Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 37 vom 7.10.2015 Seite 671 bis 696

 

Achtes Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes

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Achtes Gesetz
zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes

Vom 1. Oktober 2015

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Achtes Gesetz
zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes

Artikel 1

Das Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 922) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bei Gemeinden, auf deren Gebiet eine Aufnahmeeinrichtung des Landes betrieben wird, vermindert sich ab deren Inbetriebnahme die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber um die Anzahl der dort vorgesehenen Aufnahmeplätze. Bei Gemeinden, die eine Einrichtung des Landes mit Erstaufnahmebearbeitung betreiben, vermindert sich ab deren Inbetriebnahme die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber um 130 Prozent der Anzahl der dort im Rahmen der Erstaufnahme vorgesehenen Aufnahmeplätze. Wird der Betrieb einer Einrichtung im Sinne der Sätze 1 und 2 beendet, vermindert sich die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber:

1. im ersten Monat um 80 Prozent der während des Betriebs angerechneten Aufnahmeplätze,

2. im zweiten Monat um 60 Prozent der während des Betriebs angerechneten Aufnahmeplätze,

3. im dritten Monat um 40 Prozent der während des Betriebs angerechneten Aufnahmeplätze und

4. im vierten Monat um 20 Prozent der während des Betriebs angerechneten Aufnahmeplätze.

Wird eine Aufnahmeeinrichtung des Landes kürzer als vier Monate betrieben, erfolgt die Anrechnung nach Betriebsende maximal für diesen Zeitraum.“

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4
Pauschalierte Landeszuweisung

(1) Für die Aufnahme und Unterbringung nach § 1 sowie für die Versorgung der ausländischen Flüchtlinge im Sinne des § 2 stellt das Land den Gemeinden ab dem Jahr 2016 jährlich Finanzmittel in Höhe von 1,372713 Milliarden Euro zur Verfügung, soweit nicht eine Anpassung nach Absatz 2 erfolgt. Von den zur Verfügung gestellten Mitteln sind 3,83 Prozent ausschließlich für die soziale Betreuung zu verwenden. Die Mittel werden auf die Gemeinden entsprechend dem Zuweisungsschlüssel in § 3 Absatz 1 verteilt. Der Betrag nach Satz 1 wird zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember mit jeweils einem Viertel durch die Bezirksregierungen ausgezahlt.

(2) In jedem Jahr wird für den 1. Januar des Folgejahres eine Prognose des Bestandes der nach § 3 Absatz 3 Satz 1 anrechenbaren ausländischen Flüchtlinge aufgestellt. Soweit dieser Prognosewert von dem Wert abweicht, der sich für den Bestand zum 1. Januar des jeweiligen Vorjahres auf der Grundlage der in Absatz 3 vorgesehenen Basisdatenerhebung ergibt, wird der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend dem Prozentsatz der Veränderung für das jeweilige Jahr angepasst, wobei der so errechnete Betrag auf volle Tausend Euro mathematisch auf- oder abgerundet wird.

(3) Jeweils zum 1. Januar eines Jahres wird eine Erhebung des Bestandes der nach § 3 Absatz 3 Satz 1 anrechenbaren ausländischen Flüchtlinge durchgeführt (Basisdatenerhebung). Die oberste Landesbehörde veröffentlicht die Ergebnisse der Basisdatenerhebung (Bestandszahl) im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen. Soweit die Bestandszahl vom Prognosewert nach Absatz 2 Satz 1 abweicht, wird der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend dem Prozentsatz der Veränderung neu berechnet, wobei der so errechnete Betrag auf volle Tausend Euro mathematisch auf- oder abgerundet wird. Dieser Abweichungsbetrag wird zum 1. März des Folgejahres mit der Auszahlung nach Absatz 1 Satz 4 verrechnet.

(4) Für das Jahr 2015 stellt das Land den Kommunen 432.198.300 Euro zur Verfügung. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

3. § 4a wird wie folgt geändert:

a. In Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter „vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 107)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022)“ ersetzt.

b. In Absatz 4 werden die Wörter „Neufestsetzung der Beträge nach § 3 Abs. 3 AsylbLG“ durch die Wörter „Fortschreibung der Beträge nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes“ ersetzt.

4. § 4b wird aufgehoben.

5. § 4c wird § 4b und Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 4 bleibt unberührt.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 1. Oktober 2015

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Für den Minister
für Inneres und Kommunales
Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Rainer  S c h m e l t z er

GV. NRW. 2015 S. 683