Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 5 vom 15.3.2006 Seite 93 bis 110

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern (Landesaufnahmegesetz - LAufG) und Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)

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Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen
und Zuwanderern (Landesaufnahmegesetz - LAufG)
und Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge
(Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)

 

Vom 7. März 200

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen
und Zuwanderern (Landesaufnahmegesetz - LAufG)
und Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge
(Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)

 

Artikel 1

 

Änderung des Gesetzes über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern (Landesaufnahmegesetz - LAufG)

 

Das Landesaufnahmegesetz (LAufG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 95), zuletzt geändert durch Artikel 64 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

1. § 10a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die bisherige Nummer 2 die neue Nummer 3.

2. Nummer 2 erhält folgenden Wortlaut:

„2. deren mit eingereiste Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erhalten, sowie“.

2. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

Die Formulierung „Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge“ wird ersetzt durch die Formulierung „für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständigen Ausschusses“.

 

Artikel 2

 

Änderung des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG)

 

Das Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93), zuletzt geändert durch das 2. Änderungsgesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 952), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„3. Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG besitzen, sofern sie ab dem 1.1.2005 aus dem Ausland aufgenommen wurden und sofern sie keine mit eingereisten Familienangehörigen von Ausländern sind, denen eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde,“.

2. § 3 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Darüber hinaus sind folgende Personengruppen längstens für die Dauer von zwei Jahren seit der Einreise anzurechnen:

1. Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG erteilt wurde,

2. Ausländer, denen eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde, sowie deren mit eingereiste Familienangehörige, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt wurde.“

 

Artikel 3

 

In-Kraft-Treten

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 7. März 2006

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Armin  L a s c h e t

GV. NRW. 2006 S. 107