Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 38 vom 29.12.2006 Seite 619 bis 634

 

Verordnung zur Änderung polizeilicher Rechtsverordnungen

205

Verordnung zur Änderung
polizeilicher Rechtsverordnungen

Vom 12. Dezember 2006

Aufgrund des § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 i.V.m. Absatz 1 des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen – Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), geändert durch Artikel 33 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351) sowie aufgrund des § 27 Abs. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 5. April.2005 (GV. NRW. S. 408), wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Verordnung
über den Polizeibezirk des Präsidiums
der Wasserschutzpolizei

Die Verordnung über den Polizeibezirk des Präsidiums der Wasserschutzpolizei vom 19. August 2002 (GV. NRW. S. 388), geändert durch Artikel 34 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift der Verordnung werden die Wörter „des Präsidiums“ gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) nach der Angabe „31. März 1953 (GV. NRW. S. 227/SGV. NRW. 205) wird folgende Ergänzung eingefügt:

„sowie des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf der Weser vom 26. April 2005 (GV. NRW. S. 629)“.

b) Die Wörter „des Präsidiums“ werden gestrichen.

Artikel 2

Änderung der Verordnung
über die Zuständigkeit des Präsidiums
der Wasserschutzpolizei zur Erforschung
und Verfolgung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten

Die Verordnung über die Zuständigkeit des Präsidiums der Wasserschutzpolizei zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vom 14. November 2002 (GV. NRW. S. 562), geändert durch Artikel 35 des Fünften Befristungsgesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift der Verordnung werden die Wörter „des Präsidiums“ gestrichen.

2. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „Das Präsidium der“ durch das Wort „Die“, das Wort „seinem“ durch das Wort „ihrem“ und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Das Präsidium der“ durch das Wort „Die“ und das Wort „seinem“ durch das Wort „ihrem“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „des Präsidiums“ gestrichen.

5. In § 1 Abs. 5 werden die Wörter „Das Präsidium der“ durch das Wort „Die“, das Wort „seinem“ durch das Wort „ihrem“ und das Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung der Verordnung
über die Zulassung der Datenübermittlung
von der Polizei an ausländische Polizeibehörden
(PolDÜV NW)

Die Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von der Polizei an ausländische Polizeibehörden (PolDÜV NW) vom 22. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

1. Die Abkürzung in der Überschrift lautet: „PolDÜV NRW“.

2. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „Das Präsidium der“ durch das Wort „Die“ ersetzt.

3. § 2a erhält folgende Fassung:

„Die Polizeipräsidien Münster, Düsseldorf und Köln übermitteln autobahnpolizeiliche Daten unter den in § 1 Abs. 1 genannten Vorraussetzungen an die ihnen jeweils benachbarten Polizeibehörden in den in § 1 Abs. 2 genannten Polizeiregionen sowie an die für autobahnpolizeiliche Aufgaben zuständigen Kontaktstellen im Königreich der Niederlande. Das Polizeipräsidium Köln übermittelt darüber hinaus autobahnpolizeiliche Daten an den Gendarmeriedistrikt Eupen.“

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Düsseldorf, den 12. Dezember 2006

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Ingo  W o l f

GV. NRW. 2006 S. 631