Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 26 vom 1.6.2015 Seite 471 bis 480

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2015/2016

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Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Ausführung des
§ 93 Abs. 2 Schulgesetz für das
Schuljahr 2015/2016

Vom 19. Mai 2015

Auf Grund des § 93 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 514) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse:

Artikel 1

Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), die zuletzt durch Verordnung vom 24. März 2014 (GV. NRW. S. 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 8 werden die Wörter „zwei Stunden“ durch die Wörter „eine Stunde“ ersetzt.

2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „0,6“ durch die Angabe „0,7“ und die Angabe „0,2“ durch die Angabe „0,3“ ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„An Grundschulen erhöht sich die Leitungszeit um zwei Wochenstunden je Schule.“

c) Satz 4 wird aufgehoben.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 3 und in Absatz 6 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Klasse 5“ durch die Wörter „den Klassen 5 und 6“ ersetzt.

b) In Absatz 7 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Klassen des Gemeinsamen Lernens und Integrative Lerngruppen sind hiervon ausgenommen.“

c) Absatz 9 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

   Klassenfrequenz-

richtwert

höchstwert

„1

Berufskolleg

a) Allgemein

22

31

  (Berufsschule,Berufsfachschule,                   Fachoberschule, Fachschule)

  Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO

  Teilzeit mit Förderschwerpunkt Lernen

  Vollzeit mit Förderschwerpunkt Lernen

16

16

16

22

22

22

b) bei fachpraktischer Unterweisung

  Berufsschule  
  (Ausbildungsvorbereitung)

                                                  

  Berufsfachschule

Theorieunterricht

Fachpraktische Unterweisung

Theorieunterricht

Fachpraktische Unterweisung

26

13

28

14

29

15

31

16“

4. § 6a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird aufgehoben.

b) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Innerhalb der Schülerzahlwerte nach den Sätzen 1 und 2 sowie für zu bildende Klassen nach den Sätzen 3 und 4 gilt die Bandbreite von 15 bis 29.“

5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 bis 10 eingefügt:

§ 8
Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle

(1) Die Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ betragen nach Maßgabe des Haushalts

1. Grundschule 21,95

2. Hauptschule 17,86

3. Realschule 20,94

4. Sekundarschule 16,27

5. Gymnasium

a) Sekundarstufe I 19,88

b) Sekundarstufe II 12,70

6. Gesamtschule

a) Sekundarstufe I 19,32

b) Sekundarstufe II 12,70

7. Berufskolleg

a) Bildungsgänge der Berufsschule

- Fachklassen des dualen Systems, einfachqualifizierend

  Vollzeit 16,18

  Teilzeit 41,64

- Fachklassen des dualen Systems, doppelqualifizierend

  Vollzeit 14,34

  Teilzeit 38,37

- Ausbildungsvorbereitung

Vollzeit 16,18

Teilzeit 41,64

- Ausbildung nach § 66 Berufsbildungsgesetz / § 42m Handwerksordnung 31,60

b) Bildungsgänge der Berufsfachschule

- einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Hauptschulabschluss) 16,18

- einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Hauptschulabschluss nach Klasse 10) 16,18

- zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife 16,18

- zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife 14,34

- zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht [Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil)] 16,18

- dreijährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife 14,34

- dreijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife 14,34

c) Bildungsgänge der Fachoberschule

- einjährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 12 B) 14,34

   in zweijähriger Teilzeitform 38,37

- zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)

Klasse 11 41,64

Klasse 12 Vollzeit 14,34

- einjährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife (FOS) 14,34

  in zweijähriger Teilzeitform 38,37

d) Bildungsgänge der Fachschule

Vollzeit 16,18

Teilzeit 38,37

Dreijährige Fachschule 27,28

e) Bei halbjährig endenden Bildungsgängen verdoppelt sich die entsprechende Relation für das letzte Schuljahr.

8. Förderschulen

Förderschwerpunkte im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache) 9,92

Förderschwerpunkt Sehen (Blinde) 5,89

Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose) 5,89

Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung 6,14

Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung 5,89

Förderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte) 7,83

Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige) 7,83

Schwerstbehinderte gem. § 15 Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (außer Emotionale und soziale Entwicklung) 4,17

9. Schule für Kranke 5,89

10. Weiterbildungskolleg

a) Abendrealschule

     – Vollbeleger 22,77

     – Teilbeleger 35,00

b) Abendgymnasium

    – Vollbeleger 18,18

    – Teilbeleger 41,90

c) Kolleg

    – Vollbeleger 12,55

    – Teilbeleger 29,96.

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann in besonderen Fällen, insbesondere für Schulversuche sowie bei Förderschulen und Schulen für Kranke, die Relationen nach den jeweiligen Erfordernissen abweichend von Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festsetzen. Es wird ferner ermächtigt, bei notwendiger Aufteilung des Unterrichts in Theorieunterricht und fachpraktische Unterweisung im Rahmen der in Absatz 1 festgelegten Relationen Umrechnungen in Teilrelationen vorzunehmen.

§ 9
Unterrichtsmehrbedarf

(1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden für den Unterrichtsmehrbedarf einen Ganztagsstellenzuschlag für Grundschulen, für die Sekundarstufe I sowie für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Höhe von 20 Prozent sowie für die übrigen Förderschulen und die Schulen für Kranke in Höhe von 30 Prozent der Grundstellenzahl zuweisen. Für die Berechnung des Ganztagsstellenzuschlags an den Förderschulen ist zusätzlich der Unterrichtsmehrbedarf nach Absatz 2 Nummer 7 zu berücksichtigen.

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel für den Unterrichtsmehrbedarf zuweisen, insbesondere:

1. für besondere Unterrichtsangebote;

2. für Schulversuche, Modellversuche und Entwicklungsvorhaben;

3. für den Hausunterricht erkrankter Schülerinnen und Schüler;

4. für die auslaufenden Integrativen Lerngruppen;

5. für Integrationshilfen, muttersprachlichen Unterricht und für Schülerinnen und Schüler mit schwierigen Ausgangslagen;

6. für die Ganztagsförderung in Hauptschulen und Förderschulen in der Sekundarstufe I mit erweitertem Ganztagsbetrieb in Höhe von insgesamt 30 Prozent der Grundstellenzahl;

7. für die sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen an allgemeinen Schulen und an Förderschulen (Stellenbudget für Lern- und Entwicklungsstörungen);

8. für die sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen;

9. für die Verringerung der Klassengröße in der Realschule und in der Sekundarstufe I der Gesamtschule und des Gymnasiums.

§ 10
Ausgleichsbedarf

(1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen zum Ausgleich für:

1. Vertretungsunterricht, insbesondere bei langfristigen Erkrankungen und Mutterschutz sowie für eine Vertretungsreserve Grundschule;

2. Tätigkeit von Lehrkräften, die gleichzeitig als Fachleiterinnen oder Fachleiter an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung tätig sind;

3. Personalratstätigkeit und Tätigkeit in einer Schwerbehindertenvertretung in Höhe der gewährten Anrechnungsstunden.

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen, insbesondere zum Ausgleich für Lehrerinnen und Lehrer, denen die Vorgriffsstunde zurückgewährt wird, für Fortbildung und Qualifikation, Medienberatung und Datenschutz, zur Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten in den Praxiselementen nach dem Lehrerausbildungsgesetz, für Curriculumentwicklung, für Aufgaben der inneren Schulentwicklung, für Schulversuche, für Fachberatung in der Schulaufsicht, für Berufs- und Studienorientierung, für Beratung zur Suchtvorbeugung, für Beratung für den Schulsport, für Schulbuchgenehmigung und Softwareberatung, für die Mitarbeit in Kommunalen Integrationszentren zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien und zur Unterstützung des Inklusionsprozesses.“

6. In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „2015“ durch die Angabe „2016“ ersetzt.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2015 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. August 2016 in Kraft.

Düsseldorf, den 19. Mai 2015

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2015 S. 477