Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 28 vom 10.10.2014 Seite 607 bis 618

 

Achte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung

223

Achte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung

Vom 29. September 2014

Auf Grund des § 10 Absatz 6 Satz 1, des § 19 Absatz 8, des § 52 Absatz 1 Satz 2 und des § 65 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), von denen § 19 Absatz 8 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 618) neu gefasst und § 52 Absatz 1 Satz 2 und § 65 Absatz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung, hinsichtlich des § 19 Absatz 8 und des § 52 Absatz 1 Satz 2 mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:

Artikel 1

Die Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Sonderpädagogische Förderung

1. Abschnitt
Grundlagen

§ 1 Inklusive Bildung

§ 2 Orte und Schwerpunkte der sonderpädagogischen Förderung

§ 3 Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung

§ 4 Lern- und Entwicklungsstörungen
(Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung)

§ 5 Geistige Behinderung
(Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung)

§ 6 Körperbehinderung
(Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung)

§ 7 Hörschädigungen
(Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation)

§ 8 Sehschädigungen
(Förderschwerpunkt Sehen)

§ 9 Gliederung der Förderschulen

2. Abschnitt
Entscheidung über Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung, Förderschwerpunkte und Förderort

§ 10 Allgemeines

§ 11 Eröffnung des Verfahrens auf Antrag der Eltern

§ 12 Eröffnung des Verfahrens auf Antrag der Schule

§ 13 Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung

§ 14 Entscheidung über Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Förderschwerpunkte

§ 15 Intensivpädagogische Förderung bei Schwerstbehinderung

§ 16 Wahl des Förderorts, Anmeldung an der Schule

§ 17 Jährliche Überprüfung, Wechsel des Förderorts oder des Bildungsgangs

§ 18 Beendigung der sonderpädagogischen Förderung, Wechsel des Förderschwerpunkts

§ 19 Verfahren in der Sekundarstufe II

§ 20 Schülerinnen und Schüler aus Familien mit Migrationshintergrund

3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Bildungsgänge

§ 21 Allgemeine Bestimmungen

§ 22 Pädagogische Frühförderung hör- und sehgeschädigter Kinder

4. Abschnitt
Einzelne Förderschwerpunkte

§ 23 Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation

§ 24 Förderschwerpunkt Sehen

§ 25 Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung

§ 26 Unterrichtsorganisation der Förderschule, Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung

§ 27 Förderschwerpunkt Sprache

§ 28 Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung

§ 29 Förderschwerpunkt Lernen

§ 30 Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung

5. Abschnitt
Zieldifferenter Bildungsgang Lernen

§ 31 Unterrichtsfächer, Stundentafeln

§ 32 Leistungsbewertung

§ 33 Zeugnisse

§ 34 Übergang in eine andere Klasse

§ 35 Abschlüsse, Nachprüfung

§ 36 Aufnahme in die Klasse 10

§ 37 Unterrichtsorganisation in der Klasse 10

6. Abschnitt
Zieldifferenter Bildungsgang Geistige Entwicklung

§ 38 Unterricht

§ 39 Unterrichtsorganisation der Förderschule, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung

§ 40 Leistungsbewertung

§ 41 Versetzung, Zeugnisse

7. Abschnitt
Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen

§ 42 Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen

Zweiter Teil
Hausunterricht

§ 43 Einrichtung von Hausunterricht

§ 44 Ärztliches Gutachten

§ 45 Unterricht und Unterrichtsorganisation

§ 46 Information über den Leistungsstand, Fortsetzung der Schullaufbahn

Dritter Teil
Schule für Kranke

§ 47 Aufnahme in die Schule für Kranke, Unterricht

Vierter Teil
Schlussbestimmungen

§ 48 Inkrafttreten“.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1
Inklusive Bildung

(1) Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in der allgemeinen Schule statt. Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen.

(2) In der allgemeinen Schule werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung).“

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2
Orte und Schwerpunkte
der sonderpädagogischen Förderung

(1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind

1. die allgemeinen Schulen (allgemeinbildende Schulen und Berufskollegs),

2. die Förderschulen,

3. die Schulen für Kranke.

(2) Schwerpunkte der sonderpädagogischen Förderung sind

1. Lernen (§ 4 Absatz 2),

2. Sprache (§ 4 Absatz 3),

3. Emotionale und soziale Entwicklung (§ 4 Absatz 4),

4. Hören und Kommunikation (§ 7),

5. Sehen (§ 8),

6. Geistige Entwicklung (§ 5),

7. Körperliche und motorische Entwicklung (§ 6).

(3) Die Schülerinnen und Schüler werden nach Maßgabe dieser Verordnung in den Bildungsgängen der allgemeinen Schulen zielgleich, im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen und im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung zieldifferent unterrichtet.“

4. Die Überschrift des 2. Abschnitts wird gestrichen.

5. § 3 wird aufgehoben.

6. Der bisherige § 4 wird § 3 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠3
Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung“.

b) Die Wörter „sonderpädagogischen Förderbedarf“ werden durch die Wörter „Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung“ und das Wort „Autismus“ wird durch das Wort „Autismus-Spektrum-Störungen“ ersetzt.

7. Der bisherige § 5 wird § 4 und wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Lern- und Entwicklungsstörungen sind erhebliche Beeinträchtigungen im Lernen, in der Sprache sowie in der emotionalen und sozialen Entwicklung, die sich häufig gegenseitig bedingen oder wechselseitig verstärken. Sie können zu einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in mehr als einem dieser Förderschwerpunkte führen.“

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen besteht, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „Sprachbehinderung liegt vor“ werden durch die Wörter „Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Sprache besteht“ ersetzt.

bb) Die Wörter „, so dass sie durch schulbegleitende oder zeitlich begrenzte stationäre Maßnahmen nicht behebbar ist“ werden durch die Wörter „und dies nicht alleine durch außerschulische Maßnahmen behoben werden kann“ ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter „Erziehungsschwierigkeit liegt vor“ werden durch die Wörter „Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung (Erziehungsschwierigkeit) besteht“ ersetzt.

8. Der bisherige § 6 wird § 5 und wie folgt gefasst:

㤠5
Geistige Behinderung
(Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung)

Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung besteht, wenn das schulische Lernen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit dauerhaft und hochgradig beeinträchtigt ist, und wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Schülerin oder der Schüler zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt.“

9. Der bisherige § 7 wird § 6 und die Wörter „Körperbehinderung liegt vor bei erheblichen“ werden durch die Wörter „Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung besteht, wenn das schulische Lernen dauerhaft und umfänglich beeinträchtigt ist auf Grund erheblicher“ ersetzt.

10. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation besteht, wenn das schulische Lernen auf Grund von Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit schwerwiegend beeinträchtigt ist.“

b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

11. Der bisherige § 9 wird § 8 und wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Sehen besteht, wenn das schulische Lernen auf Grund von Blindheit oder Sehbehinderung schwerwiegend beeinträchtigt ist.“

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und die Wörter „sonderpädagogischen Förderbedarfs“ werden durch die Wörter „Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung“ ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

12. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

㤠9
Gliederung der Förderschulen

(1) In allen Förderschulen gliedert sich der Bildungsgang in die Primarstufe und in die Sekundarstufe I. Er dauert zehn Jahre, im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung elf Jahre. Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt. Sie können in einem Jahr, in zwei Jahren oder in drei Jahren durchlaufen werden. Die Schule entscheidet mit Zustimmung der Schulkonferenz über die Organisationsform der Schuleingangsphase.

(2) Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen sowie Körperliche und motorische Entwicklung können auch Bildungsgänge der Sekundarstufe II umfassen oder als Schulen der Sekundarstufe II geführt werden.

(3) Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung umfassen auch die Sekundarstufe II. Diese wird als Berufspraxisstufe geführt und schafft Grundlagen für eine spätere berufliche Tätigkeit der Schülerinnen und Schüler.“

13. Nach § 9 wird folgende Überschrift eingefügt:

2. Abschnitt
Entscheidung über Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung, Förderschwerpunkte und Förderort
“.

14. § 10 wird wie folgt gefasst:

㤠10
Allgemeines

(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Schülerin oder ein Schüler auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- und Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigt, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte.

(2) Zuständig für das Verfahren ist die Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler die allgemeine Schule besucht oder besuchen müsste.“

15. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠11
Eröffnung des Verfahrens auf Antrag der Eltern
“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Eltern stellen über die allgemeine Schule bei der gemäß § 10 Absatz 2 zuständigen Schulaufsichtsbehörde einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung.“

c) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 4 Nr. 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 3 Nummer 2 bis 5“ ersetzt.

d) Absatz 3 wird aufgehoben.

16. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:

㤠12
Eröffnung des Verfahrens auf Antrag der Schule

(1) In Ausnahmefällen kann eine allgemeine Schule einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nach vorheriger Information der Eltern unter Angabe der wesentlichen Gründe stellen, insbesondere

1. wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann oder

2. bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit einer Selbst-
oder Fremdgefährdung einhergeht.

(2) Ein Verfahren wird nur dann eröffnet, wenn die Schule dargelegt hat, dass sie alle ihre Fördermöglichkeiten ausgeschöpft hat.

(3) Bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen kann die Schule den Antrag in der Regel erst stellen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase der Grundschule im dritten Jahr besucht; nach dem Ende der Klasse 6 ist ein Antrag nicht mehr möglich.

(4) In den übrigen Förderschwerpunkten ist nach Abschluss der Klasse 6 ein Verfahren nur noch in Ausnahmefällen durchzuführen.“

17. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt gefasst:

㤠13
Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung

(1) Zur Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung beauftragt die Schulaufsichtsbehörde eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule, die Art und Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Schülerin oder des Schülers feststellen und in einem gemeinsamen Gutachten darstellen. Hat eine schulärztliche Untersuchung nach Absatz 3 stattgefunden, ist deren Ergebnis einzubeziehen.

(2) Die beauftragten Lehrkräfte laden die Eltern während der Erstellung des Gutachtens zu einem Gespräch ein. Sie informieren die Eltern im Auftrag der Schulaufsichtsbehörde über den Ablauf des Verfahrens sowie über weitere Beratungsangebote.

(3) Soweit sie es für erforderlich hält, veranlasst die Schulaufsichtsbehörde vor Abschluss des Gutachtens eine schulärztliche Untersuchung durch die untere Gesundheitsbehörde. Die Untersuchung umfasst die Feststellung des körperlichen Entwicklungsstandes und die Beurteilung der allgemeinen gesundheitlich bedingten Leistungsfähigkeit einschließlich der Sinnesorgane sowie die Beeinträchtigungen und Behinderungen aus medizinischer Sicht.

(4) Das Gutachten ist mit allen Unterlagen der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Die Schulaufsichtsbehörde kann, soweit es für die Entscheidung notwendig ist, Gutachten weiterer Fachkräfte oder Fachdienste einholen.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde ermittelt, welche allgemeinen Schulen mit Angeboten Gemeinsamen Lernens und welche Förderschulen die Schülerin oder der Schüler besuchen könnte. Sie bittet die Eltern um eine Erklärung darüber, ob sie für ihr Kind anstelle des Besuchs einer allgemeinen Schule den Besuch einer Förderschule wählen.

(6) Die Schulaufsichtsbehörde informiert die Eltern über die beabsichtigte Entscheidung und lädt die Eltern zu einem Gespräch ein. Die Eltern können zu dem Gespräch eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Ziel des Gesprächs ist es, die Eltern über die Gründe zu informieren und Einvernehmen über die künftige Förderung der Schülerin oder des Schülers herbeizuführen. Dabei erläutert die Schulaufsichtsbehörde die Förderschwerpunkte, die für die Schülerin oder den Schüler festgelegt werden sollen, und den voraussichtlichen Bildungsgang (§ 2 Absatz 3).

(7) Die Schulaufsichtsbehörde gibt den Eltern Einsicht in das Gutachten sowie die Unterlagen, auf denen es beruht.“

18. § 13 wird § 14 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠14
Entscheidung über Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
und Förderschwerpunkte
“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung,“.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei Hörschädigungen (§ 7) legt die Schulaufsichtsbehörde fest, ob es sich um Schwerhörigkeit oder Gehörlosigkeit handelt. Bei Sehschädigungen (§ 8) legt sie fest, ob es sich um Sehbehinderung oder Blindheit handelt.“

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Besteht Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in mehreren Förderschwerpunkten, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde den vorrangigen Förderschwerpunkt.“

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

e) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 1“ und die Angabe „§ 12 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 3“ ersetzt.

19. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

㤠15
Intensivpädagogische Förderung bei Schwerstbehinderung

(1) Geht bei einem Schüler oder einer Schülerin der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Emotionale und soziale Entwicklung, Sehen oder Hören und Kommunikation erheblich über das übliche Maß hinaus, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über eine intensivpädagogische Förderung.

(2) Feststellungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. S. 2598) geändert worden ist, sind für die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde gemäß Absatz 1 nicht maßgeblich.

(3) Entscheidungen der unteren Schulaufsichtsbehörde nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde.“

20. Der bisherige § 14 wird § 16 und wie folgt gefasst:

㤠16
Wahl des Förderorts, Anmeldung an der Schule

(1) Die Schulaufsichtsbehörde schlägt den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Bei zielgleicher Förderung ist es eine Schule der von den Eltern gewählten Schulform. § 20 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) geändert worden ist, bleibt unberührt.

(2) Haben die Eltern abweichend von der allgemeinen Schule die Förderschule gewählt, schlägt ihnen die Schulaufsichtsbehörde mindestens eine solche Schule mit dem für die Schülerin oder den Schüler festgestellten Förderschwerpunkt vor. In den Fällen von § 14 Absatz 3 ist es in der Regel eine Schule mit dem vorrangig festgestellten Förderschwerpunkt. Bei zielgleicher Förderung ist es eine Förderschule im Bereich der von den Eltern gewählten Schulform. § 20 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW bleibt unberührt.

(3) Die Eltern melden ihr Kind an einer der Schulen an, die von der Schulaufsichtsbehörde gemäß Absatz 1 oder 2 benannt worden ist, soweit es diese nicht bereits besucht.

(4) Die Eltern können ihr Kind auch an einer anderen allgemeinen Schule mit Angeboten zum Gemeinsamen Lernen oder an einer anderen Förderschule anmelden, die jeweils dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gerecht wird. Bei zielgleicher Förderung melden die Eltern ihr Kind an einer Schule der gewünschten Schulform an, bei Förderschulen an einer Schule aus dem Bereich der Schulform.

(5) Melden die Eltern im Fall des Absatzes 4 ihr Kind an einer allgemeinen Schule an, holt die Schule vor der Aufnahme die Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde und diese die Zustimmung des Schulträgers ein.

(6) Melden die Eltern ihr Kind nicht an, veranlasst die Schulaufsichtsbehörde die Aufnahme in eine Schule und teilt ihnen dies schriftlich mit.“

21. Der bisherige § 15 wird § 17 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „sonderpädagogische Förderbedarf“ durch die Wörter „Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung“ ersetzt und die Wörter „, und ob der Besuch eines anderen Förderorts angebracht ist“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz bei Fortbestand eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung im bisherigen Förderschwerpunkt ein Wechsel des Förderorts oder des Bildungsgangs angebracht, lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Eltern zu einem Gespräch ein und informiert die Schulaufsichtsbehörde so rechtzeitig, dass darüber vor Ablauf des Schuljahres gemäß § 16 Absatz 1 und 2 entschieden werden kann.“

c) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 13 und 14“ durch die Wörter „die §§ 14 und 16“ ersetzt.

d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Wird eine Schülerin oder ein Schüler in der Primarstufe sonderpädagogisch gefördert, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob sonderpädagogische Förderung in der Sekundarstufe I weiterhin notwendig ist. In diesem Fall schlägt sie den Eltern gemäß § 16 mindestens eine allgemeine Schule vor. Ein neues Gutachten im Sinne von § 13 Absatz 1 ist nur dann einzuholen, wenn es erforderlich ist.

(6) Wird eine Schülerin oder ein Schüler in der Primarstufe sonderpädagogisch gefördert, ohne dass ein förmliches Verfahren nach den §§ 11 bis 15 durchgeführt worden ist, empfiehlt die Schule den Eltern, bei der Anmeldung zur weiterführenden Schule den individuellen Förderplan (§ 21 Absatz 7 Satz 3) vorzulegen.“

22. Der bisherige § 16 wird § 18 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Klassenkonferenz die“ die Wörter „nach § 14 bestimmte“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Stellt auch die Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nicht mehr besteht, widerruft sie ihre nach § 14 erlassene Entscheidung. Sie berät die Eltern darüber, wo die Schülerin oder der Schüler die Schullaufbahn fortsetzen kann.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und Satz 4 wird aufgehoben. In Satz 3 wird die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

23. Der bisherige § 17 wird § 19 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „und ist dies“ die Wörter „im Fall eines Schulwechsels“ eingefügt und in Nummer 3 wird die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „sonderpädagogischen Förderbedarf“ durch die Wörter „einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung“ und die Angabe „§§ 12 bis 14“ durch die Wörter „den §§ 13, 14 und 16“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 kann auch gemäß § 11 eröffnet werden.“

24. Der bisherige § 18 wird § 20 und wie folgt gefasst:

㤠20
Schülerinnen und Schüler aus Familien mit Migrationshintergrund

Fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache auf Grund einer anderen Herkunftssprache begründen keinen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Soweit es erforderlich ist, zieht die Schulaufsichtsbehörde eine Person hinzu, die die Herkunftssprache spricht.“

25. Der bisherige § 19 wird § 21 und wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Unterricht in Förderschulen kann in jahrgangsübergreifenden Klassen erteilt werden, sofern dies auf Grund der Vorschriften für die Klassenbildung erforderlich und pädagogisch geboten ist.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben (§ 29 des Schulgesetzes NRW) für die allgemeine Schule sowie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte, die sich auf zielgleiches und zieldifferentes Lernen beziehen.“

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

„(6) Die Schülerinnen und Schüler mit nach § 14 festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung erhalten Zeugnisse mit der Bemerkung, dass sie sonderpädagogisch gefördert werden. Die Zeugnisse nennen außerdem den Förderschwerpunkt und den Bildungsgang. Auf Wunsch der Eltern gelten bei zielgleicher Förderung die Sätze 1 und 2 nicht für Abschlusszeugnisse.“

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und es wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn eine Schülerin oder ein Schüler sonderpädagogisch gefördert wird, ohne dass ein förmliches Verfahren nach den §§ 11 bis 15 durchgeführt worden ist.“

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und die Angabe „§§ 21 bis 36“ wird durch die Wörter „den §§ 23 bis 42“ ersetzt.

26. Der bisherige § 20 wird § 22 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die pädagogische Frühförderung beginnt frühestens drei Monate nach der Geburt als Hausfrüherziehung. Mit Beginn des vierten Lebensjahres werden die Kinder in einem Förderschulkindergarten als Teil der Förderschule oder in einer Kindertageseinrichtung mit Unterstützung durch die Förderschule gefördert. Soweit die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch ein Kind nach Vollendung des ersten Lebensjahres in einem Förderschulkindergarten oder einer Kindertageseinrichtung mit Unterstützung durch die Förderschule gefördert werden. Die Ansprüche aus § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) geändert worden ist, bleiben unberührt.“

27. Der bisherige § 21 wird § 23 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. im zieldifferenten Bildungsgang Lernen und“.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Förderschulen und Schwerpunktschulen (§ 20 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW) mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation sollen bei einem entsprechenden Bedarf im Rahmen der Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden die Deutsche Gebärdensprache (DGS) als eigenständiges weiteres Fach der Stundentafel anbieten, sofern die personellen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) An die Stelle des Fachs „Musik“ kann das Fach „Musik/Rhythmik“ treten.“

d) Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

„(5) Für die Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten Bildungsgang Lernen gelten die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 31 bis 37.“

f) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

„(6) Für die Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung gelten die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 38 bis 41.“

28. Der bisherige § 22 wird § 24 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. im zieldifferenten Bildungsgang Lernen und“

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung.“

b) Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Für die Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten Bildungsgang Lernen gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 31 bis 37.“

d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Für die Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 38 bis 41.“

29. Der bisherige § 23 wird § 25 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. im zieldifferenten Bildungsgang Lernen und“.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung.“

b) Absätze 2 bis 6 werden aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Für die Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten Bildungsgang Lernen gelten Absatz 1 sowie die §§ 31 bis 37.“

d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Für die Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung gelten Absatz 1 sowie die §§ 38 bis 41.“

30. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt:

㤠26
Unterrichtsorganisation der Förderschule,
Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung

An der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung findet die Förderung in der Regel ganztägig statt. Der schulische Tagesablauf gliedert sich in Unterricht einschließlich spezieller sonderpädagogischer Förderung, gestaltete Freizeit, andere Angebote im Rahmen der Ganztagsschule und Ruhepausen.“

31. Der bisherige § 24 wird § 27 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1. der allgemeinen Schulen und

2. im zieldifferenten Bildungsgang Lernen.“

b) Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Für die Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten Bildungsgang Lernen gelten Absatz 1 sowie die §§ 31 bis 37.“

32. Der bisherige § 25 wird § 28 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1. der allgemeinen Schulen und

2. im zieldifferenten Bildungsgang Lernen.“

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 7“ ersetzt.

c) Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Für die Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten Bildungsgang Lernen gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 31 bis 37.“

e) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

„(4) Über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in einen schulischen Lernort gemäß § 132 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW entscheidet die Schulaufsichtsbehörde; § 14 gilt entsprechend. Die Aufnahme ist auf höchstens sechs Monate befristet. Über jede weitere, wiederum auf höchstens sechs Monate befristete Verlängerung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(5) Die Bildungs- und Erziehungsangebote zielen auf die baldige Rückkehr in die bisher besuchte Schule. Diese Schule und der schulische Lernort stimmen den individuellen Förderplan miteinander ab.

(6) Bei der Rückkehr in die bisher besuchte Schule erhält diese einen Bericht über den Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers und eine Empfehlung für die weitere schulische Förderung.“

33. Nach § 28 werden die folgenden §§ 29 und 30 eingefügt:

㤠29
Förderschwerpunkt Lernen

(1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Lernen führt zum Abschluss des Bildungsgangs Lernen. In diesem Förderschwerpunkt ist der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich.

(2) Für den Bildungsgang gelten die §§ 31 bis 37.

§ 30
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung

(1) Am Ende der Schulbesuchszeit erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abschlusszeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt.

(2) Für den Bildungsgang gelten die §§ 38 bis 41.“

34. Die Überschrift des 5. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

5. Abschnitt
Zieldifferenter Bildungsgang Lernen
“.

35. Der bisherige § 26 wird § 31 und in Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 28 Absatz 2“ ersetzt.

36. Der bisherige § 27 wird § 32 und wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Dies setzt voraus, dass die Leistung den Anforderungen der jeweils vorhergehenden Jahrgangsstufe der Grundschule oder der Hauptschule entspricht. Dieser Maßstab ist kenntlich zu machen.“

b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 30 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 3“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

37. Der bisherige § 28 wird § 33 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Abkürzung „SchulG“ durch die Wörter „des Schulgesetzes NRW“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 27 Abs. 4“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ und die Angabe „§ 30 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 3“ ersetzt.

38. Der bisherige § 29 wird § 34.

39. Der bisherige § 30 wird § 35 und wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Klasse 10 führt zum Abschluss des Bildungsgangs Lernen.“

b) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 44 Abs. 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 44 Absatz 4 bis 6“ ersetzt.

40. Der bisherige § 31 wird § 36 und in Absatz 2 wird die Angabe „§ 30 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 4“ ersetzt.

41. Der bisherige § 32 wird § 37 und in der Überschrift wird nach dem Wort „in“ das Wort „der“ eingefügt.

42. Die Überschrift des 6. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

6. Abschnitt
Zieldifferenter Bildungsgang Geistige Entwicklung
“.

43. Der bisherige § 33 wird § 38 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠38
Unterricht
“.

b) Absatz 1 wird aufgehoben.

c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen und der Wortlaut wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „Sachunterricht“ durch die Wörter „gesellschaftswissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen Unterricht“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Fördermöglichkeiten“ durch das Wort „Bildungsmöglichkeiten“ ersetzt.

d) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

44. Nach § 38 wird folgender § 39 eingefügt:

㤠39
Unterrichtsorganisation der Förderschule,
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung

(1) Die Förderung an der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung findet in der Regel ganztägig statt. Der schulische Tagesablauf gliedert sich in Unterricht einschließlich spezieller sonderpädagogischer Förderung, gestaltete Freizeit, andere Angebote im Rahmen der Ganztagsschule und Ruhepausen. Die Zahl der Unterrichtsstunden pro Woche ist 28.

(2) Der Unterricht wird vorwiegend fächerübergreifend und projektorientiert organisiert. Darüber hinaus können nach Bedarf fachbezogene Neigungs- und Leistungskurse eingerichtet werden.

(3) Die Berufsschulpflicht erfüllen die Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung in der Berufspraxisstufe. Die Lern- und Arbeitsformen in der Berufspraxisstufe orientieren sich an dem Ziel, die Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in die Arbeitswelt vorzubereiten. Die Berechtigung zum Besuch einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung über die Schulpflicht hinaus richtet sich nach § 19 Absatz 9 des Schulgesetzes NRW.“

45. Der bisherige § 34 wird § 40.

46. Der bisherige § 35 wird § 41 und in Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Stufenkonferenz“ durch das Wort „Klassenkonferenz“ und das Wort „Stufe“ durch das Wort „Klasse“ ersetzt.

47. Die Überschrift des 7. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

7. Abschnitt
Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen
“.

48. Der bisherige § 36 wird § 42 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠42
Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen
“.

b) In Absatz 1 werden die Wörter „Autismus als eine tief greifende Entwicklungsstörung liegt“ durch die Wörter „Autismus-Spektrum-Störungen als tief greifende Entwicklungsstörungen liegen“ ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ein Antrag auf Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung setzt voraus, dass eine Autismus-Spektrum-Störung vorher in einem Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde (§ 13 Absatz 3) medizinisch festgestellt worden ist.“

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Wird ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt, ordnet die Schulaufsichtsbehörde die Schülerin oder den Schüler mit Autismus-Spektrum-Störung einem Förderschwerpunkt (§ 2 Absatz 2) zu. Der Unterricht führt zu den Abschlüssen

1. der allgemeinen Schulen,

2. im zieldifferenten Bildungsgang Lernen und

3. im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung.“

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Das Ministerium erlässt ergänzende Unterrichtsvorgaben für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Autismus-Spektrum-Störung.“

49. Die Überschrift des 8. Abschnitts wird gestrichen.

50. § 37 wird aufgehoben.

51. Der bisherige § 38 wird § 43 und in Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 39“ durch die Angabe „§ 44“ ersetzt.

52. Der bisherige § 39 wird § 44 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 38“ durch die Angabe „§ 43“ ersetzt.

53. Der bisherige § 40 wird § 45 und Absatz 2 wird folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 38 Abs. 1 Nrn. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Nummer 1 und 3“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 38 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.

54. Der bisherige § 41 wird § 46.

55. Der bisherige § 42 wird § 47 und wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „sonderpädagogischen Förderbedarf“ durch die Wörter „Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung“, die Angabe „§§ 5 bis 9“ durch die Wörter „den §§ 4 bis 8“ und die Angabe „§§ 3 bis 18“ durch die Wörter „den §§ 10 bis 20“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Über eine intensivpädagogische Förderung bei Schwerstbehinderung gemäß § 15 entscheidet die Schulaufsicht.“

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „sonderpädagogischen Förderbedarf“ durch die Wörter „Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung“ und die Angabe „§§ 19 bis 36“ durch die Wörter „die §§ 21 bis 42“ ersetzt. Die Angabe „§13“ wird durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.

56. Der bisherige § 43 wird § 48 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.“

b) Die Absätze 2 bis 8 werden aufgehoben.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Regelungen in § 16 Absatz 1 finden erstmals Anwendung

1. zum Schuljahr 2014/2015 für Schülerinnen und Schüler, bei denen erstmals ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wurde oder die in der Primarstufe sonderpädagogisch gefördert werden und in die Klasse 5 einer weiterführenden Schule oder die Eingangsklasse einer gymnasialen Oberstufe wechseln wollen; zum Schuljahr 2015/2016 und zu den darauf folgenden Schuljahren gelten diese Bestimmungen auch für Schülerinnen und Schüler der jeweils nächsthöheren Klasse,

2. zum Schuljahr 2016/2017 für Schülerinnen und Schüler der Eingangsklasse eines Berufskollegs; zum Schuljahr 2017/2018 und den darauf folgenden Schuljahren gilt dies auch für die Schülerinnen und Schüler der jeweils nächsthöheren Klasse.

(3) Eingangsklassen an den Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sprache, Hören und Kommunikation, Sehen sowie Körperliche und motorische Entwicklung können ab dem Schuljahr 2015/2016 nicht mehr gebildet werden; an ihre Stelle tritt die Schuleingangsphase.

Düsseldorf, den 29. September 2014

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2014 S. 608