Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 25 vom 19.9.2014 Seite 475 bis 498

 

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen

20301

Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 25. August 2014

Auf Grund des § 10 des Forstdienstausbildungsgesetzes NRW vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 257), der zuletzt durch Gesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 579) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. September 1996 (GV. NRW. S. 401), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. November 2012 (GV. NRW. S. 553) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „eine“ durch das Wort „die“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Einstellungsbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

bb) Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt geändert:

Die Wörter „beglaubigte Abschrift“ werden durch das Wort „Kopie“ ersetzt.

cc) Nummer 4 wird Nummer 3.

dd) Nummer 5 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:

„4. eine Kopie des Zeugnisses über die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung eines für die Laufbahn geforderten Studiengangs gemäß § 2 Absatz 2 des Forstdienstausbildungsgesetzes NRW vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 257), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 579) geändert worden ist,“.

ee) Die Nummern 6 und 7 werden Nummer 5 und 6.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Einstellung erfolgt in der Regel zum 1. Oktober eines jeden Jahres.“

b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

bb) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4. beglaubigte Kopien der in § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 4 genannten Zeugnisse.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, bei denen die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und deren nach § 2 Absatz 2 geforderte Unterlagen vollständig vorliegen, die Zahl der im Geschäftsbereich der Einstellungsbehörde zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, entscheidet das für Forsten zuständige Ministerium in einem Zulassungsverfahren gemäß § 3 des Forstdienstausbildungsgesetzes über die Zulassung.“

3. § 3 a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Einstellungsbehörden“ durch die Wörter „der Einstellungsbehörde“ und das Wort „warzunehmenden“ durch das Wort „wahrzunehmenden“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „unteren Forstbehörden im Geschäftsbereich einer Einstellungsbehörde übersteigt, denen Staatswald zur Bewirtschaftung zugewiesen“ durch die Wörter „Ausbildungsstellen (§ 4 Absatz 3) übersteigt“ ersetzt.

4. § 3 c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Forstdienstausbildungsgesetzes nach der Qualifikation sind die Gesamtnote und die Durchschnittsnote der Einzelnoten der Abschlussprüfung des gemäß § 2 Absatz 2 des Forstdienstausbildungsgesetzes für die Laufbahn geforderten Studiengangs maßgebend.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Forstdienstausbildungsgesetz “ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 2 des Forstdienstausbildungsgesetzes“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Forstdienstausbildungsgesetz“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 des Forstdienstausbildungsgesetzes“ ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine persönlich und fachlich besonders geeignete Person, welche die Befähigung für die Laufbahn des höheren oder gehobenen Forstdienstes besitzt, zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter, die oder der die Anwärterinnen und Anwärter betreut und deren Ausbildung überwacht.“

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Unteren Forstbehörden“ durch die Wörter „Regionalforstämter und das Lehr- und Versuchsforstamt Arnsberger Wald“ ersetzt.

6. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Anwärterin oder der Anwärter hat sich einen Überblick über die Aufgaben der Fachgebiete Hoheit und Zentrale Dienste sowie über die Innendiensttätigkeiten der Fachgebiete Staatswald und Dienstleistung zu verschaffen.“

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einer Unteren Forstbehörde“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bei der Höheren Forstbehörde“ durch die Wörter „beim Landesbetrieb Wald und Holz“ ersetzt.

8. In § 17 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „bei der Höheren Forstbehörde“ durch die Wörter „beim Landesbetrieb Wald und Holz“ ersetzt.

9. Der Vierte Teil wird aufgehoben.

10. Der Fünfte Teil wird Vierter Teil.

11. § 26 wird § 22 und die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠22
Inkrafttreten“.

12. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „Untere Forstbehörde“ durch die Wörter „Regionalforstämter und Lehr- und Versuchsforstamt Arnsberger Wald“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „Untere Forstbehörde (Geschäftszimmer)“ werden durch die Wörter „Regionalforstämter und Lehr- und Versuchsforstamt Arnsberger Wald“ ersetzt.

bb) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:

„2.1 Die Anwärterinnen und Anwärter haben sich einen Überblick über die Aufgaben der Fachgebiete Hoheit und Zentrale Dienste sowie über die Innendiensttätigkeiten der Fachgebiete Staatswald und Dienstleistung zu verschaffen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 25. August 2014

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Johannes  R e m m e l

GV. NRW. 2014 S. 476