Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 10 vom 10.2.2015 Seite 203 bis 214

 

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung

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Dritte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Bestimmung der
zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung

Vom 27. Januar 2015

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung nach Anhörung des Ausschusses für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr:

Artikel 1

Die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung vom 9. Januar 1973 (GV. NRW. S. 24), die zuletzt durch Artikel 232 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, die ausschließlich die in Satz 2 genannten Ausnahmen umfassen und die eine über den Bezirk der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde hinausgehende Geltung haben und deren Geltung sich auf den Bezirk einer oder mehrerer Bezirksregierungen erstrecken, sind die Kreisordnungsbehörden zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Betriebssitz hat oder, wenn der Antragsteller die Tätigkeit in dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Kreisordnungsbehörde ausüben möchte, diese Kreisordnungsbehörde. Durch die Genehmigung von Ausnahmen nach Satz 1 können Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, und sonstige Betriebe, soweit die Handwerksbetriebe oder sonstigen Betriebe Reparatur- oder Montagearbeiten durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, sowie ambulante soziale Dienste dazu berechtigt werden, im eingeschränkten Haltverbot, in Haltverbotszonen, auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei sowie ohne Beachtung der Höchstparkdauer, und auf Bewohnerparkplätzen zu parken. Hat der Antragsteller seinen Betriebssitz in einer mittleren oder großen kreisangehörigen Stadt oder übt er dort seine Tätigkeit aus, so ist anstelle der Kreisordnungsbehörde die örtliche Ordnungsbehörde dieser Stadt zuständig.“

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

2. § 8 Satz 2 wird aufgehoben

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 27. Januar 2015

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Ute  S c h ä f e r

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Michael  G r o s c h e k

GV. NRW. 2015 S. 213