Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 23 vom 21.8.2014 Seite 421 bis 428

 

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes

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Sechste Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes

Vom 13. August 2014

Auf Grund des § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 335) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport mit Zustimmung des Finanzministeriums:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (Durchführungsverordnung KiBiz – DVO KiBiz)  vom 18. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 739), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Juli 2012 (GV. NRW. S. 275) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Teil 1 wird wie folgt gefasst:

Teil 1
Verfahren

Regelungen zum Verwaltungsverfahren zur Gewährung
der Landeszuschüsse nach dem Kinderbildungsgesetz

§ 1
Antrag auf Gewährung der Landesmittel

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) beantragt bis zum 15. März nach vorgegebenem Muster beim überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt) die Landesmittel

1. nach § 21 Absatz 1 Kinderbildungsgesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 335) geändert worden ist, auf der Grundlage der Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung nach § 19 Absatz 3 Kinderbildungsgesetz,

2. nach § 21 Absatz 3 Kinderbildungsgesetz (Verfügungspauschale),

3. nach § 21 Absatz 5 und 6 Kinderbildungsgesetz (Familienzentrum),

4. nach § 21 Absatz 8 Kinderbildungsgesetz (Mietzuschuss) sowie

5. nach § 22 Absatz 1 Kinderbildungsgesetz (Kindertagespflege).

(2) Der Antrag ist auf elektronischem Datenträger zu erstellen.

(3) Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammengefassten Anträge nach Absatz 1 zum 25. März desselben Jahres vor.

(4) Das Jugendamt beantragt Landesmittel für Kinder mit Behinderung oder für Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde und die nicht im Antrag nach Absatz 1 berücksichtigt sind, zum 1. November, zum 1. Februar und zum 31. Juli des jeweiligen Kindergartenjahres beim Landesjugendamt. Im Antrag zum 31. Juli sind auch die Kinder zu berücksichtigen, für die ein Antrag auf Feststellung einer Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung gestellt wurde, der noch nicht von einem Träger der Eingliederungshilfe beschieden worden ist. Das Landesjugendamt legt die zusammengefassten Anträge zum 10. November, zum 10. Februar und zum 10. August der Obersten Landesjugendbehörde vor.

(5) Das Jugendamt beantragt die Landesmittel nach § 21 Absatz 2 Kinderbildungsgesetz für das Kindergartenjahr 2014/2015 nach vorgegebenem Muster bis zum 20. August 2014 beim Landesjugendamt. Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammengefassten Anträge bis zum 22. August 2014 vor. Das Jugendamt meldet zum 21. Oktober 2014 aktualisierte Daten für das Kindergartenjahr 2014/2015 und beantragt gleichzeitig Landesmittel nach § 21 Absatz 2 Kinderbildungsgesetz für das Kindergartenjahr 2015/2016 nach vorgegebenem Muster. Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammengefassten Meldungen und Anträge bis zum 23. Oktober 2014 vor.

(6) Das Jugendamt beantragt die Landesmittel nach § 21 Absatz 4 Kinderbildungsgesetz (zusätzliche U3-Pauschale) bis zum 1. November nach vorgegebenem Muster beim Landesjugendamt. Es legt dem Landesjugendamt zum 1. Februar und zum 31. Juli einen ergänzenden Antrag vor. Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammengefassten Anträge zum 10. November und gegebenenfalls zum 10. Februar und zum 10. August vor.

(7) Das Jugendamt beantragt die Landesmittel nach § 21 Absatz 7 Kinderbildungsgesetz und in diesen Fällen abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 3 auch die Landesmittel nach § 21 Absatz 6 Kinderbildungsgesetz bis zum 15. Juni für das im gleichen Jahr beginnende Kindergartenjahr nach vorgegebenem Muster beim Landesjugendamt.

(8) Verspätet gestellte Anträge der Jugendämter können nur berücksichtigt werden, wenn dem Jugendamt nach § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

§ 2
Bewilligung der Landesmittel

(1) Aus der auch für das Land verbindlichen Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung nach § 19 Absatz 3 Kinderbildungsgesetz ergeben sich bis zum 15. März für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr Höhe und Anzahl der zu zahlenden Kindpauschalen. Das Landesjugendamt bewilligt durch Leistungsbescheid zum 10. April die Landesmittel nach § 1 Absatz 1 für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr.

(2) Das Landesjugendamt bewilligt die Mittel, die nach § 1 Absatz 4 zum 1. November beantragt wurden, durch Leistungsbescheid zum 1. Februar des jeweiligen Kindergartenjahres. Anträge, die zu einem späteren Meldetermin (§ 1 Absatz 4) vorgelegt werden, bewilligt es später.

(3) Das Landesjugendamt bewilligt die Landesmittel nach § 21a Absatz 1 und § 21b Absatz 1 Kinderbildungsgesetz (Landeszuschüsse für plusKITA-Einrichtungen und zusätzlichen Sprachförderbedarf) für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr durch Leistungsbescheid zum 10. April. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Bewilligung für das Kindergartenjahr 2014/2015 zu dessen Beginn. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der gesetzlich festgelegten Indikatoren erstmalig zum Kindergartenjahr 2014/2015 und dann alle fünf Jahre auf der Basis aktueller Daten. Grundlage der Berechnung für die ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten der §§ 21a und 21b Kinderbildungsgesetz sind für die Anzahl der Kinder unter sieben Jahren in Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167) geändert worden ist, die Angaben der Bundesagentur für Arbeit für den Berichtsmonat Dezember 2013 und für die Anzahl der Kinder, in deren Familie vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, die Daten nach § 99 Absatz 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung zum Stichtag 1. März 2013. Die Oberste Landesjugendbehörde teilt den Jugendämtern das Ergebnis der Berechnung mit. Im Kindergartenjahr 2014/2015 werden die Landesmittel nach § 21a Kinderbildungsgesetz mit dem Landesanteil am Zuschuss für Einrichtungen in sozialen Brennpunkten gemäß § 20 Absatz 3 Kinderbildungsgesetz in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385) geänderten und am 1. August 2011 in Kraft getretenen und bis zum 31. Juli 2014 gültigen Fassung verrechnet, sofern die plusKITA-Einrichtungen auch einen Zuschuss als Einrichtung in sozialen Brennpunkten entsprechend der Entscheidung der Jugendhilfeplanung zum 15. März 2014 erhalten.

(4) Das Landesjugendamt bewilligt die Mittel nach § 1 Absatz 5 Satz 1 bis Ende September des Kindergartenjahres 2014/2015, die Mittel nach § 1 Absatz 5 Satz 3 bis zum 7. November 2014 durch Leistungsbescheid.

(5) Das Landesjugendamt bewilligt zum 10. April für das im gleichen Jahr beginnende Kindergartenjahr Abschlagszahlungen auf den Zuschuss nach § 1 Absatz 6 auf der Grundlage von 75 Prozent der im Antrag nach § 1 Absatz 1 angegebenen Kindpauschalen für Kinder unter drei Jahren. Es bewilligt durch Leistungsbescheid zum 1. Februar die Mittel nach § 21 Absatz 4 Kinderbildungsgesetz, die zum 1. November des Kindergartenjahres beantragt wurden. Anträge, die zu einem späteren Meldetermin (§ 1 Absatz 6) vorgelegt werden, bewilligt es später.

(6) Das Landesjugendamt bewilligt die Mittel nach § 1 Absatz 7 durch Leistungsbescheid zum 10. Juli für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr.

§ 3
Abrechnung

(1) Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli 2015 endende Kindergartenjahr Abweichungen nach § 19 Absatz 4 Satz 3 und 4 Kinderbildungsgesetz fest. Es meldet dem Landesjugendamt das Ergebnis zum 15. Oktober 2015 nach vorgegebenem Muster.

(2) Das Jugendamt weist dem Landesjugendamt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr die Verwendung der Landesmittel nach den §§ 21 Absatz 3 (Verfügungspauschale) und 4 (zusätzliche U3-Pauschale), 21a (Landeszuschuss für plusKITA-Einrichtungen) und 21b (Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf)  nach und meldet die nach § 20 Absatz 5 Kinderbildungsgesetz zurückgeforderten Mittel spätestens zum 30. April des Folgejahres.

(3) Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammengefassten Ergebnisse nach Absatz 1 zum 31. Oktober 2015 und nach Absatz 2 zum jeweiligen 15. Mai vor.

§ 4
Zahlung und Verrechnung der Landesmittel

(1) Das Land leistet auf der Grundlage der Bescheide nach § 2 Absatz 1 Zahlungen für das jeweils in demselben Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr.

(2) Landesmittel im Sinne des § 21 Absatz 1, 3, 4, 8 und 10 Kinderbildungsgesetz (Kindpauschalen, Verfügungspauschale, zusätzliche U3-Pauschale, Mietzuschuss) und nach den §§ 21a und 21b Kinderbildungsgesetz (Landeszuschuss für plusKITA-Einrichtungen und Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf) werden jeweils im Voraus zu Beginn eines Monats in der Höhe ausgezahlt, die sich aus den Bescheiden nach § 2 Absatz 1, 2, 3 und 5 ergibt.

(3) Landesmittel nach § 21 Absatz 2 Kinderbildungsgesetz werden für das Kindergartenjahr 2014/2015 zu 50 Prozent spätestens im dritten Monat des Kindergartenjahres ausgezahlt. Die übrigen Mittel für das Kindergartenjahr 2014/2015 und die Mittel für das Kindergartenjahr 2015/2016 werden bis zum Ende des Jahres 2014 ausgezahlt. Landesmittel nach den § 21 Absatz 5 bis 7 und § 22 Absatz 1 Kinderbildungsgesetz werden zu 50 Prozent im ersten Monat des Kindergartenjahres und zu 50 Prozent im Februar des Folgejahres ausgezahlt.

(4) Die sich aus der Abrechnung der Landesmittel nach § 3 Absatz 1 und 2 ergebenden Nach- oder Überzahlungen von Landesmitteln sind mit der Zahlung für den auf die Feststellung folgenden Monat, spätestens mit der Zahlung für den Monat Juli des auf das abgelaufene Kindergartenjahr folgenden Kalenderjahres über die Änderung der Leistungsbescheide nach § 2 Absatz 1 und 3 zu verrechnen.

(5) Landesmittel, die mit Bescheiden nach § 2 Absatz 2 und Absatz 5 bewilligt worden sind, werden jeweils zu Beginn des Monats in der Höhe ausgezahlt, die sich aus den Bescheiden ergibt.

(6) Bewilligte und ausgezahlte Landesmittel, die nicht durch Bewilligungen des Jugendamtes gebunden sind, sind dem Landesjugendamt zu den Stichtagen 1. November, 1. Februar und 31. Juli zu melden. Sie sind über eine Änderung der Leistungsbescheide nach § 2 mit den Zahlungen der Landesmittel für den auf die Rechtskraft des Änderungsbescheides folgenden Monat zu verrechnen.

§ 5
Formulare

Die Muster des jeweiligen Antrags- beziehungsweise Abrechnungsformulars werden durch Erlass der Obersten Landesjugendbehörde bekanntgegeben.“

2. In der Überschrift des Teils 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die Angabe „KiBiz“ gestrichen.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „9,62“ durch die Angabe „10,06“, die Angabe „7,63“ durch die Angabe „7,98“ und jeweils die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe „%“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

4. In § 7 wird die Angabe „2012/2013“ durch die Angabe „2015/2016“ und die Angabe „v.H.“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

5. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „%“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt gefasst:

㤠10
Investitionsförderung und Miete

Mietzahlungen werden in der Regel nicht bezuschusst, sofern eine mit Landesmitteln investiv geförderte Einrichtung, die bisher im Eigentum, als Erbbauberechtigter oder wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt betrieben worden ist, künftig als Mieteinrichtung betrieben werden soll. Das Landesjugendamt kann Ausnahmen zulassen.“

7. In § 11 wird in Absatz 5 die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

8. In der Überschrift des Teils 4 werden die Wörter „Sprachförderung und“ gestrichen.

9. § 15 wird aufgehoben.

10. § 16 wird § 15 und wie folgt gefasst:

㤠15
Anpassung des Zuschusses für Kinder in der Kindertagespflege

Die Pauschale nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Kinderbildungsgesetzbeträgt ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 758 Euro und ab dem Kindergartenjahr 2016/2017 769 Euro.“

11. Teil 5 wird aufgehoben.

12. Teil 6 wird Teil 5.

13. § 18 wird § 16 und wie folgt gefasst:

㤠16
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.

Düsseldorf, den 13. August 2014

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ute  S c h ä f e r

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

GV. NRW. 2014 S. 422