht. Satz 1 gilt nicht für Bürgermedien, mit Ausnahme von Sendungen nach § 40d, und nicht für Sendungen nach Abschnitt 9.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Für die Weiterverbreitung von terrestrischen Rundfunkprogrammen oder vergleichbaren Telemedien gelten die §§ 23, 24 Absatz 4, 25 und 26 entsprechend.“

13. § 13 wird wie folgt gefasst:

㤠13
Zuweisungsvoraussetzungen

Eine Übertragungskapazität zur Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen oder vergleichbaren Telemedien darf nur solchen Rundfunkveranstaltern, Anbietern vergleichbarer Telemedien oder Plattformanbietern zugewiesen werden, die erwarten lassen, dass sie jederzeit wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, die Anforderungen an die antragsgemäße Verbreitung oder Weiterverbreitung der Programme oder Telemedienangebote zu erfüllen. Rundfunkveranstaltern dürfen für die Verbreitung von Rundfunkprogrammen Übertragungskapazitäten nur zugewiesen werden, sofern eine entsprechende Zulassung hierfür vorliegt. Plattformanbietern dürfen Übertragungskapazitäten nur zugewiesen werden, wenn sichergestellt ist, dass den Anforderungen an die Sicherung der Angebots- und Anbietervielfalt entsprochen wird.“

14. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Vorrangentscheidung“ durch das Wort „Grundsätze“ ersetzt.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:

„(1) Die LfM entscheidet über die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten entsprechend den Zielen des § 2. Hierbei nimmt sie folgende Priorisierung vor:

1. Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit lokalem Hörfunk im Sinne des § 54 Absatz 2;

2. Versorgung mit einem analogen landesweiten Hörfunkprogramm;

3. Versorgung mit Sendungen in Hochschulen (§ 40d);

4. Versorgung mit Rundfunkprogrammen unter Berücksichtigung landesweiter, regionaler und lokaler Belange;

5. Versorgung mit vergleichbaren Telemedien.“

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Bestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Programmveranstalter, die die Voraussetzungen nach § 13 erfüllen, trifft die LfM eine Vorrangentscheidung. Dabei berücksichtigt die LfM die Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmvielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt). Sie trägt dabei auch dem Gedanken der Anreizregulierung Rechnung. Das Nähere hierzu regelt die LfM durch Satzung.“

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Nummer 2 werden die Wörter „regionalen Vielfalt“ durch die Wörter „Vielfalt im Sendegebiet“ ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

„(5) Bei der Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten in dem nach § 54 festgelegten Verbreitungsgebiet haben lokale Hörfunkprogramme Vorrang.“

g) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Wird eine für die Versorgung mit lokalem Hörfunk nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 vorgesehene Übertragungskapazität nicht von einem Veranstalter nach § 52 genutzt, soll diese Übertragungskapazität dem jeweiligen Rahmenprogrammveranstalter nach § 56 zur Verbreitung seines Rahmenprogramms zugewiesen werden. Im Übrigen finden Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 bis 5 Anwendung.“

h) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Vergleichbare Telemedien und“ gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 3 Nr. 2, 3 und 4 sind“ durch die Wörter „Absatz 4 Nummer 2, 3 und 4 ist“ ersetzt.

i) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Für vergleichbare Telemedien gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. Für die Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Plattformanbieter gilt § 51a Absatz 3 und 4 RStV entsprechend.“

15. In § 15 Absatz 1 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt:

„Ihr neu zur Verfügung gestellte Übertragungskapazitäten schreibt sie innerhalb von sechs Monaten aus. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Optimierungen sowie für Erweiterungen bereits bestehender Versorgungen, die nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 zu berücksichtigen sind.“

16. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Antrag muss enthalten:

1. Angaben über das vorgesehene Verbreitungsgebiet;

2. Angaben über die Übertragungstechnik und die Versorgungsqualität;

3. Angaben über die zu nutzende Übertragungskapazität, sofern diese dem Antragsteller bekannt ist;

4. Angaben zum Zeitrahmen der beabsichtigten Nutzung.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Medienkommission ist über neu gemeldete Versorgungsbedarfe unverzüglich zu informieren.“

17. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dieser bestimmt das Verbreitungsgebiet, die Übertragungstechnik und die zugeordnete Übertragungskapazität ganz oder in Teilen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Rundfunkveranstalter oder Anbieter von vergleichbaren Telemedien erfolgt befristet für höchstens zehn Jahre; bei Rundfunkprogrammen darf die Zuweisung den Zeitraum, für den die Zulassung zur Veranstaltung des Rundfunkprogramms erteilt ist, nicht überschreiten. Eine Verlängerung der Zuweisung um jeweils höchstens zehn Jahre ist möglich. Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten, die für den lokalen Hörfunk nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 benötigt werden, darf für andere Zwecke nur für die Dauer von höchstens einem Jahr erfolgen; Gleiches gilt für die Zuweisung nach § 14 Absatz 6 Satz 1. Eine Verlängerung ist in den Fällen des Satzes 3 um jeweils höchstens ein Jahr zulässig. Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Plattformanbieter erfolgt für die Dauer von bis zu zehn Jahren; eine einmalige Verlängerung um bis zu zehn Jahre ist zulässig.“

c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Verbreitungsart“ durch das Wort „Übertragungstechnik“ ersetzt.

18. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Analoge Übertragung in Kabelanlagen“

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Betreiber einer analogen Kabelanlage hat die Kanäle der Kabelanlage“ durch die Wörter „Der Betreiber einer Kabelanlage hat die für analoge Verbreitung genutzten Kanäle der Kabelanlage“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 2 bis 4“ ersetzt

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Das Nähere regelt die LfM durch die Satzung nach § 14 Absatz 2 Satz 4.“

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bis zu zwei der nach Absatz 2 zu belegenden Kanäle sind mit lokalen oder regionalen Fernsehprogrammen zu belegen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sind. Die Entscheidung über die Anzahl der Kanäle nach Satz 1 und die Auswahl des Programms nach Maßgabe des § 14 Absatz 2 bis 4 trifft die LfM.“

e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In den an das Ausland angrenzenden Gebieten soll einer der nach Absatz 2 zu belegenden Kanäle mit einem Programm belegt werden, das im angrenzenden Ausland verbreitet wird und einen inhaltlichen Bezug zu diesem aufweist.“

f) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.

g) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „§§ 20 Abs. 3 und 4; 21 Abs. 3 gelten“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 3 und 4 gilt“ ersetzt.

19. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „250“ durch die Angabe „500“ ersetzt.

20. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Übertragungskapazitäten für Bürgermedien nach § 40c zur Verfügung stehen.“

b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

21. § 22 wird wie folgt gefasst:

㤠22
Unentgeltlichkeit

Die Verbreitung der in § 21 Absatz 2 genannten Bürgermedien erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht für die Heranführung. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.“

22. In § 23 Absatz 1 Nummer 4 werden nach der Angabe „RStV“ die Wörter „und des JMStV“ eingefügt.

23. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:

„(1) Betreiber von Kabelanlagen haben der LfM die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien genutzten oder zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten, das Verbreitungsgebiet und die Anzahl der versorgten Wohneinheiten mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme, die Belegung spätestens einen Monat vor ihrem Beginn anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.“

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort „ist“ wird durch das Wort „sind“ ersetzt.

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

„(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für Änderungen der Person des Veranstalters oder des Weiterverbreitenden, des Weiterverbreitungsgebiets und der Art und des Inhalts des Programms.“

24. In § 25 Absatz 2 werden nach dem Wort „Fernsehprogrammen“ die Wörter „oder vergleichbaren Telemedien“ eingefügt.

25. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die LfM unterstützt und begleitet die Umstellung der analogen auf digitale Übertragung sowie die Einführung neuer digitaler Übertragungstechniken. Hierbei koordiniert sie die Interessen der privaten Anbieter und wirkt unter diesen auf sachgerechte Lösungen hin. Zum Zwecke der Beschleunigung der Digitalisierung unterstützt die LfM insbesondere den Ausbau von Hörfunkangeboten, welche digital terrestrisch für die zeitgleiche Nutzung beliebig vieler Nutzerinnen und Nutzer verbreitet werden, insbesondere durch Informationskampagnen und die Beratung von Nutzerinnen und Nutzern sowie Anbietern.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Kabelanlagenbetreiber kann im Rahmen des § 18 Absatz 9 für analoge Übertragung genutzte Kanäle digitalisieren. Die stufenweise Digitalisierung in den durch § 18 Absatz 2 bis 8 bestimmten Bereichen bedarf der Einwilligung der LfM. Hierzu legt der Kabelanlagenbetreiber ein Konzept vor, das von der LfM für verbindlich erklärt werden kann. Die LfM erteilt die Einwilligung zum Digitalisierungskonzept nur, wenn in allen Stadien der Digitalisierung Meinungsvielfalt gewährleistet wird und die Programm- und Anbietervielfalt gewahrt ist. Das Digitalisierungskonzept hat den Interessen der Veranstalter und Anbieter vergleichbarer Telemedien sowie der Mediennutzerinnen und Mediennutzer Rechnung zu tragen. Es hat insbesondere konkrete Zeitpläne für die Umstellung zu enthalten und angemessene Übergangsfristen zugunsten der Veranstalter und Anbieter vergleichbarer Telemedien vorzusehen. Das Digitalisierungskonzept bedarf der Zustimmung der Veranstalter und Anbieter, deren Rundfunkprogramme und vergleichbare Telemedien im Zeitpunkt der Entscheidung analog übertragen werden.“

26. In § 28 werden in der Überschrift nach dem Wort „Einführung“ die Wörter „und Weiterentwicklung“ eingefügt.

27. § 30 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Neben Pilotversuchen nach § 10b ist die Durchführung von Modell- und Betriebsversuchen mit neuen Techniken, Programmen und vergleichbaren Telemedien zulässig. Modell- und Betriebsversuche sind auf eine Dauer von bis zu 6 Monaten zu befristen. Eine Verlängerung um bis zu drei Monate ist zulässig. Für Modell- und Betriebsversuche gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend. Die LfM kann mit Ausnahmen der §§ 4 Absatz 1, 5, 6, 31, 33 bis 33e, 35, 38, 42 bis 51 und 118 bis 126 von gesetzlichen Vorgaben abweichen, wenn dies zur Erreichung des Projekt- oder Versuchsziels erforderlich ist. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.“

28. § 31 wird wie folgt gefasst:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Veranstalter verbreiten Rundfunk als Medium und Faktor des Prozesses freier Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit. Die Rundfunkprogramme haben das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in ihrem jeweiligen Sendegebiet darzustellen und entsprechend der jeweiligen Programmkategorie zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. Sie nehmen insofern eine öffentliche Aufgabe wahr. Rundfunkprogramme sollen auch Beiträge unabhängiger Produzentinnen und Produzenten umfassen.“

b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Männern“ die Wörter „sowie die gleichberechtigte Teilhabe der Menschen mit Behinderung“ eingefügt.

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Im Sinne des Artikels 5 der UN-Behindertenrechtskonvention (BGBl. 2008 Teil II Nr. 35 vom 31. Dezember 2008) sollen Rundfunkveranstalter im Rahmen ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten barrierefreie Angebote aufnehmen.“

29. § 33 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „bundesweiten“ gestrichen, nach dem Wort „Fernsehen“ das Wort „bundesweit“ eingefügt und die Angabe „20“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt nicht für die Beteiligung an Hörfunkveranstaltern, wenn durch wirksame Vorkehrungen eine Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht sichergestellt ist; § 33a Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.“

30. § 33c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretungen“ durch das Wort „Landesintegrationsrat“ ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Die entsendungsberechtigten Organisationen sollen Frauen und Männer im Turnus der Amtsperioden alternierend berücksichtigen; diese Anforderung entfällt nur, wenn der jeweiligen Institution wegen ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen oder Männern regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist.“

c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Mitglieder können von den entsendungsberechtigten Organisationen vorzeitig abberufen werden, wenn sie aus der betreffenden Organisation ausgeschieden sind.“

d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dem Programmbeirat dürfen auch nicht angehören: Mitglieder gesetzgebender Körperschaften, Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung, Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sowie Personen, die in Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung Vorstandsämter auf Landes- oder Bundesebene bekleiden.“

e) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Sie haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.“

31. In § 35 Absatz 2 wird das Wort „Jugendmedienschutz-Staatsvertrag“ durch die Angabe „JMStV entsprechende“ ersetzt.

32. In § 38 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 7 Abs. 4 Satz 2, 44 Abs. 3 bis 5, 45, 45a“ durch die Angabe „§§ 7 Absatz 4 Satz 2, 7a Absatz 3, 45 Absatz 1“ ersetzt.

33. § 39 wird wie folgt gefasst:

㤠39
Medienkompetenz

Dieses Gesetz dient nach Maßgabe des § 2 dem Ziel, Medienkompetenz im Land zu fördern. Mediennutzerinnen und Mediennutzer sollen befähigt werden, selbstbestimmt und verantwortlich mit Medien umzugehen und an der Informationsgesellschaft gleichberechtigt und barrierearm teilzuhaben. Dieser Aufgabe dienen Projekte der Medienerziehung und -bildung, der Aus- und Weiterbildung sowie eine die Institutionen und Einrichtungen übergreifende Vernetzung und Zusammenarbeit. Projekte und Fördermaßnahmen richten sich an alle Mediennutzerinnen und Mediennutzer. Das schließt Medienschaffende ein, die bei der Erschließung der Chancen und Potentiale der digitalen Medienentwicklung unterstützt werden sollen. Bei der Vermittlung von Medienkompetenz sowie zur Integration von Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund leisten auch die Bürgermedien einen Beitrag.“

34. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

㤠39a
Medienversammlung

Die Medienversammlung initiiert und fördert den Diskurs zwischen den Mediennutzerinnen und Mediennutzern und den Akteuren der Medienbranche unter Einbeziehung der Wissenschaft und der Politik über den Stand und die Entwicklung der Medien in Nordrhein-Westfalen. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.“

35. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die LfM soll im Rahmen ihres Haushalts Zuschüsse für Bürgermedien nach diesem Abschnitt gewähren. Sie fördert Maßnahmen und Projekte für die Bürgermedien mit dem Ziel ihrer insgesamt generationenübergreifenden und integrativen Nutzung; hierzu gehören auch Schul- und Jugendprojekte zur Förderung von Medienkompetenz, die in Kooperation mit einer Veranstaltergemeinschaft durchgeführt werden, sowie die Förderung der Grundlagen technischer und organisatorischer Infrastruktur, welche der Produktion von Beiträgen und der kontinuierlichen Arbeit der Einrichtungen der Bürgermedien dienen. Ferner unterstützt die LfM Ausbildungs- und Qualifizierungsprojekte und -maßnahmen. Das Nähere zur Ausgestaltung, Verbreitung, Förderung und Organisation der Bürgermedien regelt die LfM durch Satzung.“

b) Absatz 8 wird aufgehoben.

36. § 40a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bürgerfunk im lokalen Hörfunk wird von Gruppen betrieben, die im Verbreitungsgebiet eines lokalen Hörfunkprogramms tätig sind, über eine geeignete Qualifizierung verfügen und keine Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk haben. Die Mitglieder der Gruppen müssen ihre Wohnung oder ihren ständigen Aufenthalt im Verbreitungsgebiet haben; für Teilnehmer an Schul- und Jugendprojekten wird dies vermutet, wenn die Schule oder Jugendeinrichtung ihren Sitz im Verbreitungsgebiet hat. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung. Darin ist auch zu regeln, wann eine geeignete Qualifizierung gegeben ist oder wie eine solche durch Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme erworben werden kann.“

b) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Programmbeiträge sind im lokalen Programm anzukündigen; auf digitale Angebote der Gruppen soll der Veranstalter lokalen Hörfunks in seinem Online-Angebot hinweisen.“

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Der Bürgerfunk soll im Programmschema der lokalen Hörfunkprogramme werktags in der Zeit zwischen 20 Uhr und 21 Uhr verbreitet werden. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen soll der Bürgerfunk gemäß Absatz 4 zwischen 19 Uhr und 21 Uhr verbreitet werden. Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn sich die Beteiligten anderweitig einigen. Andere oder zusätzliche Sendezeiten können im Einvernehmen mit dem Veranstalter auch für Schul- und Jugendprojekte zur Förderung der Medienkompetenz oder für die Gestaltung von Live-Sendungen mit Bürgerbeiträgen vereinbart werden.  Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.“

37. § 40b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „dieser oder“ werden gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 2. Alternative gilt nicht für die Vertreterin oder den Vertreter der Bürgermedien nach § 62 Absatz 3 Satz 1.“

38. § 40c wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Bürgerfernsehen“ durch die Wörter „Lehr- und Lernsender“ ersetzt.

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „für die Veranstaltung von Hörfunk und Fernsehen jeweils“ eingefügt und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die LfM unterstützt die Nutzung digitaler Verbreitungswege durch die Bürgermedien. Sie fördert insbesondere das Entstehen einer gemeinsamen Plattform, mit der die Auffindbarkeit von Beiträgen der Bürgermedien verbessert und die Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern durch Interaktivität gestärkt wird. Im Übrigen gelten für die Zulassung nach Absatz 1 die Vorschriften des Abschnitts 2.“

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Die Zulassung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren. Eine Verlängerung ist möglich. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Abschnitts 2.“

e) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

39. § 40d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.

40. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Über Beschwerden, in denen die Verletzung der Vorschriften des JMStV, der Programmgrundsätze (§ 31) und der Vorschriften über Werbung (§§ 7, 7a, 44, 45, 45a RStV), Sponsoring (§ 8 RStV) und Gewinnspiele (§ 8a RStV) behauptet wird, entscheidet der Veranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung. Diese Beschwerden sind nur innerhalb von drei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung zulässig. Der Programmveranstalter legt der LfM nach Abschluss jedes Kalenderjahres einen Bericht über die in diesem Zeitraum eingegangenen Beschwerden nach Satz 1 vor. Dies gilt nicht für Veranstalter nach § 40d.“

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Entscheidungen nach Satz 3 sind im Online-Angebot der LfM zu veröffentlichen.“

41. Dem § 52 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 2 und 3 gelten für programmbegleitende Telemedienangebote entsprechend.“

42. Dem § 53 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 bis 4 gelten für programmbegleitende Telemedienangebote des lokalen Hörfunks entsprechend.“

43. § 56 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für das Rahmenprogramm gelten die den Hörfunk betreffenden Vorschriften der Abschnitte 2 und 5 mit Ausnahme des § 36 Absatz 2, 3, 5 bis 7 und des Abschnitts 6 Unterabschnitte 2 bis 4.“

44. In § 61 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Die LfM kann von der Durchführung eines solchen Einigungsverfahrens in begründeten Ausnahmefällen absehen.“

45. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 11 werden die Wörter „Verbraucher-Zentrale“ durch das Wort „Verbraucherzentrale“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger“ durch die Wörter „Mitbürgerinnen und Mitbürger mit Migrationshintergrund, aus dem Kreis der örtlichen Organisationen von Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

d) In Absatz 6 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „23“ ersetzt.

46. § 63 Absatz wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „in“ die Angabe „§ 62“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „in“ die Angabe „§ 62“ eingefügt und werden die Wörter „Männer und Frauen“ durch die Wörter „Frauen und Männer“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Frauen“ die Wörter „oder Männern“ eingefügt.

b) Absatz 6 wird aufgehoben.

47. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Sie haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Landtags“ ein Komma und die Wörter „Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sowie Personen, die in Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes Vorstandsämter auf Landes- oder Bundesebene bekleiden,“ eingefügt.

c) In Absatz 5 werden die Wörter „§§ 63 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§§ 63 Absatz 2, 113 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2“ und die Wörter „§ 26 Abs. 5 Satz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 5 Satz 1, 3, 4 und 5“ ersetzt.

48. In § 65 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Wirtschafts- und Stellenplans“ durch die Wörter „Stellen- und Wirtschaftsplans“ ersetzt.

49. Dem § 67 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für die Person der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs selbst.“

50. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Wirtschafts- und Stellenplans“ durch die Wörter „Stellen- und Wirtschaftsplans“ ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle eines Schiedsverfahrens ist die LfM zu beteiligen.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Vereinbarung der Betriebsgesellschaft und der Veranstaltergemeinschaft hat sicherzustellen, dass der Veranstaltergemeinschaft bis zum Abschluss eines jeweils neuen Stellen- und Wirtschaftsplans angemessene Finanzmittel im Sinne der §§ 58a, 60 Absatz 2 Nummer 2 zur Verfügung stehen. Hierzu sieht die Vereinbarung entsprechende Verfahrensregeln für die Bestimmung eines Übergangshaushalts vor.“

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

51. § 70 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für lokale Programme gelten die Bestimmungen des Abschnitts 2, des Abschnitts 3 Unterabschnitt 2 und der Abschnitte 5 und 6 entsprechend, soweit in Abschnitt 7 nichts anderes geregelt ist.“

52. In § 83 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§§ 4 Absatz 1, 5, 6, 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2“ ersetzt.

53. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.

54. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Zulassung darf für dieselbe Veranstaltung nur einmalig und nur für ein bestimmtes Veranstaltungsgelände im jeweiligen örtlichen Verbreitungsgebiet (§ 54) sowie längstens für die Dauer der Veranstaltung, höchstens für einen Monat, erteilt werden.“

b) In Absatz 3 wird die Angabe „Abschnitt III“ durch die Angabe „Abschnitt 3“ ersetzt.

55. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die LfM ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck macht sie insbesondere ihre Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung der Medienkommission und der von ihr eingesetzten Ausschüsse, alle Satzungen, gesetzlich bestimmte Berichte sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die LfM sind, in ihrem Online-Angebot bekannt. Dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu wahren.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgende Sätze werden angefügt:

„Zur Gewährleistung eines den Zielen des § 2 entsprechenden Zugangs aller Nutzerinnen und Nutzer zu Rundfunk und Telemedien setzt sich die LfM für eine enge Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen ein. Hierzu gehört auch eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Entwicklung von Anforderungen an Netzneutralität. Die LfM kann zur Erreichung der Ziele des § 2 Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzneutralität treffen.“

c) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion ist die LfM kontinuierlich zur Beobachtung von Rundfunkprogrammen und Telemedienangeboten verpflichtet. Zu den Ergebnissen legt sie jährlich einen Bericht vor.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

„(5) Aufgabe der LfM ist es, Medienkompetenz im Sinne des § 39 zu fördern. Dies umfasst die Förderung von Projekten zur Medienkompetenzförderung, einschließlich der Aus- und Fortbildung in Medienberufen. Die LfM initiiert und unterstützt insbesondere innovative Projekte der Medienerziehung und Formen selbstorganisierten Lernens. Dabei trägt sie dafür Sorge, dass es auch frei zugängliche Lernangebote und Gelegenheiten zum Erwerb von Medienkompetenz gibt. Sie unterstützt zudem ehrenamtliche Initiativen zur Förderung der Medienkompetenz in der Durchführung.“

e) Nach dem neuen Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 bis 11 eingefügt:

„(6) Die LfM leistet einen Beitrag zur Vernetzung von Projekten zur Förderung von Medienkompetenz und -erziehung in Nordrhein-Westfalen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die LfM mit anderen Einrichtungen und Institutionen, insbesondere mit Schulen und den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, zusammen. Sie informiert Mediennutzerinnen und Mediennutzer als zentrale Anlaufstelle über die verschiedenen Medienkompetenzprojekte in Nordrhein-Westfalen. Sie legt jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit hierzu vor.

(7) Die LfM fördert Bürgermedien nach Maßgabe der §§ 40 bis 40c.

(8) Zur Umsetzung der Ziele des § 2 hat die LfM die Aufgabe, Vielfalt und Partizipation insbesondere im lokalen und regionalen Raum zu fördern. Sie soll den Transformationsprozess des lokalen und regionalen Journalismus in Nordrhein-Westfalen beobachten und analysieren. Auf dieser Basis sollen Handlungsempfehlungen für die Gewährleistung von lokalem und regionalem Journalismus in Nordrhein-Westfalen und Anreize für eine Berichterstattung über den lokalen und regionalen Raum in Nordrhein-Westfalen im Rundfunk und den vergleichbaren Telemedien entwickelt werden. Um der Konvergenz der Medien Rechnung zu tragen und die Einbeziehung der verschiedenen Akteure des lokalen und regionalen Journalismus zu ermöglichen, erfolgt die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch eine Gesellschaft des Privatrechts, an der sich auch Dritte beteiligen können.

(9) Die LfM berät Veranstalter, Betriebsgesellschaften, Anbieter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten dieses Gesetz regelt, und erteilt allgemeine Auskünfte über die Rechte von Rundfunkteilnehmerinnen und
-teilnehmern und die Möglichkeiten der Rechtswahrnehmung.

(10) Die LfM unterstützt Maßnahmen und Projekte, die eine möglichst flächendeckende Versorgung mit lokalem Rundfunk gewährleisten oder die der Einführung und Erprobung neuer Rundfunktechniken dienen. Sie kann bis zum 31. Dezember 2020 die technische Infrastruktur zur Versorgung des Landes, insbesondere die für Zwecke des lokalen Rundfunks in Verbreitungsgebieten mit einem überdurchschnittlich hohen Kostenaufwand für die terrestrische Versorgung des Verbreitungsgebietes erforderliche, sowie Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken fördern.“

(11) Die Landesanstalt für Medien berichtet jährlich über die technische Reichweite und den Empfang der regionalen Fensterprogramme gemäß § 31 a LMG.“

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 12 und wie folgt gefasst

„(12) Die LfM kann wissenschaftliche Untersuchungen zur Veranstaltung, Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien durchführen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Hierzu gehören auch die Erforschung der Medienwirkung, insbesondere mit Blick auf neue Programmformen und ‑strukturen, sowie für die Umsetzung der Ziele des § 2 relevante Fragen der Netzneutralität. Forschung zu Fragen der Netzneutralität soll auch in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen auf Bundes- und Europaebene durchgeführt werden. Die LfM stellt die für ihre Forschungstätigkeit erforderlichen Mittel im Rahmen ihres Haushalts zur Verfügung.“

g) Nach Absatz 12 werden die folgenden Absätze 13 und 14 eingefügt:

„(13) Die LfM leistet einen Beitrag zur Diskussion über die Fortentwicklung der Medien. Hierzu führt die LfM mindestens einmal jährlich eine Medienversammlung nach Maßgabe des § 39a durch. Die Medienkommission beschließt über die Konzeption und Ausgestaltung der Medienversammlung.

(14) Die LfM legt jährlich einen Bericht zur Entwicklung der Angebots- und Anbieterstruktur der Medien in Nordrhein-Westfalen (Medienkonzentrationsbericht) vor.“

h) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 15.

56. Dem § 89 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die LfM legt über ihre Beteiligungen jährlich einen Bericht zusammen mit dem Prüfvermerk des Abschlussprüfers vor.“

57. § 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort „Kommunale“ gestrichen.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. Personen, die in Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes Vorstandsämter auf Landes- oder Bundesebene bekleiden,“.

c) Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden die Nummern 5 bis 12.

d) Folgender Satz wird angefügt:

„Ausgeschlossen sind auch Personen, die die Kriterien des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 innerhalb der letzten 18 Monate vor Amtsantritt erfüllten.“

58. § 92 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Feststellung nach Absatz 1 1. und 2. Fall trifft die oder der Vorsitzende der Medienkommission und gibt die Feststellung der Medienkommission bekannt. Die Feststellung nach Absatz 1 3. Fall trifft die Medienkommission.“

59. § 93 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Medienkommission besteht aus 41 Mitgliedern.

(2) Acht Mitglieder, davon mindestens drei Frauen und drei Männer, werden vom Landtag entsandt. Hiervon wird je ein Mitglied durch jede Fraktion benannt. Im Übrigen oder wenn die Zahl der Fraktionen die Zahl der zu entsendenden Mitglieder übersteigt, werden die Mitglieder aufgrund von Vorschlagslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) bestimmt. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Bestimmung des letzten Mitglieds das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Je ein Mitglied wird entsandt:

1. durch die Evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen,

2. durch die Katholische Kirche,

3. durch die Landesverbände der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein und Westfalen und die Synagogen-Gemeinde Köln,

4. durch den Deutschen Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,

5. durch die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Medien, Deutsche Journalistinnen und Journalisten-Union (dju),

6. durch den Deutschen Journalisten-Verband, Landesverband Nordrhein-Westfalen,

7. durch die Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen und den Nordrhein-Westfälischen Handwerkstag e.V.,

8. aus dem Bereich der Wissenschaft (Landesrektorenkonferenz Nordrhein-Westfalen; Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen),

9. aus dem Bereich der Weiterbildung (Landesverband der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen; Gesprächskreis für Landesorganisationen der Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen),

10. aus den Bereichen Kunst und Kultur (Landesmusikrat Nordrhein-Westfalen; Bundesverband bildender Künstlerinnen und Künstler, Landesverband Nordrhein-Westfalen; Kulturrat Nordrhein-Westfalen),

11. aus dem Bereich Film (Filmbüro Nordrhein-Westfalen; Verband der Fernseh-, Film- und Videowirtschaft Nordrhein-Westfalen; Film- und Fernseh-Produzentenverband Nordrhein-Westfalen),

12. aus dem Bereich der Förderung der Medienkompetenz (Landesarbeitsgemeinschaft Lokale Medienarbeit NRW e.V., und Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur (GMK), Landesgruppe NRW),

13. aus dem Bereich Bürgermedien (Landesverband Bürgerfunk NRW (LBF), Interessengemeinschaft gemeinnütziger Rundfunk (IGR), Landesverband Offener Kanäle NRW und Campusradios NRW e.V.),

14. aus dem Bereich Soziales (Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen),

15. durch den Frauenrat Nordrhein-Westfalen und die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Nordrhein-Westfalen,

16. durch den Deutschen Kinderschutzbund, Landesverband Nordrhein-Westfalen, und der Aktion Jugendschutz (AJS),

17. durch den Landesjugendring Nordrhein-Westfalen,

18. durch den Sozialverband Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, den Sozialverband VdK, Landesverband Nordrhein-Westfalen,

19. durch die Landesseniorenvertretung Nordrhein-Westfalen,

20. aus dem Kreis der Verbraucherinnen und Verbraucher (Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.),

21. durch den Landessportbund Nordrhein-Westfalen,

22. durch die nach § 12 Landschaftsgesetz NRW anerkannten Vereine,

23. aus dem Kreis der Migrantinnen und Migranten (Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen),

24. durch den Landesbehindertenrat NRW e.V.,

25. durch die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen, IHK NRW – Die Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen e.V

26. durch den Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM), und den Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco),

27. durch den Zeitungsverlegerverband Nordrhein-Westfalen e.V. (ZVNRW).“

c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:

„(4) Fünf Mitglieder werden durch gesellschaftlich relevante Gruppen entsandt, die in der Gesamtsicht mit den nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmten entsendeberechtigten Stellen die Vielfalt der aktuellen gesellschaftlichen Strömungen und Kräften in Nordrhein-Westfalen widerspiegeln. Verbände und sonstige nicht öffentlich-rechtliche Organisationen, die nicht bereits nach Absatz 3 entsendeberechtigt sind, können sich bis spätestens neun Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit der Medienkommission für die jeweils nachfolgende Amtszeit beim Landtag um einen Sitz in der Medienkommission bewerben. Die gemeinsame Bewerbung mehrerer Verbände oder Organisationen ist zulässig; Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind von einer Bewerbung ausgeschlossen. Das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist sollen zwölf Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit der Medienkommission im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und im Online-Angebot des Landtages sowie der LfM bekannt gemacht werden. Der Landtag beschließt spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit der Medienkommission mit Zwei-Drittel-Mehrheit, welchem der Bewerber für die neue Amtsperiode der Medienkommission ein Sitz zusteht. Das zu entsendende Mitglied sowie seine Stellvertretung gemäß § 93 Absatz 8 dürfen durch die entsendeberechtigte Stelle erst nach dem Beschluss des Landtags bestimmt werden.

(5) Ein Mitglied wird durch die Medienkommission bestimmt. Natürliche Personen können sich bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit der Medienkommission für die jeweils nachfolgende Amtszeit bei der LfM um die Mitgliedschaft in der Medienkommission bewerben. Das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist sollen zwölf Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit der Medienkommission im Online-Angebot der LfM bekannt gemacht werden. Die amtierende Medienkommission bestimmt spätestens zwei Monate vor Ablauf ihrer Amtszeit, welcher der zugelassenen Bewerberinnen oder welchem der zugelassenen Bewerber für die jeweils nachfolgende Amtsperiode der Medienkommission ein Sitz zusteht. Jedes der nach Absatz 3 entsandten Mitglieder wählt in geheimer Abstimmung eine Bewerberin oder einen Bewerber; einen Sitz erhält die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Medienkommission zu ziehende Los. Satz 1 bis 6 gelten entsprechend für die Wahl des stellvertretenden Mitglieds. Für den Fall des § 96 Absatz 3 ist eine Nachrückliste mit fünf Personen nach dem Verfahren der Sätze 5 und 6 zu erstellen.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

„(6) Sind nach Absatz 3 und 4 mehrere Organisationen entsendungsberechtigt, können sie für die jeweilige Amtszeit nur ein Mitglied bestimmen.“

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Organisationen“ die Wörter „nach Absatz 3“ eingefügt.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und in Satz 1 werden die Wörter „wählen oder zu entsenden“ durch das Wort „bestimmen“ ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.

h) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 9 und 10 und Absatz 9 wie folgt gefasst:

„(9) Solange und soweit Mitglieder der Medienkommission nicht bestimmt werden, verringert sich deren Mitgliederzahl entsprechend.“

60. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. die Bestimmung oder die Abberufung einer stellvertretenden Direktorin oder eines stellvertretenden Direktors,“.

b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

„(3) Die Unabhängigkeit der Entscheidungen der Medienkommission ist organisatorisch und finanziell sicherzustellen. Dazu ist die Medienkommission mit den erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen auszustatten.

(4) Die oder der Vorsitzende der Medienkommission schlägt dieser unter Beachtung des für die LfM geltenden Rechts und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit die Einstellung und Entlassung des Personals im Gremienbüro vor. Die Umsetzung der von der Medienkommission beschlossenen Maßnahmen obliegt der Direktorin oder dem Direktor. Die oder der Vorsitzende der Medienkommission übt das fachliche Weisungsrecht gegenüber den im Gremienbüro tätigen Personen aus.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

„(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Medienkommission von der Direktorin oder dem Direktor die erforderlichen Auskünfte verlangen und Einsicht in die Unterlagen der LfM nehmen. Mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie in bestimmten Fällen auch einzelne Mitglieder beauftragen oder unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beschließen, auch Sachverständige und Gutachten zu beauftragen. Diese Beauftragungen kann auch die oder der Vorsitzende der Medienkommission umsetzen; §§ 102 bis 104 bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für die Überwachung der Geschäftsführung der Direktorin oder des Direktors; die Direktorin oder der Direktor hat die Medienkommission unverzüglich über die Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert 25 000 Euro übersteigt, und vierteljährlich über sämtliche Ausgaben der LfM zu unterrichten. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.“

d) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 eingefügt:

„(6) Die Medienkommission kann Ausschüsse bilden, die der Vorbereitung von Sitzungen der Medienkommission dienen. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse ist dem Gebot der Staatsferne Rechnung zu tragen und auf eine hinreichend plurale Besetzung Bedacht zu nehmen; insbesondere darf der Anteil der nach § 93 Absatz 2 entsandten Mitglieder jeweils nicht mehr als ein Drittel betragen. Gleiches gilt sowohl für die Bestimmung der Vorsitzenden der Medienkommission und der Ausschüsse als auch für die Bestimmung der stellvertretenden Vorsitzenden. Näheres regelt die LfM durch Satzung.

(7) Die Medienkommission kann über ihre Arbeit Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betreiben. § 102 bleibt unberührt.“

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8.

61. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Medienkommission stellt eine regelmäßige Fort- und Weiterbildung ihrer Mitglieder zu medienrelevanten, insbesondere zu journalistischen, technischen und datenschutzrelevanten Themen sicher.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Auch sonstige Tatsachen, die eine dauerhafte Interessenkollision begründen können, sind durch das Mitglied unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Medienkommission anzuzeigen. Liegen die Tatsachen in der Person der oder des Vorsitzenden der Medienkommission vor, hat sie oder er unverzüglich die Mitglieder der Medienkommission sowie die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde zu informieren. Über das Vorliegen einer dauerhaften Interessenkollision entscheidet die Medienkommission, wobei die oder der Betroffene nicht mitwirkt. Wird eine dauerhafte Interessenkollision festgestellt, erlischt die Mitgliedschaft in der Medienkommission.“

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vorsitzenden“ ein Semikolon und die Wörter „der oder die Vorsitzende erteilt die Auskünfte gegenüber der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Angaben sind jährlich im Online-Auftritt der LfM zu veröffentlichen.“

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

„(6) §§ 20 und 21 VwVfG NRW finden entsprechend Anwendung. Die Mitglieder der Medienkommission haben die Vorsitzende oder den Vorsitzenden unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass im Einzelfall die Voraussetzungen der §§ 20, 21 VwVfG NRW vorliegen könnten. Über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder der Besorgnis der Befangenheit entscheidet die Medienkommission, wobei die oder der Betroffene nicht mitwirkt. Wird das Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder der Besorgnis der Befangenheit festgestellt, ist die oder der Betroffene von der weiteren Beschlussfassung ausgeschlossen.“

62. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Mitglieder können von den nach § 93 Absatz 3 und 4 jeweils entsendungsberechtigten Organisationen vorzeitig abberufen werden, wenn sie aus der betreffenden Organisation ausgeschieden sind oder entgegen § 95 Absatz 4 tätig geworden sind. Im Fall der Neukonstituierung des Landtags während der laufenden Amtszeit der Medienkommission scheiden die bisherigen nach § 93 Absatz 2 entsandten Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit der Neubenennung von Mitgliedern und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, spätestens jedoch drei Monate nach Neukonstituierung des Landtags, aus der Medienkommission aus. Für die Abberufung und Neubenennung gilt der Zeitpunkt der Mitteilung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Medienkommission.“

b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied während der laufenden Amtszeit aus der Medienkommission aus, wird, wer ihm nachfolgen soll, für den Rest der laufenden Medienkommission nach § 93 Absatz 2 bis 4 bestimmt. Scheidet ein auf der Grundlage einer Liste nach § 93 Absatz 2 oder Absatz 5 bestimmtes Mitglied während der laufenden Amtszeit aus der Medienkommission aus, wird es durch das nächste auf derselben Liste vorgeschlagene Mitglied ersetzt.

(4) Scheidet ein Mitglied aus, scheidet auch seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter aus. Die Stellvertretung erfolgt während der laufenden Amtszeit bis zur Neubenennung des Mitglieds und seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters, längstens jedoch für drei Monate nach Ausscheiden des vorherigen Mitglieds, § 93 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.“

63. In § 97 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Regelungen der“ die Angabe „nach § 93 Absatz 3“ eingefügt.

64. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Sitzungen sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Medienkommission mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Personals der Landesmedienanstalt vertraulich sind, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Durch Satzung kann die Öffentlichkeit für solche Angelegenheiten ausgeschlossen werden, bei denen die Erörterung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Sämtliche Beschlüsse und Ergebnisse der öffentlichen Sitzungen sind gemeinsam mit einer Anwesenheitsliste in geeigneter Form im Online-Angebot der LfM bekannt zu machen; § 88 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Tagesordnungen der Sitzungen der Medienkommission sind jeweils mindestens zwei Wochen zuvor im Online-Angebot der LfM zu veröffentlichen.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach dem Wort „sich“ wird das Wort „jederzeit“ eingefügt.

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5  werden die Absätze 5 und 6.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1 werden die Wörter „der abgegebenen Stimmen“ gestrichen.

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst:

„(8) Für Wahlen gelten die Absätze 5 und 6 entsprechend. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Medienkommission auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so findet nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ein neuer Wahlgang statt. Sind in einer Sitzung nach Absatz 6 Satz 2 weniger als die Mehrheit der Mitglieder anwesend, so ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält; Absatz 6 Satz 3 findet Anwendung.“

65. § 99 wird wie folgt gefasst:

㤠99
Aufwendungen

(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Medienkommission haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung, die der Genehmigung der Rechtsaufsicht bedarf.

(2) Neben den Reisekosten nach Absatz 1 erhalten die Mitglieder der Medienkommission für die jeweils erste monatliche Sitzung der Medienkommission und die jeweils erste monatliche Sitzung ihrer Ausschüsse bei Teilnahme ein Sitzungsgeld von jeweils 200 Euro. Für jede weitere monatliche Sitzung beträgt das Sitzungsgeld bei Teilnahme 30 Euro. Gleiches gilt für die stellvertretenden Mitglieder im Fall einer Vertretung. Zudem haben die Mitglieder Anspruch auf eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 350 Euro. Die oder der Vorsitzende erhält die Aufwandsentschädigung in 2,8-facher, das Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz wahrnimmt, und Vorsitzende von Ausschüssen in 1,9-facher Höhe; die stellvertretenden Mitglieder der Medienkommission erhalten die Aufwandsentschädigung in 0,75-facher Höhe.“

66. § 100 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Direktorin oder der Direktor muss die Befähigung zum Richteramt haben.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Eine Neuwahl darf frühestens neun Monate vor Ablauf der laufenden Amtsperiode erfolgen.“

cc) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Der Dienstvertrag orientiert sich an den Grundsätzen, die für Beamte auf Zeit gelten. Die Bezüge und die Versorgungsleistungen dürfen höchstens einer Besoldung und Versorgung nach Besoldungsgruppe B 10 (§ 20 ÜBesG NRW) entsprechen. Der Dienstvertrag bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsicht.“

dd) In Absatz 4 werden die Wörter „gewählt ist“ durch die Wörter „das Amt angetreten hat“ ersetzt.“

67. § 103 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Abschnitt IX“ durch die Angabe „Abschnitt 9“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 88 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 88 Absatz 3“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Medienkommission kann der Direktorin oder dem Direktor durch Satzung weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Telemedienaufsicht nach allgemeinen Gesetzen und der Erteilung von Unbedenklichkeitsbestätigungen übertragen.“

68. § 104 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠104
Stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor
“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bestimmung zur stellvertretenden Direktorin oder zum stellvertretenden Direktor erfolgt höchstens für die Dauer der Amtsperiode der Direktorin oder des Direktors. Scheidet die Direktorin oder der Direktor vorzeitig aus dem Amt aus, nimmt die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor deren Aufgaben wahr, bis eine neue Direktorin oder ein neuer Direktor das Amt angetreten hat.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 101 gilt entsprechend.“

d) In Absatz 3 werden die Wörter „Vertreterin oder den Vertreter“ durch die Wörter „stellvertretende Direktorin oder den stellvertretenden Direktor“ ersetzt.

69. Dem § 109 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Haushaltsplan hat ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen für die Erfüllung der Aufgaben der Medienkommission auszuweisen.“

70. In § 114 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des § 318“ durch die Angabe „der §§ 318 und 319“ ersetzt.

71.  § 115 wird wie folgt gefasst:

㤠115
Veröffentlichung

Nach der endgültigen Feststellung des Jahresabschlusses hat die Direktorin oder der Direktor den Jahresabschluss und die vom Landesrechnungshof für nicht erledigt erklärten Teile des Prüfungsberichts zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt im Online-Angebot der LfM, wobei auf diese Veröffentlichung jeweils im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen hinzuweisen ist.“

72. § 117 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident führt die Rechtsaufsicht über die LfM. Der Rechtsaufsicht sind die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Sie ist berechtigt, das zuständige Organ durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen der LfM hinzuweisen, die die Gesetze verletzen.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „vom Ministerpräsidenten“ durch die Wörter „von der Rechtsaufsicht“ und jeweils die Wörter „der Ministerpräsident“ durch die Wörter „die Rechtsaufsicht“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Ministerpräsident“ durch die Wörter „Die Rechtsaufsicht“ ersetzt.

73. § 118 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Veranstalter“ durch das Wort „Verpflichteten“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „Abschnitt XII“ durch die Angabe „Abschnitt 12“ ersetzt.

74. In § 120 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 119 Satz 1 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 119 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.

75. § 122 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität ist nach vorheriger Anhörung des betroffenen Veranstalters, Anbieters oder Plattformanbieters zurückzunehmen, wenn dieser sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat.“

76. § 123 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität ist nach vorheriger Anhörung des Veranstalters, Anbieters oder Plattformanbieters zu widerrufen, wenn

1. die Voraussetzungen der §§ 13, 14 nicht mehr erfüllt sind,

2. die Bestimmungen der §§ 16 Absatz 3 oder 17 Absatz 3 nicht eingehalten werden oder

3. die Verbreitung oder Weiterverbreitung aus Gründen, die vom Veranstalter, Anbieter vergleichbarer Telemedien oder Plattformanbieter zu verantworten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt begonnen oder innerhalb einer von der LfM bestimmten Frist nicht aufgenommen oder nicht fortgesetzt wird.“

77. § 124 wird wie folgt gefasst:

㤠124
Vermögensnachteile

Der Veranstalter, Anbieter oder Plattformanbieter wird für einen Vermögensnachteil, den er infolge berechtigter Maßnahmen nach den vorstehenden Vorschriften erleidet, nicht entschädigt.“

78. § 125 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. entgegen § 12 ohne Zuweisung einer Übertragungskapazität durch die LfM Rundfunkprogramme oder vergleichbare Telemedien verbreitet oder weiterverbreitet,“.

b) In Nummer 3 werden die Wörter „entgegen §§ 7 Abs. 2, 16 Abs. 3 Angaben nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder“ gestrichen.

c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. entgegen § 24 Absatz 1 den Betrieb oder die Belegung einer Kabelanlage oder Änderungen des Betriebs oder der Belegung einer Kabelanlage nicht anzeigt,“.

d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angabe „§ 24 Abs. 1“ wird durch die Angabe „§ 24 Absatz 2“ ersetzt.

e) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.

79. § 127 wird wie folgt gefasst:

㤠127
Übergangsregelung zur Neukonstituierung der Medienkommission

(1) Die zum 1. Juli 2014 laufende Amtszeit der Medienkommission (§ 96) wird bis zum 1. März 2015 verlängert.

(2) Für die Neukonstituierung der Medienkommission nach der durch Absatz 1 bestimmten Amtszeit gilt § 93 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die in Satz 2 bestimmte Frist vier Monate, die in Satz 4 bestimmte Frist sechs Monate, die in Satz 5 bestimmte Frist zwei Monate beträgt; § 93 Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die in Satz 2 bestimmte Frist vier Monate und die in Satz 3 bestimmte Frist sechs Monate beträgt.“

80. § 128 wird wie folgt gefasst:

㤠128
Übergangsregelung zu laufenden Zuweisungsverfahren

Für Verfahren zur Zuweisung von Übertragungskapazitäten, in denen die Ausschreibung vor dem 1. Juli 2014 endete, gilt dieses Gesetz in der Fassung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 875).“

81. § 130 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Berichtspflicht“ gestrichen.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

82. In den Bezeichnungen der Abschnitte I bis XIII werden jeweils die römischen Ziffern durch arabische Ziffern ersetzt.

Artikel 2

Änderung des

Telemedienzuständigkeitsgesetzes

Das Telemedienzuständigkeitsgesetz vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 137), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Telemedienzuständigkeit“ durch die Wörter „Aufsicht bei Telemedien“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) ist die nach § 59 Absatz 2 RStV zuständige Aufsichtsbehörde für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen.“

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 59 Absatz 1 RStV ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI).“

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

e) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

2. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:

㤠2
Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), ist

a. in den Fällen des § 16 Absatz 1 und 2 Nummer 1 Telemediengesetz die LfM,

b. in den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 Telemediengesetz die oder der LDI.“

3. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt gefasst:

㤠3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 4. Juli 2014

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Dr. Angelica  S c h w a l l-D ü r e n

GV. NRW. 2014 S. 387