Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 6 vom 29.3.2006 Seite 111 bis 128

 

Gesetz zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (HFGG)

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Gesetz
zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit
im Hochschulwesen (HFGG)

 

Vom 21. März 2006

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit
im Hochschulwesen (HFGG)

 

Artikel 1

 

Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz – StKFG) – StKFG-AufhG

 

§ 1
Aufhebung des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes

Das Gesetz zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz – StKFG) vom 28. Januar 2003 (GV. NRW. S. 36), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulreform (Hochschulreformweiterentwicklungsgesetz – HRWG) vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), tritt mit Wirkung zum 1. April 2007 außer Kraft.

 

§ 2
Studienkonten, Kontoauszüge, Regelabbuchungen, Gebührenpflicht

(1) Restguthaben im Sinne des § 8 Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes entfallen ersatzlos.

 

(2) Studienkonten werden zum und ab dem Sommersemester 2007 nicht mehr neu eingerichtet.

 

(3) Eine Gebührenpflicht nach § 9 Abs. 1 Studienkonten- und -finanzierungsgesetz tritt für das Sommersemester 2007 nicht ein. Regelabbuchungen für dieses Semester finden nicht statt. Sätze 1 und 2 gelten auch für diejenigen Hochschulen, an denen das Sommersemester 2007 vor dem 1. April 2007 beginnt.

 

(4) Kontoauszüge werden hinsichtlich des in ihnen ausgewiesenen aktuellen Studienguthabens und Restguthabens und der mit ihnen verbundenen Studiengebührenfreiheit mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.

 

§ 3
Überführung von gewährten Bonusguthaben

(1) Hat ein gewährtes Bonusguthaben im Sinne des § 5 Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes noch nicht dazu geführt, dass aufgrund der Gewährung dieses Bonussemesters die Gebührenpflicht nach § 9 Abs. 1 Studienkonten- und -finanzierungsgesetz zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist, als sie ohne Gewährung des Bonussemesters eingetreten wäre, soll dieses gewährte Bonussemester seinem Umfang nach in eine Befreiung nach § 8 Abs. 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz umgewandelt werden. Nach Satz 1 umgewandelte Bonussemester werden auf die Höchstzahl der nach der Beitragssatzung zulässigen Befreiungen nach § 8 Abs. 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz angerechnet.

 

(2) Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen kann das Nähere, insbesondere zu den Modalitäten der Umwandlung, durch Rechtsverordnung regeln.

 

§ 4
Befristung

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

 

 

Artikel 2

 

Gesetz
zur Erhebung von Studienbeiträgen
und Hochschulabgaben
(Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz – StBAG NRW)

 

 

Inhaltsübersicht

 

Erster Abschnitt
Entrichtung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben

 

§ 1       Anwendungsbereich

§ 2       Studienbeiträge

§ 3       Allgemeiner und besonderer Gasthörerbeitrag, Zweithörerbeitrag

§ 4       Ausfertigungs- und Verspätungsgebühren

§ 5       Betreuungs- und Studienkollegsbeitrag

§ 6       Gebühren beim Fern- und Verbundstudium

§ 7       Entstehung und Fälligkeit der Studienbeiträge und Hochschulabgaben

§ 8       Ausnahmen von der Abgabenpflicht, Abgabenermäßigung und Abgabenerlass

§ 9       Auskunftspflicht, Datenschutz

 

Zweiter Abschnitt
Sicherung der Leistungsgerechtigkeit in der Lehre und in der Studienbetreuung

§ 10     Preise für die Qualität der Hochschullehre und der Studienbetreuung

§ 11     Sicherung der Qualität der Lehr- und Studienorganisation

 

Dritter Abschnitt
Nachlagerung

 

§ 12     Gewährung von Studienbeitragsdarlehen

§ 13     Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen

§ 14     Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen

§ 15     Begrenzung der Darlehenslasten

§ 16     Mitwirkungspflichten, Datenübermittlung

 

Vierter Abschnitt
Ausfall eines Darlehens

 

§ 17     Ausfallfonds

§ 18     Ausfallrisiken

 

Fünfter Abschnitt
Sonstiges

 

§ 19     Rechtsverordnung

§ 20     Ministerium, Beachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

§ 21     Vertrauensschutz

§ 22     In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

Erster Abschnitt
Entrichtung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben

 

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Die Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes erheben Beiträge und Gebühren nach diesem Gesetz.

 

(2) Auf die Erhebung von Beiträgen und Gebühren nach diesem Gesetz finden die §§ 3 bis 6, 9 bis 22, 25 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung, soweit in diesem Gesetz oder durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 2
Studienbeitrag

(1) Die Hochschulen werden ermächtigt, durch Beitragssatzung für das Studium von Studierenden, die in einem Studiengang eingeschrieben oder die nach § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen sind, für jedes Semester ihrer Einschreibung oder Zulassung einen Studienbeitrag in Höhe von bis zu 500 Euro zu erheben. Bei der Festsetzung der Höhe des Studienbeitrags müssen sich die Hochschulen insbesondere an den Zielen orientieren, mit Studienbeiträgen zu einem effizienten und hochwertigen Studium, zur Profilbildung der Hochschule und zum Wettbewerb unter den Hochschulen beizutragen.

 

(2) Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen nach Absatz 1 sind Mittel Dritter und von den Hochschulen zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie für die Ausgleichszahlungen an den Ausfallfonds nach § 17 Abs. 3 Satz 3 zu verwenden; § 10 bleibt unberührt.

 

(3) Studiengang im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Studiengänge im Sinne des § 84 Abs. 1 Hochschulgesetzes, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen. Als berufsqualifizierend in diesem Sinne gilt auch der Abschluss von Studiengängen, durch die die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird.

 

(4) Für das Studium von Studierenden, die nur als Teilzeitstudierende zu ein Halb eines Vollzeitstudiums ausschließlich in Studiengängen des Fern- oder Verbundstudiums eingeschrieben sind, kann die Beitragssatzung vorsehen, dass die Hälfte der für das Vollzeitstudium vorgesehenen Studienbeiträge erhoben wird. Für das Studium von Studierenden, die nur in Studiengängen eingeschrieben sind, die ausschließlich als Teilzeitstudium organisiert sind, kann die Beitragssatzung einen gegenüber dem entsprechenden Vollzeitstudiengang ermäßigten Studienbeitrag vorsehen.

 

(5) Falls Studierende zugleich an einer Hochschule eingeschrieben und an einer anderen Hochschule nach § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz zugelassen sind und falls in beiden Fällen eine Beitragspflicht entsteht, können die Hochschulen durch Vereinbarung nach § 109 Satz 2 Hochschulgesetz regeln, dass nur ein Beitrag erhoben wird und wie das Beitragsaufkommen auf die beteiligten Hochschulen verteilt wird. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung die Beitragspflicht und die Verteilung des Beitragsaufkommens abweichend von Satz 1 regeln.

 

§ 3
Allgemeiner und besonderer Gasthörerbeitrag, Zweithörerbeitrag

(1) Für das Studium von Gasthörerinnen und Gasthörern im Sinne des § 71 Abs. 3 Hochschulgesetzes wird ein allgemeiner Gasthörerbeitrag pro Semester erhoben. Dies gilt nicht für die Fernuniversität in Hagen.

 

(2) Für die Teilnahme an Weiterbildung im Sinne des § 90 Hochschulgesetzes wird ein besonderer Gasthörerbeitrag erhoben.

 

(3) Für das Studium von Zweithörerinnen und Zweithörern im Sinne des § 71 Abs. 1 Hochschulgesetzes kann ein Zweithörerbeitrag erhoben werden.

 

(4) Die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer oder als Zweithörerin oder als Zweithörer kann vom Nachweis der Entrichtung des Beitrags abhängig gemacht werden.

 

§ 4
Ausfertigungs- und Verspätungsgebühren

(1) Anlässlich

1. der Ausfertigung einer Zweitschrift des Studienausweises, des Gasthörerscheins, eines Prüfungszeugnisses oder einer Urkunde über die Verleihung eines akademischen Grades,

2. der verspätet beantragten Einschreibung oder Rückmeldung, des verspäteten Belegens, der nachträglichen Änderung des Belegens sowie der verspäteten Beitrags- oder Gebührenzahlung

wird eine Gebühr erhoben.

 

(2) Die Hochschulen setzen die Höhe der Gebühren nach Absatz 1 durch Satzung entsprechend ihrem Verwaltungsaufwand fest.

 

§ 5
Studienkollegs- und Betreuungsbeitrag, Auswahlgebühr

(1) Für die Teilnahme an einem Studienkolleg sowie für die Betreuung ausländischer Studierender können Beiträge erhoben werden. Für die Auswahl ausländischer Studienbewerberinnen und -bewerber und die Auswahl der Studierenden von künstlerischen Studiengängen können Gebühren erhoben werden. Betreuungsbeiträge und Gebühren für die Auswahl ausländischer Studienbewerberinnen und -bewerber werden nicht von Studierenden oder Studienbewerberinnen und -bewerbern erhoben, die einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehören oder die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Hinsichtlich der Betreuung gilt § 8 Abs. 2 entsprechend; wird der Betreuungsbeitrag aufgrund eines Abkommens oder einer Vereinbarung im Sinne des § 8 Abs. 2 nicht entrichtet, entfällt der Anspruch auf Betreuung.

 

(2) Die Teilnahme an dem Studienkolleg, an der Auswahl und an der Betreuung können vom Nachweis der Entrichtung des jeweiligen Beitrags abhängig gemacht werden.

 

§ 6
Gebühren beim Fern- und Verbundstudium

Für die Aufbereitung und technische Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der Inhalte von Fern- und Verbundstudien werden Gebühren erhoben. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Erhebung und über die Höhe der Gebühren nach Satz 1 zu erlassen. § 19 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

 

§ 7
Entstehung und Fälligkeit der Studienbeiträge und Hochschulabgaben

(1) Es entsteht die Pflicht zur Entrichtung

1. des Studienbeitrags auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 mit der Stellung des Antrags auf Immatrikulation oder Rückmeldung,

2. des allgemeinen oder des besonderen Gasthörerbeitrags sowie des Zweithörerbeitrags nach § 3 mit der Stellung des Antrags auf Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer oder als Zweithörerin oder als Zweithörer,

3. der Ausfertigungsgebühren nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit dem Antrag auf Vornahme der Amtshandlung,

4. der Verspätungsgebühren nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Ablauf der Fristen und Zahlungstermine,

5. der Gebühr für eine nachträgliche Änderung des Belegens nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Antrag auf Änderung der Belegung,

6. der Beitrag für die Teilnahme an einem Studienkolleg nach § 5 Abs. 1 Satz 1 mit der Stellung des Antrags auf Zulassung zum Besuch des Studienkollegs oder mit dem in der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 genannten Zeitpunkt,

7. der Betreuungsbeitrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 mit der Stellung des Antrags auf Immatrikulation oder Rückmeldung oder mit dem in der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 genannten Zeitpunkt,

8. die Gebühr für das Auswahlverfahren nach § 5 Abs. 1 Satz 2 mit dem Antrag auf Teilnahme an diesem Verfahren oder mit dem in der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 genannten Zeitpunkt.

 

(2) Die Abgaben werden mit Entstehung der Abgabenpflicht fällig. Bei dem Versagen der Zulassung oder der Einschreibung oder bei einer Exmatrikulation vor Beginn der Vorlesungszeit wird ein etwaig erteilter Abgabenbescheid nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 6, 7 und 8 gegenstandslos; eine bereits gezahlte Abgabe ist zu erstatten.

 

(3) Für den Fall, dass die Abgaben nicht bis zum Ablauf eines Fälligkeitstages entrichtet werden, können die Hochschulen durch Beitragssatzung vorsehen, dass ein Säumniszuschlag erhoben wird und dass Zinsen berechnet werden.

 

§ 8
Ausnahmen von der Abgabenpflicht, Abgabenermäßigung und Abgabenerlass

(1) Von der Beitragspflicht auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 ausgenommen sind Studierende, die

1. gem. § 65 Abs. 5 Satz 2 Hochschulgesetz beurlaubt sind; die Vorbereitung auf Abschlussprüfungen erfüllt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 65 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 Hochschulgesetzes,

2. ein Praxis- oder Auslandssemester ableisten,

3. ein Praktisches Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte ableisten,

4. ausschließlich als Doktorandin oder als Doktorand im Sinne des § 97 Abs. 5 Hochschulgesetzes eingeschrieben sind, soweit sie nicht gleichzeitig in einen anderen als den in § 97 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz genannten Studiengang eingeschrieben sind, die

5. ausschließlich eingeschrieben sind als Studierende im Sinne des § 65 Abs. 7 Hochschulgesetzes oder die

6. ausschließlich in einem Studiengang immatrikuliert sind, der nur mit Mitteln Dritter finanziert wird, dessen Träger nicht die Hochschule ist; das Ministerium stellt zuvor die Studiengänge im Sinne des Halbsatzes 1 fest.

 

(2) Soweit Gegenseitigkeit besteht, sind von der Beitragspflicht auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 auf Antrag ausgenommen ausländische Studierende, die eingeschrieben sind im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Gebührenfreiheit garantieren.

 

(3) Von der Beitragspflicht auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag eine Befreiung oder Ermäßigung gewährt für

1. die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz, höchstens jedoch für drei Semester der Beitragspflicht in Höhe bis zum vollen Studienbeitrag,

2. die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft oder der Studentenwerke, höchstens jedoch für zwei Semester der Beitragspflicht in Höhe bis zum vollen Studienbeitrag,

3. die Wahrnehmung des Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, höchstens jedoch für zwei Semester der Beitragspflicht in Höhe bis zum vollen Studienbeitrag,

4. die studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder einer schweren Erkrankung.

Eine Befreiung oder Ermäßigung nach Satz 1 findet nicht statt, soweit und solange die oder der Studierende beurlaubt ist. Für Studierende im Sinne des § 2 Abs. 5 verdoppelt sich die Anzahl möglicher Befreiungen oder Ermäßigungen. Die Beitragssatzung kann für die Fallgestaltungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 über das dort genannte Maß hinaus für weitere Semester Befreiungen oder Ermäßigungen von der Beitragspflicht vorsehen. In diesem Fall gelten Satz 2 und 3 entsprechend.

 

(4) Der Studienbeitrag auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 kann auf Antrag von der Hochschule teilweise oder ganz erlassen werden, wenn seine Einziehung aufgrund besonderer und unabweisbarer Umstände des Einzelfalls zu einer unbilligen Härte führen würde, die die wirtschaftliche Existenz der oder des Beitragspflichtigen gefährden würde; bei der Entscheidung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das Vorliegen einer unbilligen Härte nach Satz 1 ist glaubhaft zu machen.

 

§ 9
Auskunftspflicht, Datenschutz

(1) Studienbewerberinnen und -bewerber sowie die Studierenden sind verpflichtet, Erklärungen abzugeben, die ihre Abgabenpflicht und die Ausnahmen von dieser Pflicht nach § 8 Abs. 1 betreffen; soweit sie Ausnahmen oder Befreiungen von dieser Pflicht sowie eine Abgabenermäßigung oder einen Abgabenerlass beanspruchen, sind sie ebenfalls zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen verpflichtet.

 

(2) Öffentliche Stellen, insbesondere die staatlichen Prüfungsämter, haben an die Hochschule oder an die NRW.Bank auf Anforderung des Empfängers diejenigen personenbezogenen Daten der Studierenden zu übermitteln, die die Hochschule oder die NRW.Bank zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigen.

 

Zweiter Abschnitt
Sicherung der Leistungsgerechtigkeit in der Lehre und in der Studienbetreuung

 

§ 10
Preise für die Qualität der Hochschullehre und der Studienbetreuung

 

(1) Die Hochschule kann aus dem Studienbeitragsaufkommen Preise für die herausragende Qualität der Hochschullehre und der Studienbetreuung ausloben. Das Preisgeld ist von den Geehrten zweckgebunden für ihre Lehre, Forschung, Kunstausübung und künstlerischen Entwicklungsvorhaben zu verwenden.

(2) Ausgezeichnet werden kann das Hochschulpersonal der Hochschulen, soweit ihm Lehr- oder Studienbetreuungsaufgaben obliegen und soweit es ein besonderes persönliches Engagement oder eine beispielhafte Tätigkeit in der Lehre oder Studienbetreuung gezeigt hat.

 

(3) Das Nähere kann die Hochschule durch Satzung bestimmen.

 

§ 11
Sicherung der Qualität der Lehr- und Studienorganisation

(1) Die Hochschule überprüft durch ein Prüfungsgremium die Qualität ihrer Lehr- und Studienorganisation. Das Prüfungsgremium wird im Wege der Selbstbefassung tätig. Stellt das Prüfungsgremium nicht bloß unerhebliche Mängel in der Qualität der Lehr- oder Studienorganisation fest, empfiehlt es der Hochschule Maßnahmen. Die Hochschule entscheidet, ob und inwieweit die Empfehlung umgesetzt wird. Die Empfehlung nach Satz 3 und ihre Umsetzung nach Satz 4 begründen keine eigenen Rechte der Mitglieder der Hochschule.

 

(2) Die Hochschule bestimmt das Nähere zum Prüfungsgremium, insbesondere seinen Vorsitz, seine Zusammensetzung und seine Amtszeit, in der Beitragssatzung. Mitglieder des Prüfungsgremiums können auch Personen sein, die weder Mitglieder noch Angehörige der Hochschule sind. Die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder besteht aus Studierenden. Zur oder zum Vorsitzenden soll eine Person gewählt werden, die weder Mitglied noch Angehöriger der Hochschule ist; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

Dritter Abschnitt
Nachlagerung

 

§ 12
Gewährung von Studienbeitragsdarlehen

(1) Studienbeitragspflichtige Studierende haben gegen die NRW.Bank einen Anspruch auf Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages über ein von der Auszahlung an verzinsliches Darlehen, mit dem die Entrichtung der Studienbeiträge auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 sichergestellt werden kann. In den Zinssatz werden nur die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verwaltungskosten eingerechnet. Die NRW.Bank ist verpflichtet, den Studienbewerberinnen und -bewerbern sowie den Studierenden ein Darlehen nach Satz 1 zu gewähren, wenn eine Mitteilung nach Absatz 3 Satz 1 vorliegt. Darlehensanträge können nur bei der Hochschule gestellt werden; die Abgabe des Darlehensantrags gilt als Nachweis der Zahlung des Studienbeitrags, wenn eine das Bestehen des Darlehensanspruchs feststellende Mitteilung nach Absatz 3 Satz 1 ergeht. Kommt ein Darlehensvertrag nicht zustande, widerruft oder kündigt die Studienbewerberin oder der Studienbewerber oder die oder der Studierende wirksam den Darlehensvertrag oder ist oder wird dieser unwirksam, kann sie oder er rückwirkend exmatrikuliert werden, wenn sie oder er trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme nicht nachweist, dass ihr oder sein Studienbeitrag entrichtet worden ist. In den Fällen des Satzes 5 gilt die Abgabe des Darlehensantrags nicht als Nachweis der Zahlung im Sinne des Satzes 4 Halbsatz 2.

 

(2) Anspruchsberechtigt nach Absatz 1 sind nur die in § 8 Abs. 1 und 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz genannten studienbeitragspflichtigen Studierenden. Der Anspruch der oder des Studierenden nach Absatz 1 besteht für die Regelstudienzeit des Studiums, welches zu ihrem oder seinem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, zuzüglich der Zeit von vier Semestern. Bei einem Studiengangwechsel bis zum Beginn des dritten Hochschulsemesters werden auf die Zeit nach Satz 2 die bislang studierten Hochschulsemester nicht angerechnet; bei einem späteren Studiengangwechsel erfolgt eine Anrechnung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1. Für das Studium eines Studienganges, welcher aufbauend auf dem Erwerb des Bachelorgrades zu einem ersten Masterabschluss führt (konsekutiver Masterstudiengang), besteht der Anspruch nach Absatz 1 für die Regelstudienzeit des Masterstudienganges zuzüglich der Zeit von zwei Semestern. Semester, für die nach § 8 eine Ausnahme oder eine Befreiung von der Beitragsverpflichtung oder ein vollständiger oder teilweiser Erlass des Studienbeitrags oder auf der Grundlage einer Umsetzung einer Empfehlung nach § 11 eine Befreiung oder Rückerstattung gewährt worden ist, werden nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 19 Abs. 1 auf die Zeiten nach den Sätzen 2 und 4 nicht angerechnet. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur bis zu dem Semester, welches der Vollendung des 60. Lebensjahres der oder des Studierenden vorausgeht. Bei der Berechnung der Zeiten nach den Sätzen 1 bis 5 werden auch Hochschulsemester herangezogen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an einer inländischen oder einer ausländischen Hochschule oder im Rahmen einer Vorbereitung nach § 96 Abs. 1 Satz 4 Hochschulgesetz oder nach § 118 Abs. 2 Sätze 2 oder 4 Hochschulgesetz studiert wurden.

 

(3) Die Hochschulen teilen der NRW.Bank auf Antrag den Anspruch der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers oder der oder des Studierenden nach Absatz 1 mit. Die NRW.Bank zahlt die gewährten Studienbeitragsdarlehen unmittelbar an die Hochschule aus, an der die Beitragspflicht entsteht.

 

(4) Bis zum Beginn der Rückzahlung wird die Zahlung der Zinsen gestundet.

 

§ 13
Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen

Das Darlehen und die Zinsen sind zwei Jahre nach erfolgreichem Abschluss des Studiums, spätestens elf Jahre nach der Aufnahme des Studiums in monatlichen Raten, mindestens solchen von 50 Euro zurückzuzahlen. Nach Aufforderung durch die NRW.Bank sind die Raten für jeweils drei aufeinander folgende Monate in einer Summe zu entrichten. Das Darlehen kann ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Bei der Berechnung der Zeiten nach Satz 1 werden auch Hochschulsemester herangezogen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an einer inländischen oder einer ausländischen Hochschule oder im Rahmen einer Vorbereitung nach § 96 Abs. 1 Satz 4 Hochschulgesetz oder nach § 118 Abs. 2 Sätze 2 oder 4 Hochschulgesetz studiert wurden.

 

§ 14
Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen

(1) Von der Verpflichtung zur Rückzahlung kann die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer auf Antrag freigestellt werden, soweit ihr oder ihm nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 aufgrund eines zu geringen Einkommens eine Rückzahlung nicht zugemutet werden kann.

 

(2) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer ist auf Antrag von der Verpflichtung zur Rückzahlung ebenfalls freizustellen, solange sie oder er Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält oder solche Leistungen nur deshalb nicht in Anspruch nimmt, weil ihr oder sein Studium durch ein Studienstipendium finanziert wird.

 

§ 15
Begrenzung der Darlehenslasten

(1) Die Summe der nach § 17 Abs. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderung und des gewährten Studienbeitragsdarlehens einschließlich der Zinsen, die bis zu dem Rückzahlungszeitpunkt im Sinne des § 13 Satz 1 angefallen sind, wird auf einen Höchstbetrag begrenzt.

 

(2) Der Höchstbetrag errechnet sich aus der Anzahl der Semester, für die ein Studienbeitragsdarlehen gewährt worden ist, multipliziert mit dem Betrag von 1.000 Euro und beträgt höchstens 10.000 Euro.

 

(3) Die zurückzuzahlende Schuld aus gewährten Studienbeitragsdarlehen vermindert sich um den Betrag, um den die Summe aus der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderung und dem gewährten Studienbeitragsdarlehen einschließlich Zinsen den Höchstbetrag nach Absatz 2 übersteigt.

 

§ 16
Mitwirkungspflichten, Datenübermittlung

(1) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer, die oder der einen Antrag auf Freistellung nach § 14 stellt oder bei der oder dem eine Minderung der Darlehenslasten nach § 15 in Betracht kommt, hat nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 insbesondere durch Tatsachenangaben und durch die Vorlage von Urkunden an der Entscheidung über die Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung nach § 14 und über die Feststellung des Wegfalls dieser Verpflichtung nach § 15 mitzuwirken.

 

(2) Die Hochschulen und die NRW.Bank sind verpflichtet, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, wenn die Übermittlung zur rechtmäßigen Erfüllung der der übermittelnden Stelle oder dem Empfänger nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

 

Vierter Abschnitt
Ausfall eines Darlehens

 

§ 17
Ausfallfonds

(1) Es wird ein Fonds „Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen“ als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes errichtet. Der Fonds dient dazu, die Kreditausfallrisiken nach § 18 abzusichern. Das Land stellt sicher, dass der Fonds seine Verpflichtungen erfüllen kann, insbesondere haftet das Land unmittelbar für sämtliche Ansprüche der NRW.Bank gegen den Ausfallfonds gemäß § 18.

 

(2) Der Fonds wird vom Ministerium verwaltet und kann im eigenen Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Ministerium kann die Wahrnehmung der Verwaltung des Fonds ganz oder teilweise jederzeit widerruflich an die NRW.Bank oder dritte Stellen zu treuen Händen übertragen.

 

(3) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Fonds deckt seine Kosten durch die für seine Leistungen vereinbarten oder nach Absatz 4 festgelegten Vergütungen, die von den Hochschulen aus dem Aufkommen der Studienbeiträge gezahlt werden. Die Hochschulen führen einen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens der Studienbeiträge an den Fonds ab. Die Höhe der jährlichen Abführung muss zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds hinreichen.

 

(4) Das Nähere regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über den Zeitpunkt der Errichtung und der Organisation des Fonds sowie über die Grundzüge der Kostendeckung nach Absatz 3.

 

§ 18
Ausfallrisiken

(1) Der Ausfallfonds ist verpflichtet, Angebote der NRW.Bank auf Abtretung notleidender Darlehensforderungen anzunehmen.

 

(2) Auf Verlangen der NRW.Bank zahlt ihr der Ausfallfonds im Falle der Abtretung nach Absatz 1 die Darlehens- und Zinsschuld einer Darlehensnehmerin oder eines Darlehensnehmers, von der oder dem eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist (notleidende Darlehensforderung); das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1. Die an den Ausfallfonds abgetretenen Ansprüche werden von der Fondsverwaltung nach § 17 Abs. 2 verwaltet und eingezogen.

 

(3) Der Ausfallfonds zahlt der NRW.Bank die Darlehens- und Zinsschuld einer Darlehensnehmerin oder eines Darlehensnehmers in der Höhe, in der nach Maßgabe des § 15 die Verpflichtung zur Rückzahlung des Studienbeitragsdarlehens entfallen ist. Das gleiche gilt in der Höhe, in der die Darlehens- und Zinsschuld nach Maßgabe des § 14 endgültig ausfällt.

 

(4) Der Ausfallfonds erstattet der Fondsverwaltung nach § 17 Abs. 2 Verwaltungskosten nur für die Verwaltung der an den Ausfallfonds abgetretenen Darlehensforderungen und nur insoweit, als die Kosten nicht von den Darlehensnehmerinnen und -nehmern getragen werden.

 

(5) Die NRW.Bank ist verpflichtet, an den Ausfallfonds personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit deren Kenntnis zur rechtmäßigen Erfüllung der dem Ausfallfonds nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

 

Fünfter Abschnitt
Sonstiges

 

§19
Rechtsverordnung

(1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Studienbeiträgen und Hochschulabgaben, insbesondere zur Höhe des allgemeinen und des besonderen Gasthörer- sowie des Zweithörerbeitrags und zu den einzelnen Tatbeständen und zur Höhe der Beiträge nach § 5, zum Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen, zu den Fällen, in denen eine Forderung notleidend geworden ist und in denen eine Rückzahlung aufgrund einer Begrenzung der Darlehenslasten im Sinne des § 18 Abs. 3 entfällt oder ausfällt, und zu der Verarbeitung personenbezogener Daten zu bestimmen. Das Ministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Erhebung, Stundung, Ermäßigung oder den Erlass der Studienbeiträge und Hochschulabgaben zu erlassen. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung für Angebote der Hochschule, die kein grundständiges Studium oder Weiterbildung sind, Abgabentatbestände und Abgabensätze vorsehen. Das Ministerium kann die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 3 durch Rechtsverordnung jederzeit widerruflich ganz oder teilweise auf die Hochschulen übertragen.

 

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Berechnung des Zinssatzes der Studienbeitragsdarlehen, zur Gewährung und Rückzahlung dieser Darlehen und zu den Voraussetzungen, unter denen von der Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Darlehen freigestellt werden kann, zu bestimmen. Die Rechtsverordnung bedarf insoweit der Zustimmung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags.

 

(3) Das Ministerium wird ermächtigt, zum Zwecke der Erleichterung des Verfahrens der Nachlagerung das Nähere der Zusammenarbeit und des Finanzflusses zwischen den Hochschulen, dem Ausfallfonds und der NRW.Bank und das Nähere zur Verwaltung des Vermögens des Ausfallfonds durch Rechtsverordnung zu regeln.

 

(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 und 2 dient der Anpassung der nach diesem Gesetz bestehenden Abgabenpflichtigkeit an die Entwicklung der Lebensverhältnisse und an die Landesplanung im Hochschulwesen sowie zur Sicherung des Vollzugs dieses Gesetzes. Die Rechtsverordnung auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 bedarf des Einvernehmens mit dem Finanzministerium; Halbsatz 1 gilt auch hinsichtlich der Regelung der Fälle, in denen eine Forderung notleidend geworden ist und in denen eine Rückzahlung aufgrund einer Begrenzung der Darlehenslasten im Sinne des § 18 Abs. 3 entfällt oder ausfällt.

 

§ 20
Ministerium, Beachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

(1) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

(2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes, des Hochschulgesetzes oder des Satzungs- oder des sonstigen Rechts der Hochschule kann gegen die Beitragssatzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) die Beitragssatzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,

b) das Präsidium oder das Rektorat hat den Senatsbeschluss vorher beanstandet oder

c) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Beitragssatzung ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen.

 

§ 21
Vertrauensschutz

(1) Die Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 kann für die erstmalig an einer Hochschule eingeschriebenen Studierenden eine Verpflichtung zur Entrichtung von Studienbeiträgen frühestens zum Wintersemester 2006/2007 und für die übrigen Studierenden frühestens zum Sommersemester 2007 vorsehen.

 

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Zweithörerbeitrags nach § 3 Abs. 3 entsteht frühestens zum Sommersemester 2007.

 

§ 22
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft. Es tritt mit Ausnahme des Vierten Abschnitts mit Ablauf des 31. März 2013 außer Kraft.

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Fn. 1

Redaktionelle Anmerkung gemäß Artikel 123 des Fünften Befristungsgesetzes:

 

„Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.“

 

Artikel 3

 

Änderung des Hochschulgesetzes

 

Das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulreform (Hochschulreformweiterentwicklungsgesetz – HRWG) vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird das Wort „Studiengebührenfreiheit“ durch die Wörter „Studienbeiträge, Hochschulabgaben“ ersetzt.

 

b) Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst:

㤠10
Studienbeiträge und Hochschulabgaben“.

2. § 10 wird wie folgt gefasst:

㤠10
Studienbeiträge und Hochschulabgaben

Für das Studium werden Abgaben nach Maßgabe des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes erhoben.“

 

3. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird gestrichen.

b) Der bisherige Text des Absatzes 1 wird zum neuen Text des § 69.

 

4. An § 84 Abs. 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Hochschulen strukturieren ihre Studiengänge in Modulform und führen ein landeseinheitliches Leistungspunktsystem ein. Das Ministerium kann Ausnahmen für künstlerische Studiengänge vorsehen.“

 

5. An § 92 Abs. 1 Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

„Die Hochschule soll durch Prüfungsordnung Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung von Prüfungen regeln.“

 

6. An § 106 Abs. 1 Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Die Hochschulen erheben die Studienbeiträge nach dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz als Selbstverwaltungsangelegenheit der Körperschaft.“

 

7. § 107 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. das Gebührenwesen mit Ausnahme der Erhebung der Studienbeiträge nach dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz sowie das Kassen- und Rechnungswesen,“.

 

Artikel 4

 

In-Kraft-Treten

 

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 21. März 2006

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

Der Finanzminister
zugleich für
die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Barbara  S o m me r

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Oliver  W i t t k e

 

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l le r-P i e p e n k ö t t e r

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

 

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Armin  L a s c h e t

 

Der Minister
für Bundes- und Europaangelegenheiten

Michael  B r e u e r

GV. NRW. 2006 S. 119