Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 27 vom 30.6.2015 Seite 481 bis 494

 

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe

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Ordnungsbehördliche Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG
über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe

Vom 1. Juni 2015

Auf Grund des § 26 Absatz 1, des § 30 und des § 31 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), von denen § 26 Absatz 1 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 1993 (GV. NRW. S. 987) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst Häfen in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln, in denen Seeschiffe anlegen.

(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/33/EU (ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 1) geändert worden ist.

(3) Das Gebiet der Häfen bestimmt sich nach den jeweils durch die zuständige Bezirksregierung erlassenen sowie im Amtsblatt der Regierungsbezirke veröffentlichten „Ordnungsbehördlichen Verordnungen über die Bestimmung der Bereiche der Häfen und Umschlaganlagen“ (Hafenverordnungen) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Für nicht bekanntgemachte Häfen gilt diese Verordnung entsprechend.

§ 2
Maximaler Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen

(1) Auf Seeschiffen, die an einem Liegeplatz in Häfen in Nordrhein-Westfalen festmachen, dürfen nur Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, 10 Milligramm pro Kilogramm Kraftstoff nicht überschreitet. Falls eine Umstellung der Kraftstoffzufuhr erforderlich ist, hat diese so schnell wie möglich zu erfolgen und muss spätestens zwei Stunden nach der Ankunft am Liegeplatz abgeschlossen sein. Ab diesem Zeitpunkt bis 30 Minuten vor dem Verlassen des Liegeplatzes darf sich nur noch der zugelassene Schiffskraftstoff im Verbrennungsprozess befinden. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Umstellung der Kraftstoffzufuhr ist im Schiffstagebuch zu dokumentieren.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Seeschiffe,

1. die sich nach den veröffentlichten Fahrplänen voraussichtlich weniger als zwei Stunden am Liegeplatz befinden,

2. die an einem Liegeplatz im Hafen alle Motoren abschalten und landseitige Elektrizität nutzen oder

3. die eine Erlaubnis für den Einsatz eines genehmigten emissionsmindernden Verfahrens gemäß den Bestimmungen des Artikel 4c der Richtlinie 1999/32/EG vorlegen.

(3) Die zuständige Behörde ist befugt, die Eintragung gemäß Absatz 1 Satz 4 und die Tanklieferscheine zu kontrollieren. Auf Anweisung der zuständigen Behörde hat die Schiffsführerin, der Schiffsführer oder die oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche dafür Sorge zu tragen, dass eine Probe des im Hafen verwendeten Schiffskraftstoffes genommen und ihr ausgehändigt wird. Die zuständige Behörde ist befugt, die Probenahme zu beaufsichtigen.

§ 3
Anordnungen

Zur Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde Anordnungen treffen.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Schiffskraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 Milligramm pro Kilogramm Kraftstoff verwendet,

2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 Papiere nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 die Entnahme von Proben oder die Herausgabe der gezogenen Probe verweigert oder

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 5
Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2020 zu berichten.

Düsseldorf, den 1. Juni 2015

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Johannes  R e m m e l

GV. NRW. 2015 S. 486