Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 38 vom 29.12.2006 Seite 619 bis 634

 

Änderung der Satzung für den Niersverband

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Änderung der Satzung für den Niersverband

Vom 15. Dezember 2006

Die Verbandsversammlung des Niersverbandes hat aufgrund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 11 und 14 Abs. 1 des Niersverbandsgesetzes vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 145 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), am 14. Dezember 2006 beschlossen, die Niersverbandssatzung vom 8. September 1994 (GV. NRW. S. 978, ber. S. 1070), zuletzt geändert durch Satzungsänderung vom 26. Januar 2006 [Beschluss der Verbandsversammlung vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 90)], wie folgt zu ändern:

I.1 In § 3 Abs. 1 Satz 1 der Niersverbandssatzung wird Buchstabe b insgesamt wie folgt neu eingefügt:

b) Behandlung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser aus Mischkanalisationen in Niederschlagswasserbehandlungsanlagen sowie Rückhaltung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser aus Mischkanalisationen in dazu bestimmten Sonderbauwerken,“.

I.2 Die bisherigen Buchstaben b bis f werden Buchstaben c bis g.

II. Dem § 4 Abs. 1 Niersverbandssatzung wird der folgende Unterabsatz 3 neu angefügt:

„Sofern das Abwasser aus mischkanalisierten Gebieten in dazu bestimmten Sonderbauwerken zurückzuhalten ist, haben die Mitglieder dem Verband dieses Abwasser an Stellen zur Rückhaltung zu übergeben, an denen der Verband ein Rückhaltevolumen für diese Mitglieder zweckmäßigerweise vorhält (Übergabepunkt III). Wenn die Sonderbauwerke im örtlichen Zusammenhang mit Anlagen nach Unterabsatz 1 oder 2 errichtet sind, fällt der Übergabepunkt III mit den Übergabepunkten I bzw. II zusammen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Unterabsatzes 2 entsprechend.“

III. In § 5 Abs. 5 Niersverbandssatzung wird der Text § 23 Abs. 7 ersetzt durch § 23 Abs. 5.

IV.1 In § 23 Niersverbandssatzung tritt der bisherige Absatz 5 an die Stelle des bisherigen Absatzes 2. Der bisherige Absatz 2 entfällt ersatzlos. Im neuen Absatz 2 wird in Satz 1 nach dem Wort Sonderaufwendungen der bisherige Text (Absatz 7) geändert in (Absatz 5) und in Satz 2 nach den Wörtern den Bestimmungen des Absatzes die Zahl 6 ersetzt durch die Nummer 3.

IV.2 Im neuen Absatz 2 des § 23 wird Unterabsatz b wie folgt neu gefaßt:

b) Die Abwassermenge des gewerblichen Mitglieds errechnet sich nach der bezogenen zuzüglich der aus Eigenversorgungsanlagen geförderten Frischwassermenge und/oder des auf sonstige Weise zusätzlich erzeugten Abwassers, einschließlich gesammelten Niederschlagswassers, sofern die Abwassermenge nicht durch Messungen festgestellt wird.“

IV.3 Der Satz 2 des Unterabsatzes d des neuen § 23 Abs. 2 wird zum neuen Unterabsatz e des § 23 Abs. 2, der wie folgt neu gefaßt wird:

e) Soweit Gemeinden anderes Abwasser bzw. andere Stoffe als kommunales Abwasser zugeben bzw. anliefern, so werden diese in Anwendung der Regeln für gewerbliches Abwasser veranlagt.“

IV.4 Der bisherige Absatz 6 des § 23 Niersverbandssatzung tritt an die Stelle des bisherigen Absatzes 3. Der bisherige Absatz 3 entfällt. Der bisherige Absatz 7 tritt an die Stelle des bisherigen Absatzes 5. Der bisher als Unterabsatz geführte Satz 2 im bisherigen Absatz 7 wird Satz 2 des neuen § 23 Abs. 5.

V. Nach § 23 Niersverbandssatzung wird der folgende § 23a neu eingefügt:

§ 23a
Beiträge für die Behandlung von mit
Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser aus
Mischkanalisationen in Niederschlagswasserbehandlungsanlagen
sowie für die Rückhaltung von mit Niederschlagswasser
vermischtem Schmutzwasser aus Mischkanalisationen in
dazu bestimmten Sonderbauwerken
(§ 54 Abs. 1 LWG)

(1) Der Beitrag für die Behandlung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser aus Mischkanalisationen in Niederschlagswasserbehandlungsanlagen (NWBA) deckt die diesbezüglichen Aufwendungen des Niersverbandes einschließlich der Abwasserabgabe für Niederschlagswasser. Die Aufwendungen verteilen sich nach den reduzierten Abflußflächen (Ared) der mischkanalisierten Entwässerungsgebiete auf die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Niersverbandsgesetz. Sie bemessen sich nach den Festlegungen im Wirtschaftsplan.

Die der Mischkanalisation zugeordneten Entwässerungsflächen (Ared-Flächen) der Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Niersverbandsgesetz - im folgenden als gewerblich bezeichnet - werden zum Stichtag 30. Juni des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres im einzelnen erfaßt. Hierbei ist in der Regel von einem Abflußbeiwert von 0,85 auszugehen; falls der überbaute Anteil mehr als 85 % oder weniger als 65 % der Gesamtfläche eines gewerblichen Betriebsgrundstücks ausmacht, wird der Abflußbeiwert als gewogenes Mittel auf der Grundlage folgender Daten errechnet:

Überbaute Fläche
spezifischer Beiwert 1,0

Straßen, Wege, Plätze
spezifischer Beiwert 0,85

Übrige Fläche innerhalb des Betriebsgrundstücks
spezifischer Beiwert 0,1.

Flächen, von denen Niederschlagswasser versickert wird, sowie die Versickerungsflächen selbst werden mit einem spezifischen Beiwert von Null bewertet. Die Größe und Nutzungsart der jeweiligen Flächen sind auf Verlangen des Verbandes durch das Mitglied nachzuweisen.

(2) Der Beitrag für die Rückhaltung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser aus Mischkanalisationen in dazu bestimmten Sonderbauwerken deckt die diesbezüglichen Aufwendungen des Niersverbandes, die sich nach den Festlegungen im Wirtschaftsplan bemessen. Die Aufwendungen verteilen sich auf die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niersverbandsgesetz entsprechend dem Verhältnis des verbandlichen Rückhaltevolumens in dem jeweiligen zum Verband gehörenden Gemeindegebiet zu dem verbandlichen Rückhaltevolumen im Verbandsgebiet insgesamt. Die einzelnen Rückhaltevolumina der Sonderbauwerke werden jeweils entsprechend ihrer Größe gewichtet.

VI. § 24 Niersverbandssatzung wird insgesamt wie folgt neu gefaßt:

§ 24
Nachlaufende Beiträge
(Zu § 25 Abs. 4 Niersverbandsgesetz)

(1) Ausgeschiedene und eingeschränkt teilnehmende Mitglieder des Verbandes in der Beitragsgruppe Abwasserbeseitigung und Entsorgung der dabei anfallenden Rückstände" werden wegen der Aufwendungen des Verbandes im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz Niersverbandsgesetz zu nachlaufenden Beiträgen veranlagt. Nachlaufende Beiträge werden nur festgesetzt, wenn die ausgeschiedenen oder eingeschränkt teilnehmenden Mitglieder in den letzten fünf Veranlagungsjahren vor dem Jahr des Ausscheidens bzw. der eingeschränkten Teilnahme (Auslösejahr) in der vorgenannten Beitragsgruppe jeweils den Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 2 erreicht haben und die nachlaufenden Beiträge ihrerseits einen Mindestbeitrag in Höhe von 5.000 Euro erreichen.

(2) Als ausgeschieden oder eingeschränkt teilnehmend gelten diejenigen Mitglieder, deren Wertzahlen in der vorgenannten Beitragsgruppe im Auslösejahr im Verhältnis zum arithmetischen Mittel dieser Wertzahlen in den drei Vorjahren um mehr als 40 v. H. zurückgegangen sind. Dies gilt jedoch nicht, sofern der Rückgang der Wertzahlen des betroffenen Mitgliedes allein darauf zurückzuführen ist, dass dessen Abwasserbeiwert erstmals aufgrund spezifischer Untersuchungen ermittelt worden ist.

(3) Der nachlaufende Beitrag steigt mit dem Rückgang der Wertzahlen des betroffenen Mitgliedes nach Absatz 2 linear von Null bis zu dem Höchstwert für ausgeschiedene Mitglieder an. Der Höchstwert entspricht dem nicht vermeidbaren Anteil der durch das jeweilige Mitglied verursachten Aufwendungen und bemißt sich nach dem 0,6-fachen des arithmetischen Mittels der Wertzahlen der drei dem Auslösejahr vorhergehenden Jahre.

(4) Der nachlaufende Beitrag, der auf der Basis der Verhältnisse des Auslösejahres als grundsätzlich gleich bleibender Betrag fünf Jahre lang festgesetzt wird, reduziert sich für Veranlagungsjahre, in denen die Wertzahlen des betroffenen Mitgliedes in der vorgenannten Beitragsgruppe dessen diesbezügliche Wertzahlen im Auslösejahr übersteigen. Bei einem weiteren Rückgang der Wertzahlen nach Absatz 2 in den dem Auslösejahr folgenden Veranlagungsjahren wird ein nachlaufender Beitrag unter Außerachtlassung derjenigen Vorjahre, die bereits einmal zur Auslösung eines nachlaufenden Beitrags herangezogen worden sind, wiederum als grundsätzlich gleich bleibender Betrag fünf Jahre lang festgesetzt. Einzelheiten hierzu sind in den Veranlagungsregeln des Niersverbandes zu regeln.

(5) Auf den nachlaufenden Beitrag wird der Beitrag angerechnet, der von einem anderen Mitglied des Verbandes in der Beitragsgruppe "Abwasserbeseitigung und Entsorgung der dabei anfallenden Rückstände" auf Grundlage derjenigen Wertzahlen erhoben wird, die das andere Mitglied nach dem Ausscheiden bzw. der eingeschränkten Teilnahme auf demselben Grundstück wie das ausgeschiedene bzw. eingeschränkt teilnehmende Mitglied verursacht hat. Die Anrechnung erfolgt in jedem Jahr des 5-Jahreszeitraums gemäß Absatz 4, in dem ein entsprechender Beitrag von dem anderen Mitglied erhoben wird.

VII. In § 26 Abs. 1 Satz 2 Niersverbandssatzung wird der Text § 23 Abs. 7 ersetzt durch § 23 Abs. 5.

VIII. Die Inhaltsübersicht der Niersverbandssatzung wird um die Überschrift des neu eingefügten § 23a ergänzt und entsprechend der neuen Überschrift zu § 24 angepaßt.

IX. Die vorstehenden Änderungen treten zum 1. Januar 2007 in Kraft.

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Niersverbandsgesetzes kann gegen diese Satzungsänderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluß der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2006, Aktenzeichen IV - 5.6.03, gemäß § 11 Abs. 2 Niersverbandsgesetz genehmigte Änderung der Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 Niersverbandsgesetz werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 Niersverbandsgesetz bekannt gemacht.

Viersen, den 15. Dezember 2006

Niersverband

Der Vorstand

Prof. Dr.-Ing. E. h.  M e l s a

GV. NRW. 2006 S. 629