Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 31 vom 7.11.2014 Seite 673 bis 684

 

Änderung der Satzung für das LVR-Landesjugendamt Rheinland

2251

Änderung
der Satzung für das LVR-Landesjugendamt Rheinland

Vom 29. September 2014

Die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland hat auf Grund des § 70 Absatz 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464), des § 9 Absatz 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Verbindung mit den §§ 6 und 7 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in der Sitzung am 29. September 2014 folgende Änderung der Satzung für das LVR-Landesjugendamt Rheinland beschlossen:

1.

Die Satzung für das LVR-Landesjugendamt Rheinland vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 30), zuletzt geändert durch Satzung vom 28. September 2012 (GV. NRW. S. 475), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an:

1. die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes oder eine von ihr/ihm bestellte Vertretung,

2. die Leiterin/der Leiter des LVR- Landesjugendamtes Rheinland oder deren Stellvertretung,

3. eine Vertreterin/ein Vertreter der Gesundheitsverwaltung, die/der von der obersten Landesgesundheitsbehörde bestellt wird,

4. eine Richterin/ein Richter oder eine Beamtin/ein Beamter der Justizverwaltung, die/der von der obersten Landesjustizbehörde bestellt wird,

5. eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulverwaltung, die/der von der obersten Landesschulbehörde bestellt wird,

6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit, die/der vom Direktor der Regionaldirektion NRW bestellt wird,

7. je eine Vertretung der katholischen und evangelischen Kirche und der jüdischen Kultusgemeinde; sie werden von der zuständigen Stelle dieser Religionsgemeinschaften bestellt,

8. eine Vertreterin/ein Vertreter des Landesintegrationsrates, die/der durch dieses Gremium gewählt wird,

9. eine Vertreterin/ein Vertreter aus dem Landeselternbeirat, die/der durch dieses Gremium gewählt wird.

(2) Für jedes beratende Mitglied nach Absatz 1 Nummer 3 bis 9 ist eine persönliche Stellvertreterin oder ein persönlicher Stellvertreter zu bestellen.“

2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Mitgliedschaft und stellvertretende Mitgliedschaft erlöschen

1. durch Verlust der Wählbarkeit in eine örtliche Gemeindevertretung im Bezirk des LVR;

2. durch Niederlegung des Mandates;

3. bei den Mitgliedern nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 durch Ausscheiden aus der Landschaftsversammlung;

4. bei den Mitgliedern nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 durch Ausscheiden aus dem örtlichen Jugendhilfeausschuss;

5. bei den Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 bis 9, wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen oder gewählt hat, abberufen wird.“

2.

Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Köln, den 29. September 2014

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Prof. Dr. J ü r g e n  W i l h e l m

Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland

Ulrike  L u b e k

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

– eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

– die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

– der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

– der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 29. September 2014

Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland

Ulrike  L u b e k

GV. NRW. 2014 S. 678