Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 36 vom 15.12.2006 Seite 595 bis 604

 

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

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Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten
nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

 

Vom 5. Dezember 2006

 

Artikel 1

 

Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten
nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

 

Aufgrund

1. des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69),

2. der §§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 18 Abs. 1 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes -BEEG - vom 5. Dezember 2006 [Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes (BGBl. I S. 2748)],

wird verordnet:

 

§ 1

(1) Zuständige Behörden zur Ausführung des Abschnitts 1 (Elterngeld) des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sind die Versorgungsämter. Sie führen dabei die Zusatzbezeichnung Elterngeldkasse.

 

(2) Örtlich zuständig ist das Versorgungsamt, in dessen Bezirk die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die berechtigte Person keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht gegeben, befindet sich jedoch der Sitz ihres Arbeitgebers oder ihrer obersten Dienstbehörde in Nordrhein-Westfalen, ist das Versorgungsamt zuständig, in dessen Bezirk der Sitz ihres Arbeitgebers oder ihrer obersten Dienstbehörde liegt.

 

§ 2

Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sind die Bezirksregierungen.

 

§ 3

(1) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

 

(2) Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010 über die Auswirkungen dieser Verordnung.

 

Artikel 2

 

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz vom 7. Januar 1986 (GV. NRW. S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 255 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird aufgehoben.

2. § 3 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt: Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

 

Artikel 3

 

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 5. Dezember 2006

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

 

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Armin  L a s c h e t

GV. NRW. 2006 S. 599