Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 30 vom 15.7.2015 Seite 539 bis 542

 

Haushaltssatzung des Landschaftverbandes Rheinland für die Haushaltsjahre 2015 / 2016

2022

Haushaltssatzung des Landschaftverbandes Rheinland
für die Haushaltsjahre 2015 / 2016

Vom 24. Juni 2015

Auf Grund der §§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) geändert worden sind, in Verbindung mit den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208), geändert worden ist, hat die Landschaftsversammlung Rheinland mit Beschluss vom 28. April 2015 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Ergebnisplan und Finanzplan

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015 / 2016, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Rheinland voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2016

dem Gesamtbetrag der Erträge auf

3.731.563.250 EUR

3.816.755.051 EUR

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

3.734.351.845 EUR

3.825.928.098 EUR

im Finanzplan mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

3.681.201.617 EUR

3.766.229.423 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

3.690.290.642 EUR

3.782.108.906 EUR

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen

aus der Investitionstätigkeit auf

50.101.799 EUR

50.328.944 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen

aus der Investitionstätigkeit auf

80.991.115 EUR

112.379.427 EUR

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen

aus der Finanzierungstätigkeit auf

167.853.250 EUR

201.690.000 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen

aus der Finanzierungstätigkeit auf

160.666.400 EUR

170.724.697 EUR

festgesetzt.

§ 2
Kreditermächtigungen für Investitionen

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme

für Investitionen erforderlich ist, wird auf folgende

Summen festgesetzt:

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2016

54.000.000 EUR

85.000.000 EUR.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf folgende Summen festgesetzt:

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2016

168.390.700 EUR

12.937.500 EUR.

§ 4
Ausgleichsrücklage und Allgemeine Rücklage

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf folgende Summen festgesetzt:

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2016

2.788.595 EUR

9.173.047 EUR.

§ 5
Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen

werden dürfen, wird auf folgende Summen festgesetzt:

Haushaltsjahr 2015

Haushaltsjahr 2016

500.000.000 EUR

500.000.000 EUR.

§ 6
Umlagen

Die gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, zu erhebende Umlage wird 2015 auf 16,70 Prozent und 2016 auf 16,75 Prozent der für das jeweilige Haushaltsjahr geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt.

Die Umlage ist in Monatsbeträgen jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen.

§ 7
Stellenplan

(1) Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaberinnen bzw. Stelleninhaber zur Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach Ablauf der Ermäßigung der Arbeitszeit oder der Beurlaubung nach den Regelungen der §§ 66, 71 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, und der §§ 63, 64 des Landesbeamtengesetzes beziehungsweise des § 28 TVöD zur Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zurückkehren, in Anspruch genommen werden.

(2) Die im Stellenplan ausgewiesenen Umwandlungsvermerke (ku) werden in der Weise erfüllt, dass mindestens jede dritte frei werdende, mit dem Vermerk versehene Planstelle der Besoldungsgruppe / Entgeltgruppe umzuwandeln ist.

Köln, den 28. April 2015

Prof. Dr.  W i l h e l m

Vorsitzender
des Landschaftsversammlung

Rheinland

L u b e k

Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland
als Schriftführerin der Landschaftsversammlung

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 80 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 28. April 2015 beschlossene Haushaltssatzung dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Bericht vom 6. Mai 2015 vorgelegt. Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat den Beschluss der Landschaftsversammlung Rheinland über die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 mit Erlass vom 17. Juni 2015 zur Kenntnis genommen und den Umlagesatz in Höhe von 16,7 Prozent für das Haushaltsjahr 2015 und in Höhe von 16,75 Prozent für das Haushaltsjahr 2016 gemäß § 22 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen genehmigt.

Der Haushaltsplan wird gemäß § 96 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen von montags bis freitags jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, im Landeshaus, Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln, Zimmer F 220, bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.

Unter der Adresse http://haushalt.lvr.de kann der Haushaltsplan ebenfalls im Internet eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 24. Juni 2015

Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland

L u b e k

GV. NRW. 2015 S. 540