Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 32 vom 10.11.2014 Seite 685 bis 718

 

Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

20321

Verordnung
über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe
an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

Vom 31. Oktober 2014

Auf Grund des § 32 Absatz 3 Satz 6 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135 ber. S. 431), der zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) geändert worden ist, verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium:

§ 1

(1) Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, erhalten eine Unterhaltsbeihilfe. Diese setzt sich zusammen aus einem monatlichen Grundbetrag und einem Familienzuschlag. Der monatliche Grundbetrag für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare beziffert sich auf 1 104,17 Euro. Der Familienzuschlag wird in entsprechender Anwendung des nordrhein-westfälischen Landesbesoldungsrechts gewährt. Soweit Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren eine Ausbildungsstelle im Ausland zugewiesen ist, erhalten sie einen Kaufkraftausgleich entsprechend der landesbesoldungsrechtlichen Regelung. Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erfolgt jeweils am letzten Tag eines Monats für den laufenden Monat durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung.

(2) Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird jeweils nur derjenige Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(3) Weitergehende Leistungen werden nicht gewährt.

§ 2

(1) Der Anspruch der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars entsteht mit dem Tag der Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, frühestens jedoch vom Tag des Dienstantritts an.

(2) Die Unterhaltsbeihilfe entfällt mit Ablauf des Tages, an dem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet. Abweichend hiervon wird die Unterhaltsbeihilfe in den in § 31 Absatz 1 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135 ber. S. 431), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104) geändert worden ist, geregelten Fällen bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, längstens jedoch bis zum Tag vor dem Entstehen eines Anspruchs auf Bezüge aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit.

§ 3

Erhält eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar ein Entgelt für eine oder mehrere Nebentätigkeiten oder für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das monatlich erzielte Bruttoentgelt auf den Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Absatz 1 angerechnet, soweit es insgesamt das eineinhalbfache des Grundbetrages, gegebenenfalls zuzüglich des eineinhalbfachen eines zustehenden Familienzuschlages, übersteigt.

§ 4

Bleibt die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so führt dies für die Zeit des Fernbleibens zu einem Verlust der Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.

§ 5

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Unterhaltsbeihilfe um bis zu 15 Prozent des Grundbetrages herabsetzen, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu vertretenden Grund verzögert.

(2) Von der Kürzung ist abzusehen

1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder

2. in besonderen Härtefällen.

§ 6

Die Rückforderung zuviel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von einer Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 7

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist zuständig für Entscheidungen nach §§ 3 und 6.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Aufhebung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare und zur Anpassung weiterer Gesetze im Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums in Kraft.

Düsseldorf, den 31. Oktober 2014

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Thomas  K u t s c h a t y

GV. NRW. 2014 S. 716