Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 12 vom 4.3.2015 Seite 229 bis 244

 

Verordnung über die Aufwandsentschädigung, die Reisekostenpauschale und den Ersatz von Verdienstausfall der Bezirksbrandmeisterinnen oder Bezirksbrandmeister und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (Aufwandsentschädigungsverordnung Bezirksbrandmeister)

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Verordnung
über die Aufwandsentschädigung, die Reisekostenpauschale
und den Ersatz von Verdienstausfall der Bezirksbrandmeisterinnen
oder Bezirksbrandmeister und deren Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter (Aufwandsentschädigungsverordnung Bezirksbrandmeister)

Vom 27. Februar 2015

Auf Grund des § 43 Nummer 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

(1) Die Bezirksbrandmeisterinnen oder Bezirksbrandmeister erhalten eine Aufwandsentschädigung von 728 Euro monatlich und eine Reisekostenpauschale von 193 Euro monatlich. Die stellvertretenden Bezirksbrandmeisterinnen oder die stellvertretenden Bezirksbrandmeister erhalten jeweils 50 Prozent der in Satz 1 genannten Beträge.

(2) Falls ein Dienstzimmer, der Schreibdienst und der laufende Geschäftsbedarf amtlich nicht zur Verfügung gestellt werden, ist der angemessene Aufwand in der nachgewiesenen Höhe, höchstens jedoch ein Betrag von 138 Euro monatlich, zu erstatten.

§ 2

(1) Von der Aufwandsentschädigung nach § 1 Absatz 1 wird ein Drittel, mindestens jedoch 214 Euro, monatlich steuerfrei gezahlt.

(2) Durch die Zahlung der Aufwandsentschädigung nach § 1 Absatz 1 sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen persönlichen Aufwendungen und die notwendigen Auslagen abgegolten. Mit der Reisekostenpauschale nach § 1 Absatz 1 sind die Tagegelder und die Übernachtungskostenerstattung für Dienstreisen innerhalb des Amtsbezirks abgegolten. Im Übrigen richtet sich der Anspruch auf Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 722) geändert worden ist.

§ 3

(1) Als Ersatz eines Verdienstausfalls, der den beruflich selbständigen Bezirksbrandmeisterinnen oder Bezirksbrandmeistern und ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern durch die Wahrnehmung ihres Ehrenamtes entsteht, wird mindestens ein Regelstundensatz von 25 Euro je angefangene Stunde, höchstens jedoch für zehn Stunden je Tag, gezahlt. Eine Zahlung entfällt, wenn ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind (§ 34 Absatz 3, § 12 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist).

(2) Sofern auf Antrag an Stelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je angefangene Stunde gezahlt wird, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird, darf ein Höchstbetrag von 37 Euro je angefangene Stunde nicht überschritten werden. Die Verdienstausfallpauschale darf höchstens für zehn Stunden je Tag gewährt werden (§ 34 Absatz 3, § 12 Absatz 3 Satz 5 und 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung).

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

Düsseldorf, den 27. Februar 2015

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2015 S. 242