Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 27 vom 30.6.2015 Seite 481 bis 494

 

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen

203011

Fünfte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den prüfungserleichterten
Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Justizdienst
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 29. Mai 2015

Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 1987 (GV. NRW. S. 69), die zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1
Prüfungserleichterter Aufstieg
in den gehobenen Justizdienst

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes können auf Antrag von der Präsidentin oder dem Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes zugelassen werden.

(2) Zum prüfungserleichterten Aufstieg kann zugelassen werden,

1. wer nach Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt,

2. wer zum Zeitpunkt der Verleihung eines Amtes des gehobenen Justizdienstes mindestens zwei Jahre mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 innehat und die Aufgaben mindestens eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) seit mindestens zwei Jahren wahrnimmt und

3. wer in einem Auswahlverfahren zu einer Qualifizierung zugelassen worden ist.

(3) Das Auswahlverfahren ist auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen durchzuführen. Die Eignung und Befähigung bemisst sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben des gehobenen Justizdienstes verbunden ist. Die nähere Ausgestaltung und Durchführung des Auswahlverfahrens regelt die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichts.

(4) Der Aufstieg befähigt zur Wahrnehmung aller Aufgaben des gehobenen Justizdienstes, die nicht Rechtspflegeraufgaben im Sinne des Rechtspflegergesetzes sind.

(5) Auf Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Justizdienstes, die in den Fachgerichtsbarkeiten tätig sind, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anwendbar. Über die Zulassung entscheiden die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts, die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts, die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts beziehungsweise die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 2
Qualifizierung und Aufstiegslehrgang
“.

b) In Absatz 1 wird das Wort „Einführungszeit“ durch das Wort „Qualifizierung“ ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort „Einführungszeit“ durch die Wörter „Qualifizierung dauert zehn Monate und“ ersetzt.

d) In Absatz 5 wird das Wort „Einführungszeit“ durch das Wort „Qualifizierung“ ersetzt.

3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „90“ ersetzt.

4. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 1 Absatz 3)“ durch die Angabe „(§ 1 Absatz 4)“ ersetzt.

5. § 18 wird wie folgt gefasst:

§ 18
Ernennung

Nach bestandener Aufstiegsprüfung kann der Beamtin oder dem Beamten das Eingangsamt des gehobenen Justizdienstes verliehen werden.“

6. In § 15 Absatz 5, § 16 Absatz 2 und § 21 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Einführungszeit“ durch das Wort „Qualifizierung“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 29. Mai 2015

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Thomas  K u t s c h a t y

GV. NRW. 2015 S. 483