Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 33 vom 30.11.2006 Seite 533 bis 554

 

Genehmigung der 12. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln im Gebiet der Stadt Hürth

Genehmigung der
12. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Köln
im Gebiet der Stadt Hürth

Vom 15. November 2006

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 22. September 2006 die 12. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln im Gebiet der Stadt Hürth beschlossen (Siedlungsbereich Hürth-Hermülheim).

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 15. November 2006 - 502 - 30.16.04.12 - gemäß § 20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

Gemäß § 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Rhein-Erft-Kreis und der Stadt Hürth zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 15. November 2006

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dieter  K r e l l

GV. NRW. 2006 S. 553