Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 11 vom 20.2.2015 Seite 215 bis 228

 

Satzung zur Änderung der Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

2022

Satzung zur Änderung
der Satzung für die LWL-Pflegezentren und
LWL-Wohnverbünde des
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Vom 5. Februar 2015

Die 14. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat am 5. Februar 2015 auf Grund der §§ 6 Absatz 1, 7 Absatz 1 d und 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), von denen § 7 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) geändert worden ist, in Verbindung mit § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist, und der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296), folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2009 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 863) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Satz 1 2. Spiegelstrich werden vor den Wörtern „dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss“ die Wörter „dem Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde“ eingefügt.

2. In den bisherigen §§ 7 Absatz 1, 12 Absatz 2 Satz 2, 12 Absatz 4 Nr. 3 Satz 2, 12 Absatz 4 Nummer 4 Satz 3 werden die Wörter „Gesundheits- und Krankenhausausschusses“ durch die Wörter „Ausschusses LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde“ ersetzt.

3. In den bisherigen §§ 11 Satz 2, 12 Absatz 1, 12 Absatz 2 Satz 1, 12 Absatz 3 Satz 1, 12 Absatz 4 Satz 1, 12 Absatz 4 Nr. 3 Satz 3, 12 Absatz 4 Nr. 4 Satz 4, 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 17 werden die Wörter „Gesundheits- und Krankenhausausschuss“ durch die Wörter „Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde“ ersetzt.

4. In den bisherigen §§ 11 Satz 2, 12 Absatz 4 Nr. 4 Satz 2, 3 und 4 wird das Wort „Finanzausschuss“ durch die Wörter „Finanz- und Wirtschaftsausschuss“ ersetzt.

5. § 12 erhält folgende Überschrift

㤠12
Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde,
Gesundheits- und Krankenhausausschuss
“.

6. Nach § 12 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Soweit der Gesundheits- und Krankenhausausschuss über Angelegenheiten der LWL Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde entscheidet, die keine Betriebe im Sinne des § 3 sind (unselbständige Einrichtungen an den Kliniken), berät der Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde die Beschlüsse vor. An den Beratungen des Ausschusses LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde nehmen der Kaufmännische Direktor / die Kaufmännische Direktorin sowie die Heimeinrichtungsleiterinnen und Heimeinrichtungsleiter teil, soweit Angelegenheiten der Einrichtung beraten werden; sie sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.“

7. In § 12 wird der bisherige Absatz 4 zu Absatz 5.

8. In § 12 wird hinter Absatz 5 folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Abweichend von Absatz 5 Nr. 5 entscheidet der Gesundheits- und Krankenhausausschuss über die Einstellung, Bestellung, Abberufung und Entlassung des Kaufmännischen Direktors / der Kaufmännischen Direktorin, soweit diese in Personalunion sowohl der Betriebsleitung LWL-Kliniken als auch der Betriebe im Sinne des § 3 angehören oder angehören sollen. In diesem Fall berät der Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde die Beschlüsse des Gesundheits- und Krankenhausschusses vor.“

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Münster, den 5. Februar 2015

Dieter  G e b h a r d

Vorsitzender der
14. Landschaftsversammlung

Matthias  L ö b

Schriftführer der
14. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 5. Februar 2015

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Matthias  L ö b

GV. NRW. 2015 S. 217