Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 31 vom 7.11.2014 Seite 673 bis 684

 

Feststellung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Umgangsgenehmigung für den Transport des AVR-Reaktorbehälters (Bescheid Nr. 7/16 (2E) AVR)

Feststellung gemäß § 3a des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
zur Umgangsgenehmigung
für den Transport des AVR-Reaktorbehälters
(Bescheid Nr. 7/16 (2E) AVR)

Vom 23. Oktober 2014

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein- Westfalen gibt gemäß § 3a Satz 2 letzter Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, folgendes bekannt:

Auf Grund des § 7 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, hat das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor AVR GmbH, Wilhelm-Johnen-Straße, 52428 Jülich, auf ihren Antrag vom 21. Januar 2011, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 17. Juni 2014, mit Bescheid vom 15. Oktober 2014, die Umgangsgenehmigung für den Transport des AVR-Reaktorbehälters von der AVR-Materialschleuse zum Reaktorbehälter-Zwischenlager mit Hilfe eines radgeführten SPMT-Modultransporters erteilt. Der beantragte Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen ist der Transport des AVR-Reaktorbehälters mit einem Aktivitätsinventar von ca. 3,0E+15 Becquerel zum Zwecke der Einlagerung in das Reaktorbehälter-Zwischenlager. Der Transportweg vom Betriebsgelände der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor AVR GmbH zum Reaktorbehälter-Zwischenlager auf dem Betriebsgelände der Forschungszentrum Jülich GmbH ist ein nicht der Öffentlichkeit zugänglicher Verkehrsweg.

Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens wurde auch die Umweltverträglichkeit betrachtet. Hierbei ist von Bedeutung, dass im Genehmigungsverfahren 7/16 AVR (vollständiger Abbau des AVR-Versuchskernkraftwerkes) eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt wurde. Mit der 1. Änderung zum Bescheid 7/16 AVR fand eine Prüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3e Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung statt. Im Ergebnis wurde seinerzeit festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben - Verwendung eines SPMT-Modultransporters anstelle eines Luftkissen-Transportsystems - keine UVP-Pflicht besteht.

Die sachverständige Prüfung der aktuellen Standortgegebenheiten hat ergeben, dass diese sich gegenüber den oben erwähnten Genehmigungsverfahren nicht verändert haben. Folglich sind die im Genehmigungsverfahren 7/16 AVR durchgeführte UVP bzw. Vorprüfung des Einzelfalls im Verfahren 7/16 (1E) AVR für den beantragten Transport des AVR-Reaktorbehälters abdeckend.

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen ist auf der Grundlage der §§ 3a und 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass der beantragte Transport des AVR-Reaktorbehälters keine nachteiligen Umweltauswirkungen hat und keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Düsseldorf, den 23. Oktober 2014

VB2-8943 AVR-7/16 (2E)-5.4

Ministerium
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
des Landes Nordrhein Westfalen

Im Auftrag

Jörg  B e r n d t

GV. NRW. 2014 S. 677