Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 38 vom 8.12.2014 Seite 857 bis 868

 

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland

2022

Satzung zur Änderung
der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland

Vom 21. November 2014

Auf Grund der §§ 6 und 7 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), von denen § 7 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) geändert worden ist, hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland in ihrer Sitzung am 21. November 2014 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

Artikel 1

Die Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 2005 (GV. NRW. S. 786), zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Juni 2010 (GV. NRW. S. 385), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Ausschüsse gemäß §§ 13 und 23 LVerbO in Verbindung mit § 101 GO NRW und der Eigenbetriebsverordnung, der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung und Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder und Jugendhilfe sind:

– Finanz- und Wirtschaftsausschuss

– Sozialausschuss

– Gesundheitsausschuss

– Kulturausschuss

– Rechnungsprüfungsausschuss

– Landesjugendhilfeausschuss

– Krankenhausausschüsse

– Betriebsausschuss für die LVR-Krankenhauszentralwäscherei

– Betriebsausschuss für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen

– Betriebsausschuss für die LVR-InfoKom

– Betriebsausschuss für die LVR-Jugendhilfe Rheinland.“

2. § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Darüber hinaus werden folgende Ausschüsse gebildet:

– Ausschuss für Personal und allgemeine Verwaltung

– Ausschuss für den LVR-Verbund Heilpädagogischer Hilfen (als Fachausschuss)

– Bau- und Vergabeausschuss

– Schulausschuss

– Umweltausschuss

– Ausschuss für Inklusion.“

3. § 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die Landschaftsversammlung kann jeden Ausschuss durch Mehrheitsbeschluss auflösen. Hiervon ausgenommen sind der Landschaftsausschuss und der Landesjugendhilfeausschuss.“

4. § 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Landschaftsausschuss und Ausschüsse können zur Vorberatung Kommissionen und Unterausschüsse einrichten. Ausschüsse bedürfen hierzu der Zustimmung des Landschaftsausschusses. Sitzungen der Kommissionen und Unterausschüsse sind Sitzungen im Sinne des § 16 Abs. 1 LVerbO in Verbindung mit § 45 Abs. 5 GO NRW; im Übrigen wird auf die Entschädigungssatzung des LVR verwiesen.“

5. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe „§ 13 Abs. 4 “ wird die Angabe „ und Abs. 5“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Köln, den 21. November 2014

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Prof. Dr.  W i l h e l m

Die Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland

L u b e k

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren  wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 21. November 2014

Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland

L u b e k

GV. NRW. 2014 S. 858