Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 30 vom 31.10.2014 Seite 655 bis 672

 

Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW)

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Verordnung
zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW)

Vom 21. Oktober 2014

Auf Grund des § 92 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, und des § 3 Absatz 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (Artikel 1 des Gesetzes zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 619)) verordnet die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Landtag und auf Grund der §§ 7 Absatz 5, 9 Absatz 3, 10 Absatz 9, 12 Absatz 2, 13 Absatz 2 und 14 Absatz 9 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter im Einvernehmen mit dem Landtag:

Teil 1
Finanzierung von Pflegeeinrichtungen im Sinne
des § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Kapitel 1
Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen stationärer Pflegeeinrichtungen

Abschnitt 1
Anerkennungsfähigkeit von Aufwendungen

§ 1 Allgemeine Bestimmungen, Begriffsdefinitionen

§ 2 Aufwendungen für die erstmalige Herstellung und Anschaffung von langfristigen Anlagegütern

§ 3 Aufwendungen für Erweiterung und wesentliche Verbesserung von langfristigen Anlagegütern

§ 4 Aufwendungen für die erstmalige Herstellung, Anschaffung und Aufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigen Anlagegütern

§ 5 Finanzierungsaufwendungen

§ 6 Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen für langfristige Anlagegüter

§ 7 Aufwendungen bei Erbpacht von Grundstücken

§ 8 Miet- und Pachtaufwendungen

Abschnitt 2
Verfahren zur Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen

§ 9 Verfahrensgrundsätze

§ 10 Beratungs- und Abstimmungsverfahren

§ 11 Verfahren zur Feststellung anerkennungsfähiger Investitionsaufwendungen

§ 12 Verfahren zur Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen

Kapitel 2
Förderung von Pflegeeinrichtungen

Abschnitt 1
Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen
durch Pflegewohngeld nach § 14 des
Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen

§ 13 Förderberechtigung

§ 14 Berechnung der Förderung

§ 15 Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens

§ 16 Verfahren

Abschnitt 2
Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen
für das Angebot der Kurzzeitpflege

§ 17 Förderberechtigung

§ 18 Fördermaßstab, Berechnung der Förderung

§ 19 Verfahren

Abschnitt 3
Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen

§ 20 Förderberechtigung

§ 21 Fördermaßstab, Berechnung der Förderung

§ 22 Verfahren

Abschnitt 4
Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen

§ 23 Förderberechtigung

§ 24 Berechnung der Förderung

§ 25 Verfahren

Kapitel 3
Gesonderte Berechnung nicht geförderter Aufwendungen
im Sinne des § 82 Absatz 2 Nummer 1 und 2
des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 26 Geförderte Einrichtungen, § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 27 Nicht geförderte Einrichtungen, § 82 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Teil 2
Landesausschuss Alter und Pflege

§ 28 Aufgabe, Zusammensetzung

§ 29 Vorsitz

§ 30 Verfahren

Teil 3
Schlussvorschriften

§ 31 Zuständigkeiten

§ 32 Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung

§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen

Teil 1
Finanzierung von Pflegeeinrichtungen im Sinne
des § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Kapitel 1
Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen stationärer Pflegeeinrichtungen

Abschnitt 1
Anerkennungsfähigkeit von Aufwendungen

§ 1
Allgemeine Bestimmungen, Begriffsdefinitionen

(1) Die Ermittlung der förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 des Alten- und Pflegegesetzes erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften dieses Kapitels.

(2) Anlagegüter im Sinne dieser Verordnung müssen dem dauerhaften Betrieb einer Pflegeeinrichtung zu dienen bestimmt sein. Die folgenden Regelungen unterscheiden zwischen Gebäuden einschließlich der steuerrechtlich dem Gebäude zuzuordnenden Gebäudebestandteile (langfristige Anlagegüter) und anderen Wirtschaftsgütern einschließlich Betriebsvorrichtungen, die nicht zum Verbrauch bestimmt und daher nicht der Berechnung der Pflegevergütung zuzuordnen sind (sonstige Anlagegüter).

(3) Als Datum der erstmaligen Inbetriebnahme einer Einrichtung in einem Gebäude gilt das Datum, zu dem eine Trägerin oder ein Träger erstmals die pflegerische Versorgung im Rahmen ihres oder seines Versorgungsvertrags nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anbietet und tatsächlich zur Nutzung bereitstellt.

(4) Trägerin oder Träger einer Pflegeeinrichtung ist die natürliche oder juristische Person, in deren Namen und auf deren Rechnung Pflege- und Betreuungsleistungen erfolgen und die Inhaber des Versorgungsvertrags nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist. Einer Trägerin oder einem Träger einer Einrichtung im Sinne dieser Verordnung gleichgestellt ist eine natürliche oder juristische Person, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die künftige Trägerschaft einer Pflegeeinrichtung übernimmt.

(5) Bei der Ermittlung der Nettogrundfläche im Sinne dieser Verordnung sind die Regelungen der DIN 277 in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.

(6) Als Restwert eines Anlagegutes gilt im Rahmen dieser Verordnung die Differenz zwischen dem ursprünglich tatsächlich entstandenen und anerkannten Herstellungs- beziehungsweise Anschaffungsaufwand zuzüglich etwaiger anerkannter Modernisierungsaufwendungen und der Gesamtsumme aller bei der Ermittlung der jahresbezogen anzuerkennenden Aufwendungen bereits berücksichtigten auf Grundlage dieses Aufwandes linear berechneten Refinanzierungsanteile für das Anlagegut.

§ 2
Aufwendungen für die erstmalige Herstellung und Anschaffung von langfristigen Anlagegütern

(1) Aufwendungen für die erstmalige Herstellung und Anschaffung von langfristigen Anlagegütern sind im Rahmen der Angemessenheitsgrenze des Absatzes 2 anerkennungsfähig. Sie sind bezogen auf den Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung als Gesamtbetrag festzustellen und bei der Ermittlung der jahresbezogen anzuerkennenden Aufwendungen im Wege der gleichmäßigen Aufteilung so lange zu berücksichtigen, bis der Gesamtbetrag vollständig aufgeteilt wurde.

(2) Als betriebsnotwendig werden nur Aufwendungen anerkannt, die zusammen mit den Aufwendungen für die erstmalige Herstellung oder Anschaffung sonstiger Anlagegüter nach § 4 einen Gesamtbetrag von 1 887 € je qm Nettogrundfläche (Angemessenheitsgrenze) nicht übersteigen. Der Betrag der Angemessenheitsgrenze gilt für das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung und wird nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen (Basisjahr 2010=100) für die Folgejahre jeweils auf Basis des Mai-Index des Vorjahres fortgeschrieben und jährlich von der obersten Landesbehörde durch Erlass festgesetzt.

(3) Bei der Berechnung der Angemessenheitsgrenze nach Absatz 2 können je Platz maximal folgende Nettogrundflächen berücksichtigt werden:

1. für vollstationäre Pflegeeinrichtungen 53 qm Nettogrundfläche

2. für teilstationäre Pflegeeinrichtungen 18 qm Nettogrundfläche

(4) Für Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgten, gelten die Angemessenheitsgrenzen gemäß Anlage 1. In der Vergangenheit anerkannte Überschreitungen der Angemessenheitsgrenzen gelten fort, soweit sie durch tatsächliche, belegbare Aufwendungen begründet waren.

(5) Aufwendungen nach Absatz 1 sind auf einen Zeitraum von 50 Jahren linear zu verteilen.

(6) Wurde im Rahmen der erstmaligen Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen oder zu einem späteren Zeitpunkt für Aufwendungen nach Absatz 1 von der zuständigen Behörde auf der Grundlage des jeweils geltenden Rechts ein kürzerer Zeitraum zur linearen Verteilung der Aufwendungen festgelegt, so ist dieser weiterhin zugrunde zu legen.

(7) Soweit eine Einrichtung, die ihren Betrieb vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen hat und nicht der Regelung des Absatz 6 unterfällt, Aufwendungen nach Absätzen 1 bis 4 durch langfristige Darlehen finanziert hat, kann abweichend von einer auf Absatz 5 basierenden Verteilung der darlehensfinanzierten Aufwendungen auch eine Anerkennung der vertraglich geschuldeten Tilgungsleistungen beantragt werden, wenn das Darlehen in seiner Laufzeit eine vollständige Tilgung vorsieht. Zur Berechnung des anerkennungsfähigen Betrages ist dabei die Gesamtsumme der bis zur Volltilgung noch verbleibenden Tilgungsbeträge zu ermitteln und gleichmäßig auf den restlichen Tilgungszeitraum zu verteilen. Der noch anzuerkennende Gesamtbetrag darf dabei nicht höher sein, als der Restwert der Einrichtung zum Zeitpunkt der beantragten Umstellung nach Satz 1. Nach vollständiger Berücksichtigung der so ermittelten Tilgungsbeträge erfolgt – unabhängig von dem in Absatz 5 festgelegten Zeitraum - keine weitergehende Berücksichtigung der entsprechenden Aufwendungen.

§ 3
Aufwendungen für Erweiterung und wesentliche Verbesserung von langfristigen Anlagegütern

(1) Aufwendungen für Folgeinvestitionen im Sinne des § 10 Absatz 6 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen sind unabhängig von den in dieser Verordnung festgesetzten Angemessenheitsgrenzen anzuerkennen, soweit sie betriebsnotwendig sind. Bei der Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit von Aufwendungen für nicht zwingend erforderliche bauliche Maßnahmen im Sinne des § 10 Absatz 6 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen sind im Rahmen des § 10 Absatz 6 Satz 4 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen die für einen Neubau im Jahr der Folgeinvestition geltenden Angemessenheitsgrenzen zu beachten, soweit nicht ausnahmsweise eine Überschreitung nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Eine Anerkennung nach § 10 Absatz 6 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen kann zudem nur erfolgen, wenn zuvor die zwingend umzusetzenden gesetzlichen Vorgaben nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt sind.

(2) Bei der Berechnung der Aufwendungen nach § 10 Absatz 6 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen bleiben Aufwendungen für Maßnahmen unberücksichtigt, die auch erforderlich gewesen wären, um die Substanz oder die Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeiten von Anlagegütern in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten oder diesen Zustand wieder herzustellen (Instandsetzung und Instandhaltung).

(3) Im Falle der vorübergehenden Nutzung eines Ausweichgebäudes können unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen in Bezug auf Umfang und Dauer mit der nach § 10 Absatz 1 zuständigen Behörde abgestimmt wurden, hierfür entstandene angemessene Aufwendungen bei der Berechnung der Gesamtaufwendungen der Umbau- oder Modernisierungsmaßnahme anerkannt werden. Derartige Aufwendungen sind nur soweit als angemessen zu bewerten, wie sie das arithmetische Mittel der nach diesem Abschnitt festgesetzten Aufwendungen aller Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen nicht übersteigen. Die oberste Landesbehörde ermittelt die entsprechenden Durchschnittswerte einmal jährlich.

(4) Sofern die Umsetzung einer Maßnahme nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen zwingend zu einer Reduzierung der verfügbaren Platzzahl in dem vorhandenen Gebäudebestand führt, werden Baumaßnahmen, die dem Wiedererreichen der ursprünglich verfügbaren Platzzahl innerhalb der Einrichtung dienen und die im zeitlichen Zusammenhang mit der Maßnahme nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden, als Teil dieser Maßnahme betrachtet. Über die Zulässigkeit einer Platzzahlerweiterung nach § 10 Absatz 6 Satz 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen entscheidet der örtliche Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage seiner Planung nach § 7 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen.

(5) Aufwendungen nach § 10 Absatz 6 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen sind auf einen Zeitraum von 25 Jahren linear zu verteilen.

(6) Übersteigen die anzuerkennenden Aufwendungen für Maßnahmen nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen einschließlich der vor der Maßnahme noch bestehenden Restwerte die Kosten eines Ersatzneubaus oder mehrerer Ersatzneubauten und entscheidet sich die Trägerin oder der Träger der Einrichtung daher für einen solchen Ersatzneubau, so sind auch die Aufwendungen zur Herstellung des Ersatzneubaus abweichend von § 2 Absatz 5 auf einen Zeitraum von 25 Jahren linear zu verteilen. Dies gilt nur, soweit die bisherige Nutzung des ursprünglichen Gebäudes vollständig und dauerhaft aufgegeben wird. Soweit im Falle eines Ersatzneubaus noch Restwerte des aufzugebenden Gebäudes anzuerkennen sind, sind diese für die Vergleichsberechnung nach Satz 1 in die Kosten des Ersatzbaus einzurechnen. Ein Restwert der aufzugebenden Gebäude ist nur dann weiterhin anerkennungsfähig, wie er nicht durch einen im Zusammenhang mit der Nutzungsaufgabe erzielten Erlös gedeckt ist oder unter Berücksichtigung marktüblicher Verkaufsmöglichkeiten hätte gedeckt werden können. Die zuständige Behörde kann insoweit von der Trägerin oder dem Träger eine umfassende Darlegung einschließlich eines in Abstimmung mit der Behörde zu beauftragenden Sachverständigengutachtens verlangen.

(7) Sofern die Umsetzung einer Maßnahme nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen in einer oder mehreren Einrichtungen einer Trägerin oder eines Trägers zu einer Reduzierung der verfügbaren Platzzahl in dem vorhandenen Gebäudebestand führt, ein Ersatz dieser Plätze aber nicht durch eine Baumaßnahme nach Absatz 4 oder Absatz 6 möglich ist, kann die Trägerin oder der Träger auch insoweit bis zum 31. Juli 2018 wegfallende Plätze aus mehreren eigenen Einrichtungen in einem Neubau zusammenfassen. Für diesen Neubau gilt hinsichtlich des Refinanzierungszeitraums Absatz 5; im Übrigen die für Neubauten gültigen Regelungen. Stammen die Plätze für einen solchen Neubau aus Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich verschiedener örtlicher Sozialhilfeträger, so ist die Zustimmung sämtlicher betroffener örtlicher Sozialhilfeträger für die Anerkennung der Maßnahme erforderlich.

§ 4
Aufwendungen für die erstmalige Herstellung, Anschaffung und
Aufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigen Anlagegütern

(1) Aufwendungen für die Herstellung oder Anschaffung sowie Aufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigen Anlagegütern und ihrer Funktionstüchtigkeit sind in Höhe von jährlich elf Prozent des bei der Inbetriebnahme für die sonstigen Anlagegüter aufgewendeten Gesamtbetrages anerkennungsfähig. Für die Berechnung des jahresbezogen anerkennungsfähigen Betrages wird der bei der Inbetriebnahme für diese Anlagegüter aufgewendete Gesamtbetrag einrichtungsbezogen nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen (Basisjahr 2010=100) fortgeschrieben.

(2) Der bei Inbetriebnahme aufgewendete Betrag ist bezogen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme der Einrichtung als Gesamtbetrag festzustellen. Dabei sind als betriebsnotwendiger Gesamtbetrag für sonstige Anlagegüter maximal Aufwendungen anzuerkennen, die zusammen mit den Aufwendungen für die erstmalige Herstellung oder Anschaffung langfristiger Anlagegüter nach § 2 einen Gesamtbetrag von 1 887 € je qm Nettogrundfläche (Angemessenheitsgrenze) nicht übersteigen. § 2 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) Werden Teile der sonstigen Anlagegüter bei der erstmaligen Inbetriebnahme nicht als Eigentum erworben, sondern im Rahmen von Miet- oder Leasingverträgen für den Betrieb der Einrichtung beschafft, so sind sie zur Ermittlung des Betrages nach Absatz 2 mit ihrem marktüblichen Kaufpreis zu berücksichtigen.

(4) Die Aufwendungen müssen tatsächlich für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eingesetzt werden. Dabei können zunächst die Aufwendungen für die erstmalige Herstellung oder Anschaffung der sonstigen Anlagegüter aus den Beträgen nach Absatz 1 refinanziert werden. Die nachfolgende Aufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigen Anlagegütern kann alle Maßnahmen umfassen, die darauf gerichtet sind, die Substanz oder die Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit des Gesamtbestandes an sonstigen Anlagegütern in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten oder diesen Zustand wieder herzustellen.

(5) Die anerkannten Beträge können jahresübergreifend für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 eingesetzt werden. Eine Anerkennung erfolgt jedoch nur solange, bis etwaige noch nicht zweckentsprechend verausgabte Beträge das Vierfache des Jahreswertes nach Absatz 1 erreichen. Bei der Berechnung sind Aufwendungen, die noch nicht durch abgerechnete Beträge nach Absatz 1 gedeckt sind, solange zu berücksichtigen, bis ihre vollständige Refinanzierung erfolgt ist. Dies gilt auch für bisher noch nicht refinanzierte Aufwendungen für Anlagegüter, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung angeschafft wurden.

(6) Reichen die nach Absatz 1 anerkannten und noch nicht verausgabten Beträge nicht aus, um eine dringend erforderliche Maßnahme nach Absatz 1 zu finanzieren, können hierfür ausnahmsweise auch zur Finanzierung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 1 anerkannte und noch nicht verausgabte Beträge eingesetzt werden.

(7) Erfordern veränderte gesetzliche Vorgaben oder eine Ausweitung der Platzzahl zwingend eine quantitative oder qualitative Veränderung des Bestandes an sonstigen Anlagegütern, ist der nach Absatz 2 festzusetzende Gesamtbetrag für die Zukunft um die hierfür tatsächlich anfallenden Aufwendungen zu erhöhen. Absatz 3 gilt entsprechend. Eine anderweitige Veränderung des Bestandes kann nur insoweit berücksichtigt werden, wie der maximale Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 2 bei Inbetriebnahme und auch durch nachträgliche Aufwendungen für langfristige oder sonstige Anlagegüter nicht ausgeschöpft wurde.

§ 5
Finanzierungsaufwendungen

(1) Als Finanzierungsaufwendungen sind Aufwendungen für Fremdkapitaldarlehen und Zinsen für Eigenkapital anerkennungsfähig, wenn und soweit die Darlehen beziehungsweise das Eigenkapital zur Finanzierung von tatsächlich erbrachten und als betriebsnotwendig anerkannten Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 und 6 eingesetzt wurden. Eine Anerkennung der Finanzierungsaufwendungen für Fremdkapitaldarlehen ist dabei ausgeschlossen, soweit diese Darlehen als Ersatz von zuvor eingebrachtem Eigenkapital aufgenommen wurden.

(2) Darlehen und Eigenkapital zur Finanzierung sonstiger Anlagegüter können höchstens in Höhe des nach § 4 Absatz 2 festgestellten Gesamtbetrages anerkannt werden, der hierbei entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 2 fortzuschreiben ist. In diesem Rahmen sind Finanzierungsaufwendungen anzuerkennen, soweit die Saldierung der Aufwendungen und anerkannten Beträge nach § 4 Absatz 5 ein negatives Saldo ergibt und nicht von der Ausnahmeregelung des § 4 Absatz 6 Gebrauch gemacht werden kann.

(3) Für Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen sind Fremdkapitaldarlehen anerkennungsfähig, soweit keine noch nicht zweckentsprechend verausgabten Beträge im Sinne des § 6 Absatz 1 für das langfristige Anlagevermögen zur Verfügung stehen und nicht von der Ausnahmeregelung des § 6 Absatz 4 Gebrauch gemacht werden kann.

(4) Bei Annuitätendarlehen oder Darlehen mit festen Tilgungsbeträgen (Anfangstilgung mindestens 1 Prozent) sind die nachgewiesenen Zinszahlungen anerkennungsfähig, wenn für die Darlehen eine marktübliche Laufzeit und ein zum Zeitpunkt der jeweiligen Zinsfestschreibung nach Art des Darlehensvertrages marktüblicher Zinssatz vereinbart sind. Die Darlehensverträge zur Finanzierung langfristiger Anlagegüter müssen mindestens eine Tilgungsregelung vorsehen, die in den in §§ 2 Absatz 5 und 3 Absatz 5 festgeschriebenen Zeiträumen eine vollständige Tilgung der Darlehen ermöglicht.

(5) Ebenfalls anerkennungsfähig sind zeitanteilige Finanzierungsaufwendungen während der Bauphase und die mit der Darlehenssicherung verbundenen Aufwendungen. Finanzierungsaufwendungen während der Bauphase sind dabei den Aufwendungen nach §§ 2 und 3 zuzurechnen. Laufende Aufwendungen zur Darlehenssicherung sind zusammen mit den Aufwendungen nach den Absätzen 1 bis 4 zu berücksichtigen.

(6) Erfolgt die Finanzierung der Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 durch den Einsatz von Eigenkapital, sind hierfür Eigenkapitalzinsen als Finanzierungsaufwendungen anerkennungsfähig. Der anzusetzende Zinssatz wird jährlich zum 31. Juli von der obersten Landesbehörde durch Ermittlung des Vorjahresdurchschnitts der von der Bundesbank im Rahmen der Kapitalmarktstatistik veröffentlichten Zeitreihe „Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / Mittlere Restlaufzeit von über 15 bis 30 Jahre / Monatswerte“ festgesetzt. Dieser wird wegen des gegenüber diesen Wertpapieren erhöhten Risikos um einen halben Prozentpunkt erhöht. Bei der Berechnung der Zinsen ist die Reduzierung des eingesetzten Eigenkapitals durch die lineare Verteilung nach § 2 Absätze 5 und 6 sowie § 3 Absatz 5 zu berücksichtigen. Für einer bestimmten Einrichtung gewährte zweckgebundene Zuwendungen von Stiftungen oder Dritten ist eine Verzinsung nach Satz 1 nicht anzuerkennen, selbst wenn sie im Rahmen anderer Regelungen als Eigenkapital angerechnet werden.

(7) Erwirbt die Trägerin oder der Träger sonstige Anlagegüter im Wege des Leasings, so sind nach den Leasingverträgen geschuldete und gesondert ausgewiesene Finanzierungsanteile ebenfalls als Finanzierungsaufwendungen anzuerkennen soweit sie der Höhe nach marktüblich sind.

§ 6
Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen für langfristige Anlagegüter

(1) Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung von Anlagegütern nach §§ 2 und 3 sind in Höhe von jährlich 18,77 € je qm der berücksichtigungsfähigen Nettogrundfläche anerkennungsfähig. Die Aufwendungen müssen tatsächlich für Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung eingesetzt werden. Instandhaltung und Instandsetzung umfassen dabei alle Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Substanz oder die Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit von Anlagegütern in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten oder diesen Zustand wieder herzustellen. Hierzu zählen insbesondere auch Wartungsaufwendungen.

(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen (Basisjahr 2010=100) fortgeschrieben und jährlich von der obersten Landesbehörde auf Basis des Mai-Index durch Erlass festgesetzt.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten Beträge können jahresübergreifend für Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung eingesetzt werden. Eine Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt jedoch nur solange, bis etwaige noch nicht zweckentsprechend verausgabte Beträge das Zehnfache des Jahreswertes nach Absatz 1 erreichen. Bei der Berechnung sind Aufwendungen, die im Jahr ihrer Entstehung noch nicht durch vorhandene Beträge nach Absatz 1 gedeckt sind, solange zu berücksichtigen, bis ihre vollständige Refinanzierung erfolgt ist.

(4) Reichen die nach Absatz 1 anerkannten und noch nicht verausgabten Beträge nicht aus, um eine dringend erforderliche Maßnahme nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 zu finanzieren, können hierfür ausnahmsweise auch zur Finanzierung von sonstigen Anlagegütern nach § 4 Absatz 1 anerkannte und noch nicht verausgabte Beträge eingesetzt werden.

§ 7
Aufwendungen bei Erbpacht von Grundstücken

(1) Stehen die für den Betrieb der Einrichtung erforderlichen Grundstücke nicht im Eigentum der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung, so sind die tatsächlich gezahlten beziehungsweise vertraglich geschuldeten Pachtzinsen anerkennungsfähig, soweit sie im Rahmen der ortsüblichen Erbbauzinsen für vergleichbare Grundstücke liegen. Neben der Gebäudegrundfläche und den zur Erschließung erforderlichen beziehungsweise planungsrechtlich vorgeschriebenen Verkehrsflächen sind dabei Freiflächen bis max. 50 qm je von der Einrichtung vorgehaltenem Platz anzuerkennen. Unterliegen die Freiflächen neben der Nutzung durch die Einrichtung auch anderen Nutzungen, erfolgt eine anteilige Anerkennung.

(2) Aufwendungen nach Absatz 1 sind nicht anerkennungsfähig, wenn sich das Grundstück vor dem 1. Februar 2014 noch im Eigentum der Trägerin oder des Trägers befand und unter Fortsetzung des Betriebs der Einrichtung veräußert wurde.

§ 8
Miet- und Pachtaufwendungen

(1) Stehen die langfristigen und sonstigen Anlagegüter nicht im Eigentum der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung, so sind die tatsächlich gezahlten beziehungsweise vertraglich geschuldeten Mietzinsen nach Maßgabe der folgenden Regelungen anerkennungsfähig.

(2) Aufwendungen für die Miete oder Pacht langfristiger und sonstiger Anlagegüter sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das für sie zu zahlende Jahresentgelt die Summe nicht übersteigt, die für entsprechende Einrichtungen im Eigentum der Trägerin oder des Trägers jährlich anerkennungsfähig wäre (Vergleichsbetrag). Die Trägerin oder der Träger kann entscheiden, ob die Vergleichsberechnung fiktiv oder konkret anhand der tatsächlichen von der Vermieterin oder dem Vermieter einrichtungsbezogen erbrachten Aufwendungen erfolgen soll. Die Entscheidung ist bei der Antragstellung zur erstmaligen Festsetzung nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu treffen und kann nur einmalig im Rahmen der beiden nachfolgenden Festsetzungsverfahren verändert werden. Die fiktive Vergleichsberechnung erfolgt nach den Absätzen 3 bis 10, die konkrete Vergleichsberechnung nach Absatz 11. Befanden sich die langfristigen Anlagegüter zum 1. Februar 2014 im Eigentum der Trägerin oder des Trägers und wurden oder werden sie nach diesem Zeitpunkt veräußert und anschließend zum weiteren Betrieb der Einrichtung von der bisherigen Trägerin oder dem bisherigen Träger oder einer beziehungsweise einem Dritten gemietet, so erfolgt die Überprüfung der Angemessenheit stets im Wege der konkreten Vergleichsberechnung nach Absatz 11. Das Gleiche gilt, wenn die Trägerin oder der Träger das Eigentum an den langfristigen Anlagegütern behält, aber die Trägerschaft der Einrichtung auf eine andere natürliche oder juristische Person übergeht.

(3) Der fiktive Vergleichsbetrag ermittelt sich aus der Addition folgender Beträge:

1. Zwei Prozent von 85 Prozent des für das Jahr der erstmaligen Inbetriebnahme der Einrichtung gültigen Betrages nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder § 2 Absatz 3.

2. Zehn Prozent von 15 Prozent des für das Jahr der Festsetzung gültigen Betrages nach § 2 Absatz 2.

3. Fiktive Darlehenszinsen, die für ein Darlehen in Höhe von 80 Prozent des Betrages nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder § 2 Absatz 3 zu zahlen wären. Der fiktive Zinsbetrag ergibt sich aus der durchschnittlichen jährlichen Zinsbelastung für ein auf zehn Jahre ausgelegtes Darlehen mit einer durchschnittlichen jährlichen Tilgung von zwei Prozent. Als Zinssatz wird der durchschnittliche Zinssatz für entsprechende Darlehen in den zwölf Monaten vor der erstmaligen Inbetriebnahme auf der Grundlage der von der Bundesbank im Rahmen der Kapitalmarktstatistik veröffentlichten „Zinssätze für Wohnungsbaukredite von über zehn Jahren für das Neugeschäft der deutschen Banken“ zu Grunde gelegt. Bei der Berechnung des Durchschnittszinses für den Zehn-Jahreszeitraum ist die jährliche Tilgung von zwei Prozent zu berücksichtigen. Jeweils nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren erfolgt eine neue Ermittlung des fiktiven Zinsbetrages auf der Grundlage der dann anzusetzenden Zinssätze. Hierbei ist erneut der Gesamtbetrag nach Satz 1 als Ursprungsbetrag des Darlehens der Höhe nach zugrunde zu legen.

4. Fiktive Eigenkapitalzinsen, die für 20 Prozent des Betrages nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder § 2 Absatz 3 in Ansatz gebracht werden. Der Zinssatz wird jeweils unter Anwendung des § 5 Absatz 6 für zehn Jahre ab erstmaliger Inbetriebnahme festgeschrieben. Nummer 3 Sätze 4 bis 6 finden entsprechend Anwendung.

5. 1,15 Prozent des für das Jahr der Festsetzung gültigen Betrages nach § 2 Absatz 2.

(4) Wurde für die Einrichtung eine öffentliche Förderung in Form eines nicht zurückzuzahlenden Zuschusses in Anspruch genommen, verringern sich die den Berechnungen nach Absatz 3 Nummern 1 bis 3 zugrunde zu legenden Beträge um die Summe der gewährten Förderung. Erfolgte eine Förderung durch ein Darlehen mit einem geringeren Zinssatz als dem nach Nummer 3 zugrunde zu legenden Zinssatz, so wird für den Betrag des Förderdarlehens der fiktive Zins nach Nummer 3 nur in Höhe des Zinssatzes des Förderdarlehens berechnet.

(5) Umfasst der Mietvertrag neben den langfristigen und sonstigen Anlagegütern auch das der Einrichtung dienende Grundstück, so erhöht sich der Vergleichsbetrag nach Absatz 1 um ein angemessenes Nutzungsentgelt, dessen Höhe in entsprechender Anwendung des § 7 zu ermitteln ist.

(6) Nimmt der Vermieter auf Bitte des Mieters eine Modernisierung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 vor beziehungsweise hat er sie in der Vergangenheit vorgenommen, so erhöht sich der nach Absatz 3 berechnete Vergleichsbetrag für die Dauer von 25 Jahren ab dem auf die Modernisierung folgenden Jahr um einen jährlichen Betrag in Höhe von 4 Prozent der tatsächlich nachgewiesenen und erforderlichen Aufwendungen für die Modernisierung, die als Gesamtbetrag festgestellt werden. Führt die Modernisierung zu einer Vergrößerung der tatsächlichen Nettogrundfläche, erhöht sich dauerhaft im Rahmen der fiktiven Vergleichsberechnung der Betrag nach Absatz 3 Nummer 5 um einen Betrag in Höhe von 1,17 Prozent der tatsächlich für langfristiges Anlagevermögen entstandenen Modernisierungsaufwendungen. Maximal jedoch kann zusätzlich je entstandenem Quadratmeter Nettogrundfläche der im Jahr der Festsetzung gültige Betrag nach § 6 Absatz 2 anerkannt werden. Zusätzliche Finanzierungsaufwendungen über die nach Absatz 3 Nummern 3 und 4 in der fiktiven Vergleichsberechnung berücksichtigten Beträge hinaus können im Fall einer Modernisierung im Sinne des Satzes 1 nur insoweit anerkannt werden, wie die Summe aus den tatsächlichen Modernisierungskosten und dem bei Zugrundelegung eines 50 jährigen Refinanzierungszeitraumes verbleibenden fiktiven Restwerts der Einrichtung den in der Vergleichsberechnung nach Absatz 3 Nummern 3 und 4 fortlaufend zu berücksichtigenden Finanzierungsgesamtbetrag für das langfristige Anlagevermögen übersteigt. Soweit hiernach zusätzliche Finanzierungsaufwendungen anerkennungsfähig sind, erfolgt die Anerkennung in entsprechender Anwendung des § 5.

(7) Hat die Trägerin oder der Träger nur die langfristigen Anlagegüter gemietet oder gepachtet, während sich die sonstigen Anlagegüter in ihrem oder seinem Eigentum befinden, so sind für die sonstigen Anlagegüter der Betrag nach § 4 Absatz 1 zuzüglich der auf die sonstigen Anlagegüter entfallenden Finanzierungsaufwendungen nach § 5 neben den Aufwendungen für Miete und Pacht anzuerkennen. Die jährlich maximal anerkennungsfähigen Gesamtbeträge für Miete und Pacht nach Absätzen 2 bis 6 verringern sich in diesem Fall um die jahresbezogen nach Satz 1 anerkennungsfähigen Beträge. Die Regelung gilt entsprechend für sonstige Anlagegüter, die unabhängig von den langfristigen Anlagegütern gemietet oder geleast werden.

(8) Obliegt der Trägerin oder dem Träger der Einrichtung ganz oder teilweise nach dem Miet- oder Pachtvertrag die Durchführung der Instandhaltungs- beziehungsweise Instandsetzungsarbeiten an dem Gebäude, so können neben den tatsächlich geschuldeten Miet- oder Pachtzahlungen auch Aufwendungen nach § 6 anerkannt werden. Die Trägerin oder der Träger der Einrichtung entscheidet, in welcher Höhe dies geschehen soll. Der Vergleichsbetrag zur Ermittlung der maximal als betriebsnotwendig anerkennungsfähigen Miet- oder Pachtzahlungen ist um die nach § 6 zusätzlich geltend gemachten Aufwendungen zu verringern.

(9) Besteht das Miet- oder Pachtverhältnis, für das Aufwendungen nach dieser Vorschrift anerkannt werden sollen, bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung, so sind die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Miet- und Pachtzahlungen zum Vertragsstand 1. Februar 2014 unabhängig von den Regelungen der Absätze 3 bis 8 nach Maßgabe der folgenden Sätze als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn sie vor dem 1. Februar 2014 im Rahmen von Festsetzungen nach dem Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen von den zuständigen Behörden als betriebsnotwendig anerkannt worden sind. Übersteigen die nach den bestehenden Verträgen geschuldeten Beträge die nach den Absätzen 3 bis 8 gültigen Obergrenzen, so gilt die Anerkennung nach Satz 1 längstens bis zum 31. Dezember 2019 in der für die Miete vor dem 1. Februar 2014 anerkannten Höhe. Nach diesem Zeitraum ist die vertraglich geschuldete Miete beziehungsweise Pacht nur anzuerkennen, soweit sie den nach Absätzen 3 bis 8 zu ermittelnden Vergleichsbetrag nicht um mehr als zehn Prozent überschreitet. Erhöhungen der vertraglich geschuldeten Mietzahlungen können in den Fällen der Sätze 2 und 3 nur dann anerkannt werden, wenn eine Vergleichsberechnung nach den Absätzen 3 bis 8 die Mietsteigerung umfasst. Soweit die Trägerin oder der Träger über die Regelungen dieses Absatzes hinaus nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 Alten- und Pflegegesetz NRW eine Ausnahmegenehmigung zur Überschreitung der nach Absatz 3 zu berechnenden Vergleichsmiete beantragen will, soll dies für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2020 bis zum 1. Januar 2017 beantragt werden; über den Antrag soll innerhalb von 6 Monaten entschieden werden.

(10) Besteht das Miet- oder Pachtverhältnis, für das Aufwendungen nach dieser Vorschrift anerkannt werden sollen, bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung und liegen die im Jahr 2014 tatsächlich geschuldeten Mietzahlungen unterhalb der nach den Absätzen 3 bis 8 errechneten Vergleichsbeträge, so ist eine Erhöhung der geschuldeten Miet- beziehungsweise Pachtbeträge nur soweit als betriebsnotwendig anzuerkennen, wie sie sich in den zeitlichen und prozentualen Grenzen einer nach § 558 BGB zulässigen Mieterhöhung hält.

(11) Entscheidet sich die Trägerin oder der Träger dafür, die Angemessenheit der tatsächlich gezahlten beziehungsweise geschuldeten Miete anhand einer konkreten Vergleichsberechnung ermitteln zu lassen, so hat sie oder er im Rahmen der entsprechenden Verfahren sämtliche Angaben über die der Vermieterin oder dem Vermieter tatsächlich entstandenen Aufwendungen vorzulegen und auf Verlangen nachzuweisen, die auch für eine Einrichtung im Eigentum der Trägerin oder des Trägers vorzulegen sind. Die Vergleichsberechnung erfolgt dann durch eine entsprechende Anwendung sämtlicher für eine Eigentumseinrichtung geltenden Vorschriften dieser Verordnung. Entstehen der Trägerin oder dem Träger selbst neben der vertraglich vereinbarten Mietzahlung weitere Aufwendungen, weil sich die sonstigen Anlagegüter in ihrem oder seinem Besitz befinden oder ihr oder ihm die Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtungen an den langfristigen Anlagegütern obliegen, so sind die entsprechenden Aufwendungen neben der Mietzahlung anerkennungsfähig. Die Gesamthöhe darf aber die Angemessenheitsgrenzen nicht überschreiten, die im Falle des vollständigen Eigentums der Trägerin oder des Trägers gelten würden.

Abschnitt 2
Verfahren zur Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen

§ 9
Verfahrensgrundsätze

(1) Die zuständige Behörde berät die Trägerinnen und Träger der Einrichtungen im Vorfeld von baulichen Maßnahmen im Sinne der §§ 2, 3 und 8 Absatz 6 insbesondere über die Anerkennungsfähigkeit der entstehenden Aufwendungen gemäß § 10 Absatz 4 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (Beratungsverfahren). Auf Antrag der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung entscheidet die jeweils zuständige Behörde

1. im Vorfeld von baulichen Maßnahmen im Sinne der §§ 2, 3 und 8 Absatz 6 über die Einhaltung der Vorgaben des § 11 Absatz 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und die Einordnung von Maßnahmen nach § 10 Absatz 6 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (Abstimmungsverfahren),

2. über die Feststellung der Gesamtbeträge der anerkennungsfähigen Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 und 8 Absatz 6 und der sonstigen finanzierungsrelevanten Rahmendaten der Einrichtung (Feststellungsverfahren),

3. über die Festsetzung der jahresbezogen anzuerkennenden Aufwendungen nach §§ 2 bis 8 (Festsetzungsverfahren).

(2) Örtlich zuständig ist die für das jeweilige Verfahren zuständige Behörde, in deren Bereich die Pflegeeinrichtung liegt beziehungsweise errichtet werden soll.

(3) Das zuständige Ministerium kann im Wege der Allgemeinverfügung in begründeten Fällen abweichende Verfahrensfristen festlegen und entscheiden, inwieweit den Anträgen Belege für die antragsbegründenden Angaben unmittelbar beizufügen oder ob diese nur zur Einsichtnahme in der Einrichtung oder Übersendung auf Anforderung durch die zuständige Behörde vorzuhalten sind. Die Befugnis der zuständigen Behörde, darüber hinaus Unterlagen anzufordern, bleibt hiervon unberührt.

(4) Sämtliche anspruchsbegründenden Belege sind grundsätzlich über einen Zeitraum von zehn Jahren nach erstmaliger Geltendmachung der Aufwendungen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Einsichtnahme in der Einrichtung bereitzustellen oder zu übersenden. Belege über Aufwendungen, die auf einen mehrjährigen Zeitraum linear verteilt werden, sind für den gesamten Zeitraum der linearen Verteilung vorzuhalten.

§ 10
Beratungs- und Abstimmungsverfahren

(1) Die Trägerin oder der Träger der Einrichtung hat die Planungen von Neubau-, Verbesserungs- und Erweiterungsmaßnahmen dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe rechtzeitig vor Maßnahmebeginn zur Beratung hinsichtlich der Anerkennungsfähigkeit der entstehenden Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 4 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vorzulegen (§ 9 Absatz 1 Satz 1). Der örtliche Träger der Sozialhilfe kann die Vorlage weiterer Unterlagen anfordern. Er leitet dem zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Planungen unverzüglich zur Kenntnisnahme zu und gibt ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Wirtschaftlichkeit und der Betriebsnotwendigkeit (Anerkennungsfähigkeit) der entstehenden Aufwendungen.

(2) Über die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 erhält die Trägerin oder der Träger vom örtlichen Träger der Sozialhilfe einen Nachweis.

(3) Auf Antrag gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erteilt der örtliche Träger der Sozialhilfe einen Bescheid mit Bindungswirkung für das spätere Feststellungs- beziehungsweise Festsetzungsverfahren. Im Rahmen der Entscheidung ist das Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe anzustreben. Sollte Einvernehmen nicht hergestellt werden können, so entscheidet der örtliche Träger der Sozialhilfe.

(4) Für das Verfahren nach § 10 Absatz 3 sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe für Baumaßnahmen sowohl bei Eigentums- als auch bei Mietobjekten mindestens folgende Unterlagen vorzulegen:

1. Bemaßte Grundrisspläne im Maßstab 1:100 mit Eintragung einer dreiseitigen freistehenden Bettenaufstellung und Darstellung der Sanitäranlagen,

2. Flächenberechnungen nach DIN 277 (aufgeteilt nach Bereichen wie z.B. vollstationäre Pflege, vermietete Flächen (z.B. Frisör) und sonstige Fremdnutzungen),

3. Kostenberechnungen nach DIN 276 (aufgeteilt in anrechenbare langfristige Investitionskosten und sonstige Anlagegüter),

4. zusätzlich bei Umbaumaßnahmen eine Aufstellung der Bauunterhaltungsmaßnahmen und deren Kosten,

5. Angaben zur eventuellen Nutzung eines Ausweichgebäudes,

6. Platzzahl vor und nach Durchführung der Maßnahme.

Darüber hinaus kann der örtliche sowie der überörtliche Träger der Sozialhilfe über Art und Umfang weiterer für die Prüfung vorzulegender Unterlagen entscheiden.

§ 11
Verfahren zur Feststellung anerkennungsfähiger Investitionsaufwendungen

(1) Der zuständige überörtliche Träger der Sozialhilfe stellt auf Antrag der Trägerin oder des Trägers einer Einrichtung die Gesamtbeträge der anerkennungsfähigen Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 und die sonstigen finanzierungsrelevanten Rahmendaten der Einrichtung fest. Die Feststellung erfolgt durch Bescheid und umfasst:

1. den als betriebsnotwendig anzuerkennenden Gesamtbetrag der für Maßnahmen nach §§ 2 und 3 entstandenen Aufwendungen,

2. den Zeitraum der linearen Verteilung dieser Aufwendungen nach § 2 Absätze 5 und 6 sowie § 3 Absatz 5,

3. den als betriebsnotwendig anzuerkennenden Gesamtbetrag nach § 4 Absatz 1 Satz 2 sowie § 8 Absätze 7 und 11 Satz 3,

4. die verbindliche Entscheidung über Ausnahmen nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen,

5. die Anteile an Eigenkapital und Fremdkapital, die für die Maßnahmen nach §§ 2 bis 4 und 8 Absätze 7 und 11 Satz 3 jeweils aufgewendet wurden,

6. bei stationären Einrichtungen die Zahl der vorhandenen Plätze unterteilt nach vollstationären Dauerpflegeplätzen, Kurzzeitpflegeplätzen sowie teilstationären Plätzen,

7. die Gesamtgröße der berücksichtigungsfähigen Nettogrundfläche,

8. die Gesamtgröße der berücksichtigungsfähigen Grundstücksfläche, soweit diese nicht im Eigentum der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung steht,

9. die Höhe der nach § 8 Absatz 6 anerkennungsfähigen Modernisierungsaufwendungen sowie eine etwaige Erhöhung der berücksichtigungsfähigen Nettogesamtfläche bei Maßnahmen im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1.

(2) Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. den Zeitpunkt, ab dem die Feststellung der geltend gemachten Aufwendungen beantragt wird,

2. die Bescheinigung der nach dem WTG zuständigen Behörde über die Erfüllung der Voraussetzungen des WTG (Bescheinigung im Sinne des § 11 Absatz 3 Alten- und Pflegegesetz),

3. jeweils die Gesamtsumme der tatsächlich gezahlten Beträge für Aufwendungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1, § 3 Absatz 1 Sätze 1 und 2, § 4 Absatz 2 und § 8 Absätze 6, 7 sowie 11 Satz 3, deren Feststellung beantragt wird, einschließlich der Angaben über den marktüblichen Kaufpreis sonstiger Anlagegüter, die im Rahmen von Miet-und Leasingverträgen beschafft wurden, testiert durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder einen Trägerverband,

4. bei Mieteinrichtungen den Mietvertrag einschließlich seiner Anlagen und Hinweise zur Regelung der Instandhaltung,

5. den Erbpachtvertrag einschließlich des Katasterauszugs und soweit bekannt Angaben zum ortüblichen Erbpachtzins in der Kommune,

6. die Größe des zur Einrichtung gehörenden Grundstücks, die Größe der zur Erschließung erforderlichen beziehungsweise planungsrechtlich vorgeschriebenen Verkehrsflächen sowie etwaige neben der Nutzung der die Einrichtung bestehenden Grundstücksnutzungen,

7. das Datum der Inbetriebnahme der Einrichtung sowie des Abschlusses und der Inbetriebnahme von Umbau und Modernisierungsmaßnahmen,

8. die Höhe der für Maßnahmen nach §§ 2 bis 4 und § 8 Absätze 6, 7 und 11 Satz 3 jeweils aufgewendeten Darlehens- oder Eigenkapitalbeträge einschließlich der Darlehensverträge,

9. die Höhe der für die Einrichtung gewährten öffentlichen Zuschüsse einschließlich etwaiger Zuschussbescheide,

10. den vor Inkrafttreten der Verordnung festgesetzten Verteilungszeitraum gemäß § 2 Absatz 5,

11. im Rahmen von Maßnahmen nach § 3 eventuelle Aufwendungen für Ausweichquartiere,

12. die Zahl der vorhandenen Plätze in der Einrichtung unterteilt nach vollstationären Dauerpflegeplätzen, Kurzzeitpflegeplätzen sowie teilstationären Plätzen sowie ggf. Einzel- und Doppelzimmern,

13. die zur Ermittlung der Nettogrundfläche gemäß DIN 277 erforderlichen Angaben.

(3) Bei wesentlichen Änderungen der den Feststellungen zugrunde liegenden Tatsachen kann die Trägerin oder der Träger eine Änderung der Feststellung beantragen.

(4) Bei Einrichtungen mit einer erstmaligen Inbetriebnahme vor Inkrafttreten dieser Verordnung wird bei der erstmaligen Feststellung nach dieser Verordnung für langfristige Anlagegüter der gemäß § 1 Absatz 6 ermittelte Restwert festgelegt. Bei der Ermittlung des Restwertes sind hinsichtlich der Gesamtsumme der bereits anerkannten Refinanzierungsanteile der tatsächlich entstandene und anerkannte Herstellungs- beziehungsweise Anschaffungsaufwand sowie dessen lineare Verteilung auf den einrichtungsbezogen festgelegten Verteilungszeitraum zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn die Trägerin oder der Träger nachweist, dass tatsächlich geringere Refinanzierungsbeträge anerkannt wurden. Ist kein kürzerer Verteilungszeitraum im Sinne des § 2 Absatz 6 festgesetzt, so wird der Berechnung der bisherigen jährlichen Refinanzierungsbeiträge ein Verteilungszeitraum von 50 Jahren zugrunde gelegt. Dies gilt auch für Einrichtungen, für die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung die Beträge zur gesonderten Berechnung auf andere Weise als durch jährliche Investitionsabschreibungen ermittelt wurden. Der verbleibende lineare Verteilungszeitraum wird für langfristige Anlagegüter auf der Basis des § 2 Absatz 5 und Absatz 6 unter Anrechnung des seit der erstmaligen Inbetriebnahme beziehungsweise im Fall einer Modernisierung des seit der letzten wirksamen Festlegung eines Refinanzierungszeitraums vergangenen Zeitraums berechnet und festgestellt.

(5) Sofern bei Einrichtungen mit einer erstmaligen Inbetriebnahme vor Inkrafttreten dieser Verordnung die bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich getätigten Aufwendungen für das langfristige Anlagevermögen dem zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe nicht bekannt sind, sind hierfür die in der Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751), bilanzierten Werte zu übernehmen.

(6) Bei Einrichtungen mit einer erstmaligen Inbetriebnahme vor Inkrafttreten dieser Verordnung wird bei der erstmaligen Feststellung nach dieser Verordnung für sonstige Anlagegüter der Gesamtbetrag entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 berücksichtigt, soweit die Aufwendungen nach den bei ihrem Entstehen gültigen gesetzlichen Vorschriften als betriebsnotwendig anerkannt wurden. Hierzu werden die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme entstandenen Aufwendungen bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung nach dieser Verordnung nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen (Basisjahr 2010=100, Maiindex des der Feststellung vorangehenden Jahres) fortgeschrieben. Sind die ursprünglichen Aufwendungen für das sonstige Anlagevermögen dem zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe nicht bekannt, erfolgt die Festsetzung des Gesamtbetrages nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 für den Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung nach dieser Verordnung im Wege der Schätzung. Dabei kann die Behörde zum Beispiel einen Vergleich mit ähnlichen Einrichtungen aus dem jeweiligen Baujahr zugrunde legen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der tatsächliche Bestand an sonstigem Anlagevermögen davon abweicht. Der Trägerin oder dem Träger ist vor der Feststellung Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Höhe des Schätzbetrages zu geben.

(7) Ein Träger- oder Eigentümerwechsel bei Pflegeeinrichtungen verändert die Grundlagen für die Ermittlung der Aufwendungen nicht. Zum Zeitpunkt eines Trägerwechsels bestehende Restwerte der als betriebsnotwendig anerkannten Aufwendungen, nicht zweckentsprechend verbrauchte Beträge nach § 4 Absatz 5 und nicht verbrauchte Instandhaltungspauschalen im Sinne des § 6 Absatz 3 werden auf die neue Einrichtungsträgerin oder den neuen Einrichtungsträger übertragen.

(8) Die berücksichtigungsfähige Nettogrundfläche (Absatz 1 Nummer 7) ergibt sich im Rahmen der Festsetzung aus der Addition der im Jahr der Inbetriebnahme der Einrichtung tatsächlich vorhandenen und anerkennungsfähigen Nettogrundfläche und der in anerkannten baulichen Erweiterungen der Einrichtungen zusätzlich geschaffenen Fläche.

(9) Erfolgt nach der Feststellung der Beträge nach Absatz 1 Nummern 1 und 3 sowie der Flächenwerte nach Absatz 1 Nummern 7 und 8 eine Reduzierung der Platzzahl, so sind die festgestellten Beträge und Werte nachträglich um den auf die wegfallenden Plätze entfallenden Anteil zu reduzieren. Erfolgten erstmalige Inbetriebnahme und Platzzahlreduzierung bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung, sind bereits die bei der erstmaligen Feststellung noch anzuerkennenden Beträge und Werte entsprechend zu kürzen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Platzzahlreduzierung eine Folge gesetzlich zwingend vorgegebener Maßnahmen ist. In diesen Fällen wird lediglich der festgestellte Gesamtbetrag für sonstige Anlagegüter im Rahmen der Berechnung nach § 4 Absatz 2 anteilig reduziert.

§ 12
Verfahren zur Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen

(1) Die Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen erfolgt auf Antrag der Trägerin oder des Trägers durch den für den Sitz der Pflegeeinrichtung zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid, der den anzuerkennenden Betrag je Platz festsetzt.

(2) Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Die Summen der vertraglich im Abrechnungszeitraum geschuldeten Aufwendungen nach §§ 7 und 8 unter Darstellung der vertraglichen Grundlagen für die Zahlungspflichten,

2. die Gesamtsumme der in den beiden Vorjahren tatsächlich gezahlten Aufwendungen gemäß § 4 Absatz 4 und § 6 Absatz 1,

3. die nachgewiesenen Finanzierungsaufwendungen nach § 5 sowie § 8 Absatz 6 Satz 3,

4. die tatsächliche durchschnittliche Belegungsquote in den beiden Jahren vor Antragstellung, bei erstmaliger Antragstellung nach Inkrafttreten dieser Verordnung auch der drei Jahre vor Antragstellung, soweit vorhanden,

5. eine gewünschte Differenzierung zwischen verschiedenen Platzarten beziehungsweise Zimmergrößen bei der Festsetzung.

(3) Die Festsetzung erfolgt jeweils für zwei Kalenderjahre. Der Antrag auf Ermittlung und Festsetzung der betriebsnotwendigen Aufwendungen ist in ungeraden Kalenderjahren jeweils bis zum 31. August des Jahres für die beiden Folgejahre zu stellen. Soweit die Antragsunterlagen vollständig sind, ergeht der Festsetzungsbescheid bis zum 15. November des Jahres. Bei erstmaliger Antragstellung ist der Antrag grundsätzlich zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme zu stellen. Sind der Trägerin oder dem Träger Aufwendungen nach §§ 3 oder 4 Absatz 7 entstanden oder wurde eine Maßnahme gemäß § 8 Absatz 6 vorgenommen, die zu einer Erhöhung der festzusetzenden Aufwendungen berechtigen, kann während eines Festsetzungszeitraums nach diesem Absatz eine neue Festsetzung beantragt werden. Die Bescheide, die auf dieser Grundlage ergehen, sind bis zum 31. Dezember des nächsten ungeraden Kalenderjahres zu befristen.

(4) Zur Ermittlung des festzusetzenden Betrages sind die für den Abrechnungszeitraum anerkennungsfähigen Aufwendungen zu ermitteln und gleichmäßig auf die Zahl der Plätze der Einrichtung zu verteilen. Eine sachgerechte Differenzierung (zum Beispiel Abschlag für ein Doppelzimmer) nach den Unterschieden des Raumangebotes ist zulässig. Eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.

(5) Maßgeblich für die Verteilung der Aufwendungen ist die Anzahl der durchschnittlich belegten Plätze. Der zu berücksichtigende Durchschnittswert ermittelt sich aus dem Jahresdurchschnitt der letzten drei Kalenderjahre vor der Antragstellung, wobei mindestens eine durchschnittliche Belegung von 90 Prozent der Berechnung zugrunde liegen muss. Liegt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme bei Antragstellung weniger als drei volle Kalenderjahre zurück, ist der Durchschnittswert nach Satz 1 durch Schätzung unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Belegungsdaten zu ermitteln. Für diesen Zeitraum ist eine durchschnittliche Belegung von mindestens 80 Prozent der Berechnung zugrunde zu legen. Für die Dauer einer Maßnahme nach § 3 beziehungsweise § 8 Absatz 6 kann die Trägerin oder der Träger eine Festsetzung der durchschnittlichen Belegung auf 90 Prozent beantragen, soweit die aktuelle tatsächliche Belegung nicht über diesen Wert hinausgeht.

(6) Bei der Festsetzung wird der Jahresbetrag je Platz auf 365 mögliche Belegungstage aufgeteilt.

(7) Im Fall einer nachträglichen Reduzierung der Platzzahl innerhalb einer gemieteten Einrichtung im Sinne des § 8 Absatz 1 gelten die Regelungen des § 11 Absatz 9 im Rahmen der fiktiven Vergleichsberechnung entsprechend, wobei auch die fiktiven Finanzierungsaufwendungen in die anteilige Kürzung einzubeziehen sind.

Kapitel 2
Förderung von Pflegeeinrichtungen

Abschnitt 1
Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen durch Pflegewohngeld
nach § 14 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen

§ 13
Förderberechtigung

(1) Pflegewohngeld wird als Unterstützung der pflegebedürftigen Personen in Abhängigkeit von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Tragung der ihnen ansonsten durch die Trägerinnen und Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen berechneten Aufwendungen nach § 11 Absatz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen gewährt. Es gilt als öffentliche Förderung im Sinne des § 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Pflegewohngeld wird pflegebedürftigen Personen nur dann gewährt, wenn sie in vollstationären Pflegeeinrichtungen leben, welche die Voraussetzungen nach § 11 Absätze 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllen, über eine Feststellung des Gesamtbetrages der als betriebsnotwendig anerkennungsfähigen Aufwendungen gemäß § 11 sowie eine Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen gemäß § 12 verfügen und nicht der Kurzzeitpflege gemäß § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuzuordnen sind. Für Angebote der Kurzzeitpflege gelten die Bestimmungen in Kapitel 2 Abschnitt 2.

(3) Pflegewohngeld wird in nach Inkrafttreten des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen neu errichteten vollstationären Pflegeeinrichtungen nur dann gewährt, wenn die Trägerinnen und Träger der Einrichtungen nachweisen, dass und mit welchem Ergebnis das Neubauvorhaben in der örtlichen Alten- und Pflegekonferenz nach § 8 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vorgestellt wurde. Die Nachweisanforderung gilt als erfüllt, wenn der Trägerin oder dem Träger innerhalb eines halben Jahres nach Antrag auf Vorstellung des Vorhabens in der Konferenz noch keine Gelegenheit gegeben wurde, das Vorhaben im Rahmen einer Sitzung vorzustellen.

§ 14
Berechnung der Förderung

(1) Grundlage der Förderung ist grundsätzlich die volle Höhe der nach § 12 festgesetzten Beträge, soweit das einzusetzende Einkommen und Vermögen nach den Vorgaben dieser Vorschriften für ihre Deckung nicht ausreicht.

(2) Die Förderung wird für die auf die tatsächliche Belegung bezogenen Berechnungstage im Sinne des § 87a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Bei der Gewährung von Pflegewohngeld für ganze Monate ist der Berechnung des Monatsbetrages der Jahresdurchschnittswert von 30,42 Tagen zugrunde zu legen. Aufnahmetag und Entlassungstag gelten als je ein gesonderter Tag.

§ 15
Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens

Die Ermittlung des einzusetzenden monatlichen Einkommens und Vermögens erfolgt nach § 14 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten und bei eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften ist das Gesamteinkommen und -vermögen zu berücksichtigen.

§ 16
Verfahren

(1) Pflegewohngeld wird auf Antrag vom zuständigen Träger der Sozialhilfe oder dem Träger der Kriegsopferfürsorge gewährt, in dessen Bereich die oder der Pflegebedürftige ihren beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Für die Gewährung von Pflegewohngeld für Pflegebedürftige im Sinne von § 14 Absatz 6 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen ist die Behörde oder der Träger der Kriegsopferfürsorge zuständig, in deren oder dessen Bereich die oder der Pflegebedürftige ihren beziehungsweise seinen tatsächlichen Aufenthalt hat.

(2) Mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person beziehungsweise ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters erfolgt die Antragstellung durch die Trägerin oder den Träger der Einrichtung, mit der ein Vertrag zur Wohnraumüberlassung und Erbringung von Pflegeleistungen gemäß § 1 Absatz 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) besteht. Eine das weitere Verwaltungsverfahren betreffende Vollmacht wird hierdurch nicht begründet. Mit dem Antrag sind das Ergebnis der Festsetzung nach § 12 und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nach WTG über die Erfüllung der qualitativen Voraussetzungen vorzulegen. Stellt die Einrichtungsträgerin oder der Einrichtungsträger keinen Antrag, so fügt die pflegebedürftige Person ihrem Antrag auf Pflegewohngeldgewährung die Rechnung der Einrichtungsträgerin oder des Einrichtungsträgers bei, aus der die Summe der von ihr zu übernehmenden Aufwendungen nach § 11 Absatz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen hervorgeht.

(3) Der oder die Pflegebedürftige oder ihre Vertreterinnen oder Vertreter sind gegenüber dem örtlichen Träger der Sozialhilfe und dem Träger der Kriegsopferfürsorge nach Absatz 1 zur Mitwirkung verpflichtet. §§ 60, 66 und 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, finden entsprechend Anwendung. Pflegewohngeld kann gegenüber der pflegebedürftigen Person zurückgefordert werden, soweit sie oder ihre Vertreterin oder ihr Vertreter die Zahlung zur Übernahme der ihr ansonsten gesondert berechneten Aufwendungen nach § 11 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat.

(4) Pflegewohngeld wird unmittelbar an die Einrichtung ausgezahlt zur Übernahme der ansonsten durch die pflegedürftige Person zu tragenden Aufwendungen nach § 11 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen. Die pflegebedürftige Person erhält hierüber einen Bescheid, der die Ergebnisse der Anspruchsprüfung sowie Gegenstand, Grundlage und Höhe der Leistung enthält. Die Trägerin oder der Träger der Pflegeeinrichtung erhält eine Mitteilung über die Höhe der Leistungen.

(5) Pflegewohngeld wird grundsätzlich ab Antragstellung gewährt. Erfolgt die Antragsstellung auch für einen bereits abgelaufenen Zeitraum, wird Pflegewohngeld für höchstens drei Monate rückwirkend ab dem Tag bewilligt, ab dem die Voraussetzungen erfüllt waren. § 16 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(6) Liegen keine Anhaltspunkte für ein nur vorläufiges Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen oder für wesentliche Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen vor, wird Pflegewohngeld – bei Fortbestand der Berechtigung – in der Regel für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt. Eine vorzeitige Änderung der Bewilligung erfolgt nur bei wesentlichen Änderungen von Tatsachen oder Verhältnissen, die für die Leistungen erheblich sind. Hierzu zählen insbesondere

1. die Zuordnung zu einer anderen Pflegestufe,

2. die Vereinbarung neuer Vergütungsregelungen,

3. eine Veränderung der Festsetzung nach § 12.

Sie soll auf Antrag der pflegebedürftigen Person auch erfolgen, wenn die Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse mehr als 30 Prozent der monatlichen Bewilligungssumme ausmachen.

(7) §§ 91 und 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anwendbar.

Abschnitt 2
Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen für das Angebot der Kurzzeitpflege

§ 17
Förderberechtigung

(1) Trägerinnen und Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 Nummer 2 Variante 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten zur Finanzierung ihrer förderfähigen Aufwendungen nach § 11 Absatz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen, die der Kurzzeitpflege gemäß § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuzuordnen sind, eine öffentliche Förderung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Berechtigt zur Inanspruchnahme einer Förderung nach § 13 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen sind vollstationäre Pflegeeinrichtungen, die die Voraussetzungen nach § 11 Absätze 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllen und den Pflegebedürftigen keine förderfähigen Aufwendungen berechnen.

§ 18
Fördermaßstab, Berechnung der Förderung

(1) Grundlage der Förderung ist grundsätzlich die volle Höhe der nach § 12 festgesetzten Aufwendungen. Bei Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflege anbieten (solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen), ist abweichend von § 12 Absatz 5 mindestens eine durchschnittliche Belegungsquote von 80 Prozent der Berechnung zugrunde zu legen.

(2) Die Förderung wird für tatsächliche Belegungstage durch Personen, die als pflegebedürftig nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch anerkannt sind, gewährt. Aufnahmetag und Entlassungstag gelten als je ein gesonderter Tag.

§ 19
Verfahren

(1) Die Förderung ist bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe oder dem Träger der Kriegsopferfürsorge zu beantragen, in dessen Bereich der Nutzer oder die Nutzerin einer Einrichtung der Kurzzeitpflegeeinrichtung seinen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in diese Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Dem Antrag sind das Ergebnis der ermittelten Aufwendungen nach § 12, eine Aufstellung über die Belegungstage und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Erfüllung der qualitativen Voraussetzungen zum Nachweis der grundsätzlichen Förderberechtigung der Einrichtung beizufügen, soweit sie der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegen.

(2) Der Antrag auf den Zuschuss ist monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu stellen. Die Auszahlung des Zuschusses hat bis zum 30. des auf den Antrag folgenden Monats zu erfolgen.

Abschnitt 3
Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen

§ 20
Förderberechtigung

(1) Trägerinnen und Träger von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen erhalten zur Finanzierung ihrer nach § 11 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen förderfähigen Aufwendungen eine öffentliche Förderung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Berechtigt zur Inanspruchnahme einer Förderung nach § 13 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen sind Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, die die Voraussetzungen nach § 11 Absätze 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllen und den Pflegebedürftigen keine Aufwendungen berechnen, die nach diesem Kapitel gefördert werden.

§ 21
Fördermaßstab, Berechnung der Förderung

(1) Grundlage der Förderung ist grundsätzlich die volle Höhe der nach § 12 festgesetzten Aufwendungen. Hierbei ist

1. abweichend von § 2 Absatz 2 ein maximaler Gesamtbetrag von 1 590 € je qm Nettogrundfläche als Angemessenheitsgrenze anzuwenden,

2. abweichend von § 2 Absatz 5 ein Zeitraum von 25 Jahren der linearen Verteilung zugrunde zu legen,

3. abweichend von § 12 Absatz 5 mindestens eine durchschnittliche Belegungsquote von 80 Prozent der Berechnung zugrunde zu legen,

4. abweichend von § 12 Absatz 6 zur Verteilung der anerkennungsfähigen Aufwendungen auf die Belegungstage von 250 möglichen Belegungstagen im Jahr bei einer betrieblichen Nutzung von fünf Tagen in der Woche auszugehen.

Die Abweichungen nach Nummer 1 und 2 sind auch im Rahmen des § 8 zu beachten. Bei § 8 Absatz 3 Nummern 1 und 3 ist daher bei Angeboten im Sinne des § 20 aufgrund des Zeitraums von 25 Jahren für die lineare Verteilung ein Prozentsatz von 4 Prozent zu Grunde zu legen.

(2) Die Förderung wird gewährt für tatsächliche Belegungstage durch Personen, die als pflegebedürftig nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch anerkannt sind. Der Aufnahmetag und der Entlassungstag gelten als je ein Tag.

§ 22
Verfahren

(1) Die Förderung ist bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe oder dem Träger der Kriegsopferfürsorge zu beantragen, in dessen Bereich der Nutzer oder die Nutzerin einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung seinen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in diese Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Dem Antrag sind das Ergebnis der ermittelten Aufwendungen nach § 12, eine Aufstellung über die Belegungstage und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Erfüllung der qualitativen Voraussetzungen zum Nachweis der grundsätzlichen Förderberechtigung der Einrichtung beizufügen.

(2) Der Antrag auf den Zuschuss ist monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu stellen. Die Auszahlung des Zuschusses hat bis zum 30. des auf den Antrag folgenden Monats zu erfolgen.

Abschnitt 4
Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen

§ 23
Förderberechtigung

(1) Trägerinnen und Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen, die über einen gültigen Versorgungsvertrag nach § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verfügen, erhalten zur Finanzierung ihrer förderfähigen Aufwendungen nach § 11 Absatz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen eine öffentliche Förderung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Berechtigt zur Inanspruchnahme einer Förderung nach § 12 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen sind ambulante Pflegeeinrichtungen, die die Voraussetzungen nach § 11 Absätze 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllen und den Pflegebedürftigen nicht neben der Inanspruchnahme der Förderung weitere Aufwendungen gemäß § 82 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch berechnen.

§ 24
Berechnung der Förderung

(1) Die Förderung nach § 12 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen wird als pauschale Förderung gewährt. Grundlage ist der Umsatz, den die Pflegeeinrichtung durch die Erbringung von Leistungen erwirtschaftet, für die der Art nach eine Vergütung nach dem SGB XI vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist (Gesamtumsatz). Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes fließen auch die von den Pflegebedürftigen beziehungsweise Personen, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des § 45 a SGB XI erfüllen, (Leistungsempfängerinnen und -empfängern) selbst oder anderen Kostenträgern als den gesetzlichen oder privaten Pflegekassen getragenen Vergütungsbestandteile ein.

Die gegenüber den Leistungsempfängerinnen und -empfängern und anderen Kostenträgern berechneten Beträge zur Refinanzierung der Ausbildungsumlage nach § 9 Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege (Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - AltPflAusglVO) vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 10) sind von der zuständigen Behörde aus dem Gesamtumsatz herauszurechnen. Hierzu wird der für den Erhebungszeitraum festgesetzte Ausgleichsbetrag gemäß § 9 der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung vom ermittelten Gesamtumsatz abgezogen. Zur Berücksichtigung der tatsächlichen Ausbildungsaufwendungen ist im Gegenzug der nach §§ 11 und 12 Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung abschließend festgesetzte Erstattungsbetrag dem so berechneten Betrag hinzuzurechnen (Bemessungsgrundlage).

Die Gesamthöhe der Förderung ergibt sich aus:

1. einem prozentualen Anteil von 6,62 Prozent bezogen auf die Hälfte der Bemessungsgrundlage,

2. einem den Punktwert berücksichtigenden Anteil bezogen auf die Hälfte der Bemessungsgrundlage. Zur Berechnung dieses Anteils wird die Hälfte der Bemessungsgrundlage durch den einrichtungsbezogenen Punktwert dividiert. Für die durch diese Division als Ergebnis ermittelten fiktiven Abrechnungspunkte wird je 100 Punkte ein Förderbetrag von 0,27 € gewährt.

(2) Der Förderzeitraum umfasst das Kalenderjahr. Maßgeblich für die Bemessung der Förderung nach Absatz 1 ist die Summe der im Förderzeitraum durch die Einrichtung innerhalb von Nordrhein-Westfalen erbrachten Leistungen.

(3) Auf die für den Förderzeitraum entfallende Fördersumme erhält die Trägerin oder der Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung vier Abschlagszahlungen in gleicher Höhe jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird zu Beginn des Jahres festgesetzt. Maßgeblich für die Bemessung der Abschlagszahlungen ist die Summe der in dem Jahr, das zwei Jahre vor dem Förderzeitraum liegt, innerhalb von Nordrhein-Westfalen erbrachten Leistungen. Hat der ambulante Dienst in diesem Zeitraum seinen Betrieb noch nicht aufgenommen, so ist die Höhe der Abschlagszahlungen im Wege einer Schätzung des mutmaßlichen Leistungsvolumens im Förderzeitraum zu ermitteln. Der Schätzung können sämtliche bereits verfügbaren Daten zum Leistungsvolumen des Dienstes zugrunde gelegt werden. Die Festsetzung der Höhe der Abschlagszahlungen kann auch dann im Wege der Schätzung erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Förderbetrag für den Förderzeitraum deutlich von der nach Satz 2 ermittelten Summe der Abschlagszahlungen abweichen wird.

(4) Nach Abschluss des Förderzeitraums erfolgt die abschließende Festsetzung der Fördersumme. Ergibt sich eine Differenz zur Gesamthöhe der ausgezahlten Abschlagszahlungen, ist eine Rückzahlung oder Nachzahlung festzusetzen und soweit möglich mit der nächstmöglichen Abschlagszahlung zu verrechnen. Der übrige Differenzbetrag ist gesondert festzusetzen.

(5) Stellt eine ambulante Pflegeeinrichtung ihren Betrieb ein, so wird die Förderung nur für die Monate der Betriebsführung gezahlt. Die Abschlagszahlungen sind umgehend nach der Kenntniserlangung von der Betriebseinstellung einzustellen. Eine Endabrechnung ist umgehend durchzuführen.

§ 25
Verfahren

(1) Die Förderung ist schriftlich beim örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen, in dessen Gebiet sich die Einrichtung befindet. Der Antrag soll bis spätestens zum 31. August des Vorjahres gestellt werden und muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

1. Name und Sitz der Einrichtung unter Angabe der Trägerin oder des Trägers,

2. den Versorgungsvertrag nach § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

3. eine Bestätigung, dass den pflegebedürftigen Menschen für den Förderzeitraum keine nach diesem Kapitel förderfähigen Investitionsaufwendungen berechnet werden,

4. die Angaben über die im Jahr vor der Antragstellung nach § 24 Absatz 1 erbrachten Pflegeleistungen,

5. die Angabe des für das Jahr vor der Antragstellung in der Vereinbarung nach § 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Punktwertes und

6. die Bescheide über den gemäß § 9 der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung im Jahr vor der Antragstellung zu zahlenden Umlagebeitrag sowie die nach § 11 der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung gezahlte Erstattung.

Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Trägerin oder der Träger die Richtigkeit der Angaben nachzuweisen.

(2) Hat die Trägerin oder der Träger eine Förderung nach § 24 erhalten, stellt aber keinen erneuten Antrag, so hat sie beziehungsweise er die Angaben nach Absatz 1 Nummer 4 zur Durchführung der Endabrechnung der zuständigen Behörde gesondert bis zum 1. Juni des auf den Förderzeitraum folgendes Jahres mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung trotz Fristsetzung der zuständigen Behörde, kann diese die Abschlagszahlungen bis zum Nachholen der Mitteilung und einer hierauf basierenden Abrechnung nach § 24 Absatz 4 vollständig zurückfordern.

Kapitel 3
Gesonderte Berechnung nicht geförderter Aufwendungen im Sinne
des § 82 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 26
Geförderte Einrichtungen, § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

(1) Soweit eine öffentliche Förderung nach § 11 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen die nach § 12 ermittelten Beträge nicht vollständig abdeckt, kann die Trägerin oder der Träger diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen.

(2) Die Berechnung erfordert die Zustimmung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, und ist gemeinsam mit der Festsetzung des Betrages nach § 12 zu beantragen.

§ 27
Nicht geförderte Einrichtungen, § 82 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Erhält eine Pflegeeinrichtung keine öffentliche Förderung und verzichtet sie auf die Inanspruchnahme von Pflegewohngeld nach § 14 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen, so hat sie ihre gesonderte Berechnung gemäß § 82 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, lediglich mitzuteilen.

Teil 2
Landesausschuss Alter und Pflege

§ 28
Aufgabe, Zusammensetzung

(1) Der Landesausschuss Alter und Pflege kann die Landesregierung bei sämtlichen Fragen der Alten- und Pflegepolitik im Sinne des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen beraten und dabei Empfehlungen abgeben. Bei Empfehlungen zu Fragen der Pflegeversicherung ist § 92 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu beachten.

(2) Der Landesausschuss Alter und Pflege setzt sich zusammen aus je einem Mitglied

1. je Landesverband der Selbsthilfe älterer und pflegebedürftiger Menschen, Menschen mit Behinderungen, chronisch Kranker und pflegender Angehöriger,

2. der Landesseniorenvertretung, des Landesbehindertenbeirats und des Landesintegrationsrates,

3. je Landesverband der Leistungsanbieter (privat, kommunal, Freie Wohlfahrtspflege),

4. je Kommunalem Spitzenverband,

5. je Landschaftsverband,

6. je Landesverband der Pflegekassen sowie des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V.,

7. je Medizinischem Dienst der Krankenversicherung,

8. je Landesverband der Berufsverbände und Fachgesellschaften für Belange im Sinne des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen,

9. je Gewerkschaft, in der in der Pflege oder Betreuung älterer Menschen tätige Personen organisiert sind,

10. aus dem für das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Ministerium,

11. aus dem für Bauen zuständigen Ministerium,

12. aus dem für das Alten- und Pflegegesetz zuständigen Ministerium.

Sofern sich Interessenvertretungen im Sinne der Nummer 1 für die Alten- und Pflegepolitik in NRW im Sinne des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen mit überregionaler Bedeutung engagieren, die keine landesverbandliche Organisationsstruktur haben, kann das zuständige Ministerium auch Mitglieder dieser Interessenvertretungen in den Landesausschuss Alter und Pflege berufen. Ferner gehören drei Vertretungen der Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz sowie die Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderung und der Patientinnen und Patienten in NRW dem Landesausschuss Alter und Pflege mit beratender Stimme an.

(3) Das zuständige Ministerium beruft die Mitglieder des Landesausschusses Alter und Pflege auf Vorschlag der vertretenen Institutionen und setzt dabei das Ziel einer geschlechterparitätischen Besetzung des Gremiums um. Jede Institution übermittelt hierfür dem Ministerium zwei Vorschläge, wobei die Vorschläge jeweils eine Frau und einen Mann umfassen müssen. Aus diesen Vorschlägen beruft das Ministerium eine Person als ordentliches Mitglied und eine Person als stellvertretendes Mitglied.

(4) Die Amtsdauer der Mitglieder sowie ihrer Stellvertretungen beträgt vier Jahre. Die Mitglieder bleiben darüber hinaus im Amt, bis sich der Landesausschuss Alter und Pflege neu konstituiert hat. Die Amtsdauer eines während einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieds endet mit dem Ablauf der Amtsperiode der übrigen Mitglieder.

(5) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Landesausschusses Alter und Pflege können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Ministerium niederlegen. Sie können zudem von den Institutionen, die sie vorgeschlagen haben, abberufen werden. Die Abberufung ist dem zuständigen Ministerium mitzuteilen. Das Ministerium fordert im Fall einer Niederlegung des Amtes beziehungsweise einer Abberufung die Institution, die das Mitglied vorgeschlagen hatte, zu einem neuen Vorschlag auf. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 29
Vorsitz

(1) Der Landesausschuss Alter und Pflege wählt aus seiner Mitte jeweils für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie ihre beziehungsweise seine Stellvertretung. Die oder der Vorsitzende und deren Stellvertretung können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Ministerium niederlegen und zudem von den Ausschussmitgliedern abberufen werden.

(2) Die oder der Vorsitzende beziehungsweise die Stellvertretung leitet die Sitzungen des Landesausschusses Alter und Pflege und kommuniziert dessen Beschlüsse nach außen. Sind die oder der Vorsitzende ebenso wie die Stellvertretung an der Sitzungsleitung gehindert, übernimmt eine Vertretung des zuständigen Ministeriums die Sitzungsleitung.

§ 30
Verfahren

(1) Der Landesausschuss Alter und Pflege tagt mindestens zweimal jährlich.

(2) Die Arbeit des Landesausschusses Alter und Pflege wird vom zuständigen Ministerium unterstützt. Dieses nimmt die von den Mitgliedern übermittelten Vorschläge zur Tagesordnung entgegen und legt in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung fest. Die Einladung wird spätestens am 21. Tag vor der jeweiligen Sitzung versandt. Zu jeder Sitzung wird von dem für das Alten- und Pflegegesetz zuständigen Ministerium ein Protokoll erstellt.

(3) Der Landesausschuss Alter und Pflege ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Empfehlungen sowie die Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden bedürfen vorbehaltlich der Regelung des § 92 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einer qualifizierten Mehrheit. Diese ist erreicht, wenn ein Vorschlag die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder und von zwei Dritteln der in der Sitzung anwesenden Mitglieder erhält.

(4) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit der Landesausschuss Alter und Pflege nicht mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließt, dass die Beratung eines Tagesordnungspunktes aus Gründen der Vertraulichkeit des Beratungsgegenstandes ausnahmsweise nicht öffentlich erfolgt. Zu den Sitzungen können Expertinnen und Experten, insbesondere aus gesellschaftlichen Gruppen und der Wissenschaft, hinzugezogen werden.

(5) Der Landesausschuss Alter und Pflege kann Arbeitsgruppen zur Vorbereitung und vertieften Beratung einzelner Themen bilden. Die Arbeitsgruppen haben den Mitgliedern des Landesausschusses Alter und Pflege regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Beschluss von Empfehlungen ist alleine dem Landesausschuss vorbehalten. Der Landesausschuss Alter und Pflege kann zudem eine Gruppe von Mitgliedern mit der Vorbereitung seiner Sitzungen und der kurzfristigen Beratung wichtiger Themen zwischen den ordentlichen Sitzungsterminen beauftragen.

(6) Die Mitglieder des Landesausschusses Alter und Pflege tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten grundsätzlich selbst. Mitgliedern, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zu ihren Verbänden stehen und auch sonst keine Vergütung erhalten, können die notwendigen Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen in der jeweils geltenden Fassung (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz – AMEG) vom 13. Mai 1958, das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 880) geändert worden ist, erstattet werden. Sofern es sich bei dem Mitglied, das die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, um einen schwerbehinderten Menschen handelt, der für die Teilnahme an der Sitzung eine persönliche Assistenz in Anspruch genommen hat, so werden auch die notwendigen Fahrtkosten dieser Assistenz erstattet.

Teil 3
Schlussvorschriften

§ 31
Zuständigkeiten

Das zuständige Ministerium im Rahmen dieser Verordnung ist das für das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen zuständige Ministerium.

§ 32
Elektronische Datenverarbeitung

(1) Das zuständige Ministerium wird für die in den §§ 10, 11, 12, 19, 22 und 25 beschriebenen Antrags- und Verwaltungsverfahren ein elektronisches Datenverarbeitungssystem entwickeln. Die nach den in Satz 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden und die antragstellenden Trägerinnen und Träger sind verpflichtet, dieses Verfahren zu nutzen. Das Verfahren entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, bestimmte Erklärungen mit rechtsverbindlicher Unterschrift abzugeben, soweit dies vorgeschrieben ist. Soweit Trägerinnen und Träger nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, kann ausnahmsweise auch eine schriftliche Meldung der erforderlichen Daten erfolgen. Darüber hinaus kann das zuständige Ministerium über Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 2 im Wege der Allgemeinverfügung entscheiden.

(2) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, zum Zwecke der Durchführung des Verfahrens folgende Daten zu verarbeiten:

1. Name, Anschrift und Rechtsform der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung,

2. sämtliche nach §§ 10, 11, 12, 19, 22 und 25 den Anträgen auf Förderung oder Zustimmung zur gesonderten Berechnung beizufügenden Angaben.

(3) Verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 3 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), ist die Stelle, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dieser Verordnung Daten in eigener Verantwortung verarbeitet oder in ihrem Auftrag von einer anderen Stelle verarbeiten lässt. Verantwortliche Stelle für den Einsatz des Verfahrens der elektronischen Datenverarbeitung ist das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium.

§ 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Die Verordnung tritt zwei Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten

1. die Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 611),

2. die Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 610),

3. die Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz vom 4. Juni 1996 (GV. NRW. S. 197),

4. die Pflegeeinrichtungsförderverordnung vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 613) sowie

5. die Landespflegeausschuss-Verordnung vom 7. Februar 1995 (GV. NRW. S. 116)

außer Kraft.

(3) Die Förderung der ambulanten Pflegeeirichtungen nach § 11 Alten- und Pflegegesetz erfolgt übergangsweise für das Kalenderjahr 2015 nach den Vorschriften der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz vom 4 Juni 1996 (GV. NRW. S. 197) in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung. Mit der Beantragung der Förderung sind von den Einrichtungen neben den für die Förderberechnung 2015 relevanten Daten auch die nach § 24 Absatz 1 relevanten Werte zum Umsatz nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, zur Ausbildungsumlage und zu den einrichtungsbezogenen Punktwerten für die Jahre 2011 und 2013 anzugeben. Auf der Grundlage der dabei erhobenen Daten überprüft die Landesregierung die in § 24 festgelegten Berechnungsmaßstäbe für die künftige Förderberechtigung (Prozentwert nach § 24 Absatz 1 Satz 7 Nummer 1, punktwertbezogener Förderbetrag nach § 24 Absatz 1 Satz 7 Nummer 2 und Aufteilung der Berechnungsanteile zwischen prozentualer und punktwertbezogener Förderung) im Hinblick auf die Gewährleistung der Stabilität des Gesamtfördervolumens sowie der Vermeidung unvertretbarer Einbußen der Einrichtungen aufgrund der Umstellung des Förderverfahrens. Auf der Grundlage der Überprüfung legt die Landesregierung nach Anhörung der Verbände der betroffenen Einrichtungsträger die Berechnungsparameter des § 24 Absatz 1 Satz 7 bis zum 1. September 2015 abschließend fest. Das zuständige Ministerium kann im Zusammenhang mit der Überprüfung durch Allgemeinverfügung die Antrags- und Verfahrensfristen für das Jahr 2016 ausnahmsweise abweichend von § 25 festlegen.

(4) Das zuständige Ministerium überprüft die Wirksamkeit dieser Verordnung. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis bis zum 31. Juli 2019.

(5) Für Einrichtungen, die bereits vor dem 1. Juli 2008 einen Antrag auf Abstimmung des Raumprogramms bei der zuständigen Behörde gestellt und bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits mit der Baumaßnahme tatsächlich begonnen haben, gilt § 2 Absatz 5 dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass die lineare Verteilung auf 25 Jahre erfolgt.

Düsseldorf, den 21. Oktober 2014

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

GV. NRW. 2014 S. 656