Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 6 vom 27.1.2015 Seite 99 bis 110

 

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung

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Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen
auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung

Vom 12. Januar 2015

Auf Grund des § 27 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612) verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Verwaltungsrat:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „2014“ durch die Angabe „2015“ ersetzt und Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Rinder

je Tier = 12,00 €“.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Mindestbeitrag für jeden beitragspflichtigen Tierbesitzer beträgt 10 Euro. Der Mindestbeitrag für Viehhandelsunternehmen und Sammelstellen beträgt 50 Euro.“

2. § 1b wird wie folgt gefasst:

§ 1b
Beitragsbonus

(1) Bei Schweinen wird für Bestände mit 63 und mehr Tieren ein Bonus von 20 Prozent auf den Gesamtbeitrag für Schweine gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine oder mehrere der folgenden Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen:

a) Geschlossene Systeme

Alle Schweine werden in einem geschlossenen System gehalten, wobei keine Schweine von außerhalb in den Betrieb verbracht werden, ausgenommen Zuchtschweine, die ausschließlich und direkt aus anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind, bezogen werden.

b) Zuchtbetriebe

Der Bezug von Zuchtschweinen erfolgt ausschließlich und direkt von anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind.

c) Mastbetriebe

Der Bezug aller im Beitragsjahr eingestallten Nutzschweine erfolgt ausschließlich und direkt aus insgesamt höchstens drei Schweinebeständen (auch Systemferkel- und spezialisierte Ferkelaufzuchtbetriebe). Die eingestallten Nutzschweine dürfen, insbesondere auch beim Transport, keinen Kontakt mit Schweinen anderer Bestände gehabt haben.

d) Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe

Für den Zuchtbestand wird die Bedingung nach Buchstabe b und für den Mastbestand nach Buchstabe c erfüllt.

Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. Januar des Beitragsjahres bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die Einhaltung der Verpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen; hinsichtlich der Verpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe c, beim Transport keinen Kontakt mit Schweinen aus anderen Beständen zuzulassen, genügt als Nachweis die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Transporteur.

Die Vergleichbarkeit in Fragen der Hygiene nach Absatz 1 Buchstabe a und b wird von dem Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen auf Antrag festgestellt. Anträge auf Vergleichbarkeit sind bis zum 1. Dezember des dem Beitragsjahr vorhergehenden Jahres bei dieser Stelle einzureichen.

(2) Bei Rindern wird ein Bonus von 10 Euro je Tier gewährt für Bestände, die am Stichtag 15. Februar 2015 nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 der BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, BHV1-frei sind. Der Status der BHV1-Freiheit muss am 15. Februar 2015 in der HIT-Datenbank dokumentiert sein. Sofern der Status der BHV1-Freiheit erst nach dem genannten Stichtag eintritt, wird der Bonus nicht gewährt. Der Bonus nach Satz 1 wird auch Betrieben gewährt, die im Jahr 2014 ein mit der zuständigen Behörde abgestimmtes Sanierungsprogramm umgesetzt haben oder in die 2014 unverschuldet eine BHV1-Infektion eingetragen worden ist. Die zuständige Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 gegenüber der Tierseuchenkasse zu bescheinigen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Für Beitragsforderungen, die bis zum 31. Dezember 2014 entstanden sind, ist die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 10) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

Düsseldorf, den 12. Januar 2015

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Johannes  R e m m e l

GV. NRW. 2015 S. 105