Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 16 vom 31.3.2015 Seite 297 bis 322

 

Zweites Gesetz zur Änderung des Rettungsgesetzes NRW

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Zweites Gesetz
zur Änderung des Rettungsgesetzes NRW

Vom 25. März 2015

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Zweites Gesetz
zur Änderung des Rettungsgesetzes NRW

Artikel 1

Das Rettungsgesetz NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Rettungsdienst“.

b) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 2a Wirtschaftlichkeitsgebot“.

c) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Rettungsmittel“.

d) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Besetzung von Rettungsmitteln“.

e) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 5a Belange behinderter Menschen“.

f) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 7 a Dokumentation, Datenschutz, Qualitätsmanagement“.

g) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Leitstelle - Nachweis über freie Behandlungskapazitäten“.

h) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Mitwirkung anerkannter Hilfsorganisationen und anderer Leistungserbringer“.

i) Die Angaben zu §§ 14 und 15 werden durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 14 Beteiligung der Krankenkassen bei der Festsetzung von Benutzungsentgelten, Kosten“.

j) Die Angaben zu §§ 16 und 17 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 15 Landesfachbeirat für den Rettungsdienst

§ 16 Aufsicht und Weisungsrecht“.

k) Die Angaben zu §§ 18 und 18a werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

㤠17 Genehmigungspflicht

§ 18 Dokumente“.

l) Die Angaben zu §§ 30 und 31 werden durch folgende Angabe ersetzt:

„§ 30 Inkrafttreten“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dieses Gesetz gilt für die Notfallrettung, den Krankentransport und die Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen im Sinne des § 2.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.“

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „mit Fahrzeugen der freiwilligen Hilfsorganisationen“ gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠2
Rettungsdienst“.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Der Rettungsdienst umfasst

1. die Notfallrettung,

2. den Krankentransport,

3. die Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen unter Berücksichtigung der im Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, enthaltenen Regelungen.

Der Rettungsdienst arbeitet insbesondere mit den Feuerwehren, den anerkannten Hilfsorganisationen, den Katastrophenschutzbehörden, den Krankenhäusern und dem Öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen und wird von ihnen unterstützt.“

c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Der Rettungsdienst kann Arzneimittel, Blutprodukte aus zellulären Blutbestandteilen, Organe und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Verbesserung des Zustandes lebensbedrohlich Verletzter oder Erkrankter dienen sollen.“

4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a
Wirtschaftlichkeitsgebot

Für alle Maßnahmen nach diesem Gesetz ist § 12 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, entsprechend zu beachten.“

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 3
Rettungsmittel
“.

b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Notarzt-Einsatzfahrzeuge können mit Krankenkraftwagen eine organisatorische Einheit bilden, wenn die Notärztin beziehungsweise der Notarzt in Krankenkraftwagen tätig ist und das Notarztfahrzeug den Krankenkraftwagen begleitet.“

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fahrzeuge müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln von Medizin, Technik und Hygiene entsprechen. Krankenkraftwagen können auch für intensivmedizinische Transporte, für die Beförderung von Neugeborenen, schwergewichtigen oder hochkontagiösen Patientinnen und Patienten sowie für Zwecke des § 2 Absatz 5 ausgestattet sein und bedürfen in diesem Fall einer diesem Zweck entsprechenden Ausstattung und Besetzung. Zur wirtschaftlichen Durchführung dieser Transporte sollen Trägergemeinschaften unter Berücksichtigung bereits genehmigter oder in den Rettungsdienst eingebundener Spezialfahrzeuge gebildet werden. Bei der Bedarfsplanung sind die Standorte der Luftfahrzeuge - insbesondere der genehmigten Intensivtransporthubschrauber - entsprechend zu berücksichtigen. Dabei übernimmt in der Regel der Träger, in dessen Gebiet das Spezialfahrzeug stationiert ist, die Trägerschaft für alle an der Trägergemeinschaft Beteiligten. Bei Einsatz von Spezialfahrzeugen darf anlassbezogen ein Transport von Patientinnen und Patienten auch über die kommunalen Gebietsgrenzen hinaus erfolgen. Die Leitstellen haben sich dabei abzustimmen.“

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 4
Besetzung von Rettungsmitteln
“.

b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. Satz 3 wird Satz 2.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für den Krankentransport ist mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter und für die Notfallrettung mindestens eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent beziehungsweise eine Notfallsanitäterin oder ein Notfallsanitäter zur Betreuung und Versorgung der Patientinnen und Patienten einzusetzen. In der Notfallrettung eingesetzte Ärztinnen und Ärzte müssen über den Fachkundenachweis Rettungsdienst einer Ärztekammer oder eine von den Ärztekammern Nordrhein oder Westfalen-Lippe als vergleichbar anerkannte Qualifikation verfügen (Notärztin oder Notarzt). Sie können dem nichtärztlichen Personal in medizinischen Fragen Weisungen erteilen.“

d) In Absatz 4 Nummer 3 wird nach „Rettungsassistent“ die Angabe „beziehungsweise Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter“ ergänzt.

e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 18“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.

f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 wird die Funktion der Rettungsassistentin oder des Rettungsassistenten durch die Notfallsanitäterin oder den Notfallsanitäter ersetzt.“

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „des Unternehmens“ werden durch die Wörter „die Leitung der nach den §§ 13 oder 17 am Rettungsdienst Beteiligten“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Betroffene haben Erkrankungen nach Absatz 2 dem Träger rettungsdienstlicher Aufgaben oder der Leitung der nach den §§ 13 oder 17 am Rettungsdienst Beteiligten unverzüglich mitzuteilen. Übertragbare Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes teilt der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben oder die Leitung der nach den §§ 13 und 17 am Rettungsdienst Beteiligten der unteren Gesundheitsbehörde umgehend mit.“

d) Absatz 5 wird Absatz 4 und folgender Satz wird angefügt: „Umfang und Inhalte der notwendigen Fortbildungen für Ärztinnen und Ärzte im Rettungsdienst werden durch die Landesärztekammern geregelt.“

8. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a
Belange behinderter Menschen

Die besonderen Belange behinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.“

9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Träger des Rettungsdienstes kann vorsehen, dass die Lenkung aller Einsätze der Notfallrettung nach dem 2. oder 3. Abschnitt über die einheitliche Leitstelle nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt. Die Durchführung regelt der Träger des Rettungsdienstes. Unternehmen nach dem 3. Abschnitt können nur einbezogen werden, soweit ein hierauf gerichtetes Einverständnis des Unternehmens vorliegt.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Rettungsdienst ist in medizinischen Belangen und Angelegenheiten des Qualitätsmanagements von einer Ärztlichen Leitung Rettungsdienst zu leiten und zu überwachen. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 durch eine Ärztliche Leitung Rettungsdienst erfolgt durch den Träger des Rettungsdienstes.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgende Sätze werden angefügt:

„Der Träger des Rettungsdienstes kann ergänzend in ausreichendem Umfang Organisatorische Leitungen Rettungsdienst bestellen und deren Einsatz regeln. Dabei ist auch die Regelung des § 2 Absatz 1 Nummer 3 zu beachten.“

10. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a
Dokumentation, Datenschutz,
Qualitätsmanagement

(1) Die Durchführung der Rettungsdiensteinsätze und deren Abwicklung sind zu dokumentieren. In diesem Zusammenhang dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit dies für

1. die Durchführung eines Einsatzes,

2. die medizinische Versorgung der Patientin oder des Patienten oder

3. die Abrechnung eines Rettungseinsatzes erforderlich ist.

Für die Verarbeitung der Daten gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338) geändert worden ist, unter Berücksichtigung der folgenden Absätze.

(2) Die Träger des Rettungsdienstes wirken darauf hin, dass geeignete Qualitätsmanagementstrukturen geschaffen werden. Diese sollen unter Mitwirkung aller Beteiligten anhand einer differenzierten Datenerfassung und -auswertung eine regelmäßige Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität des Rettungsdienstes ermöglichen, um daraus etwaige Verbesserungen zu ermitteln und deren Umsetzung zu realisieren. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird beauftragt, hierzu gemeinsam mit den Ärztekammern, den Fachverbänden der Ärztinnen und Ärzte im Rettungsdienst, der Krankenhausgesellschaft sowie den Kommunalen Spitzenverbänden die dazu notwendigen Dokumentationserfordernisse zu entwickeln.

(3) Auf Anschlüssen zur Entgegennahme von Notrufen eingehende Anrufe sind zum Zwecke der Abwicklung des Einsatzauftrages, zur Beweissicherung und zum Beschwerdemanagement automatisch aufzuzeichnen. Gleiches gilt für Anrufe auf Anschlüssen zu anderen Aufgabenträgern der Gefahrenabwehr und für den Funkverkehr. Auf weiteren Anschlüssen eingehende Anrufe dürfen nur nach vorheriger Einwilligung aufgezeichnet werden.

(4) Auf der Grundlage dieses Gesetzes erhobene und verarbeitete Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des Zwecks, zu dem sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind. Die gespeicherten, nicht anonymisierten Aufzeichnungen nach Absatz 3 sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, dass sie zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung der Aufgabe noch erforderlich sind oder Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für die Dokumentation des Funkverkehrs mit der Maßgabe, dass die Daten spätestens nach drei Monaten zu löschen sind.

(5) Die nach Absatz 4 aufzubewahrenden Daten sind zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Die §§ 8 und 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen finden Anwendung.

(6) Für die Erstellung von Bedarfsplänen nach § 12 dürfen die zuständigen Träger des Rettungsdienstes notwendige Daten verarbeiten.

(7) Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst darf personenbezogene Daten von weiter-behandelnden Institutionen sowie von Leitstellenaufzeichnungen nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Qualität des Rettungsdienstes zu gewährleisten und weiterzuentwickeln.“

11. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „Zentraler Krankenbettennachweis“ durch die Wörter „Nachweis über freie Behandlungskapazitäten“ ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Mit der Lenkung rettungsdienstlicher Einsätze beauftragte Personen müssen eine geeignete Qualifikation haben; das Nähere regelt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium nach Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden durch Erlass.“

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Zentralen Krankenbettennachweis“ durch die Wörter „Nachweis über freie Behandlungskapazitäten“ ersetzt.

12. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

b) Absatz 3 wird Absatz 2.

13. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Punkt am Ende der Nummer 2 wird durch das Wort „und“ ersetzt.

b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. für Ereignisse nach § 7 Absatz 4 notwendige Maßnahmen vorsehen.“

14. § 12 wird wie folgt gefasst:

§ 12
Bedarfspläne

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte stellen Bedarfspläne auf. In den Bedarfsplänen sind insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere Qualitätsanforderungen sowie die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge sowie die Maßnahmen und Planungen für Vorkehrungen bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker festzulegen. Bei der Ermittlung der Zahl der von den Trägern des Rettungsdienstes vorzuhaltenden Fahrzeuge können auch Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Genehmigung nach § 17 rechnerisch berücksichtigt werden. Das Nähere zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den Unternehmen geregelt werden. Die Vorschriften des 3. Abschnitts bleiben unberührt.

(2) Der Entwurf des Bedarfsplanes ist mit den vollständigen Anlagen den Trägern der Rettungswachen, den anerkannten Hilfsorganisationen, den sonstigen Anbietern von rettungsdienstlichen Leistungen, den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband (West) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der örtlichen Gesundheitskonferenz zur Stellungnahme zuzuleiten. Dabei sind diese aufzufordern, zu allen Inhalten des Entwurfs schriftlich Stellung zu nehmen und Änderungs- und Ergänzungsvorschläge einzureichen.

(3) Die Kreise und kreisfreien Städte werten die Stellungnahmen aus. Mit den kreisangehörigen Gemeinden, die Träger von Rettungswachen sind, ist Einvernehmen zu erzielen. Kommt eine Einigung nicht zustande, trifft die Bezirksregierung die notwendigen Festlegungen.

(4) Soll den Vorschlägen der Verbände der Krankenkassen und dem Landesverband (West) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung nicht gefolgt werden, ist mit diesen eine Erörterung vorzunehmen. Hinsichtlich der kostenbildenden Qualitätsmerkmale des Bedarfsplanes ist Einvernehmen anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, trifft die Bezirksregierung die notwendigen Festlegungen.

(5) Der Bedarfsplan ist kontinuierlich unter Beteiligung der Verbände nach Absatz 4 zu überprüfen und bei Bedarf, spätestens alle fünf Jahre, zu ändern. Zur Änderung eines Bedarfsplanes können die Verbände der Krankenkassen auffordern, soweit sich in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Anhaltspunkte für eine Veränderung der Bedarfssituation ergeben haben. Zu diesem Zweck stellen die Träger des Rettungsdienstes den Verbänden der Krankenkassen jährlich Betriebsabrechnungsbögen (BAB) sowie Einsatzzahlen des Beurteilungszeitraumes zur Verfügung.

(6) Im Rahmen des Verfahrens nach den Absätzen 3 und 4 sind den Bezirksregierungen detaillierte Unterlagen vorzulegen.“

15. § 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13
Mitwirkung anerkannter Hilfsorganisationen und anderer Leistungserbringer

(1) Der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben kann die Durchführung des Rettungsdienstes unter Beachtung der Absätze 2 bis 5 auf anerkannte Hilfsorganisationen und andere Leistungserbringer durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen.

(2) Die Verbände der Krankenkassen sind bei der Ermittlung des Bedarfs zu beteiligen; ihnen sind die entscheidungsrelevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Soweit ihren Vorschlägen nicht gefolgt wird, ist dies zu begründen. Im Verfahren und bei der Auswahlentscheidung sind insbesondere § 12 sowie die Mitwirkung bei der Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker nach Maßgabe der § 2 Absatz 1 Nummer 3 und § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 zu berücksichtigen. Bei den auf den gesetzlichen Unfallversicherungsbestimmungen beruhenden Betriebs- und Werkrettungsdiensten ist deren Betriebszugehörigkeit entsprechend zu berücksichtigen. Die bisherige Mitwirkung im Rettungsdienst kann in die Auswahl einbezogen werden.

(3) Verträge nach Absatz 1 bedürfen der Schriftform. Ihre Laufzeit ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren, im Falle der Übertragung der Durchführung von Leistungen der Luftrettung auf höchstens zehn Jahre zu begrenzen. Der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben hat sich zuvor zu vergewissern, dass

1. die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,

2. keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Leistungserbringers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen begründen und

3. der Leistungserbringer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.

(4) Durch den Vertrag ist die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes sicherzustellen. Er hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die

1. die Höhe der Vergütung regeln,

2. die dem Leistungserbringer obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht einschließlich der Betriebszeiten näher bestimmen,

3. die Einhaltung bestimmter Eintreffzeiten vorschreiben,

4. die Aus- und Fortbildung der Beschäftigten betreffen,

5. ordnungsgemäße hygienische Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Desinfektion und Dekontamination im Betrieb sicherstellen und

6. die erforderliche Ausstattung und die jederzeitige Einsatzbereitschaft der Einrichtungen gewährleisten.

(5) In den Vertrag können über Absatz 4 hinaus insbesondere Regelungen aufgenommen werden, die

1. den Leistungserbringer verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung zu erfassen und die Aufzeichnung auf bestimmte Zeit aufzubewahren,

2. die Zusammenarbeit aller im Rettungsdienst Mitwirkenden gewährleisten und

3. eine Vertragsstrafe bei der Missachtung von Qualitätsvereinbarungen vorsehen.“

16. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Benutzungsgebühren“ durch die Wörter „Benutzungsentgelten, Kosten“ ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Kosten der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) sowie die Kosten der Fortbildung im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 gelten als Kosten des Rettungsdienstes. Näheres bestimmt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium in Abstimmung mit den Verbänden nach Absatz 2 sowie mit den Kommunalen Spitzenverbänden. Dabei ist eine einvernehmliche Regelung anzustreben.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben haben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben einschließlich der Unterstützungsleistungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 zu tragen. Auch Fehleinsätze können in die Gebührensatzungen als ansatzfähige Kosten aufgenommen werden. Ist ein Rettungsdiensteinsatz notwendig geworden, ohne dass ein Transport durchgeführt wurde, kann der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben von der Verursacherin beziehungsweise dem Verursacher nur dann Kostenersatz verlangen, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Verursacherin oder des Verursachers beruht.

(6) Die Kreise können die anteiligen Kosten für die Inanspruchnahme der Leitstellen auf die Träger von Rettungswachen nach § 6 Absatz 2 umlegen, sofern sie von den Benutzern keine Entgelte erheben. Die Träger von Rettungswachen nach § 6 Absatz 2 können die von ihnen an den Kreis zu zahlenden Beträge in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung aufbringen.“

17. § 15 wird aufgehoben.

18. § 16 wird § 15 und wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Den Vorsitz führt das Ministerium. Es erlässt eine Geschäftsordnung.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „freiwilligen“ durch das Wort „anerkannten“ ersetzt, das Wort „Arbeitnehmerorganisationen“ durch die Wörter „die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften“ ersetzt, nach dem Wort „Krankentransportgewerbes“ das Wort „und“ durch ein Komma und der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt sowie die Wörter „- Fachverbände der Ärztinnen und Ärzte im Rettungsdienst.“ angefügt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

19. § 17 wird § 16 und wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird Absatz 3 und dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern.“

c) Absatz 5 wird Absatz 4.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die unteren Aufsichtsbehörden können allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs eines Bedarfsplans zu sichern.“

20. § 18 wird § 17 und wie folgt gefasst:

§ 17
Genehmigungspflicht

Wer, ohne nach dem 2. Abschnitt am Rettungsdienst beteiligt zu sein, Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports wahrnehmen will (Unternehmer), bedarf der Genehmigung der Kreisordnungsbehörde. Eine Wahrnehmung von Aufgaben des Rettungsdienstes durch Personen, die weder nach dem 2. Abschnitt am Rettungsdienst beteiligt sind noch über eine Genehmigung nach Satz 1 verfügen, ist ausgeschlossen. Soweit Unternehmen in mehreren Kreisen tätig sein wollen, entscheiden die jeweiligen Kreisordnungsbehörden in eigener Zuständigkeit. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden.“

21. § 18 a wird § 18.

22. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 6“ die Wörter „in Verbindung mit § 12“ eingefügt.

b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „für den die“ die Wörter „erstmalige Erteilung einer“ eingefügt.

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Ungeachtet einer Änderung der Rechtsform oder Bezeichnung eines Unternehmens gelten erteilte Genehmigungen für Notfallrettung und Krankentransport im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe fort, wenn diese Unternehmen ihre Aufgaben und ihren Betriebsbereich unverändert beibehalten.“

23. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Krankenkassen“ die Wörter „, die Verbände des Krankentransportgewerbes“ eingefügt sowie die Wörter „zuständigen Arbeitnehmerorganisationen“ durch die Wörter „Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften“ ersetzt.

24. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 wird Nummer 6 wie folgt gefasst:

„6. den Unternehmer für Zwecke der Prüfung nach § 27 verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung zu erfassen, die Aufzeichnungen auf bestimmte Zeit aufzubewahren und zum Zweck der Bedarfsplanung unter Beachtung des § 7a sowie nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 weitere Daten zu übermitteln.“

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

25. In § 23 Absatz 4 Buchstabe a werden die Wörter „Rettungsassistent oder Rettungsassistentin“ durch die Wörter „Rettungsassistentin oder Rettungsassistent beziehungsweise Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter“ ersetzt.

26. In § 25 Absatz 1 und in § 28 Absatz 1 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „18“ durch die Angabe „17“ ersetzt.

27. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

b) Buchstabe b wird aufgehoben.

c) Buchstabe c wird Buchstabe b und die Angabe „§ 5 Absatz 4“ wird durch die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt.

28. § 29 wird wie folgt gefasst:

§ 29
Übergangsregelung

(1) „Ist ein Unternehmen am 1. April 2015 im Besitz einer gültigen Genehmigung nach § 17, darf es von dieser Genehmigung bis zu deren Ablauf oder Widerruf, längstens jedoch fünf Jahre nach dem vorgenannten Datum, Gebrauch machen. Dies gilt nur für solche Unternehmen, die am 1. April 2015 Fahrzeuge zum Krankentransport betrieben haben.

(2) Führt ein Unternehmen am 1. April 2015 Leistungen im Sinne von § 2 Absatz 5 durch, ist eine Genehmigung nach § 17 innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt zu beantragen. § 19 Absatz 4 findet keine Anwendung.“

29. § 31 wird § 30.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 25. März 2015

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

(L. S.)

Der Finanzminister
zugleich für
den Minister für Arbeit, Integration und Soziales

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
zugleich für den
Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Garrelt  D u i n

Für den Minister
für Inneres und Kommunales
Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

GV. NRW. 2015 S. 305