Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 41 vom 20.11.2015 Seite 739 bis 758

 

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bestimmungsverfahrensverordnung

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Fünfte Verordnung zur Änderung
der Bestimmungsverfahrensverordnung

Vom 9. November 2015

Auf Grund des § 27 Absatz 4 Satz 3 und des 28 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung:

Artikel 1

Die Bestimmungsverfahrensverordnung vom 8. März 1968 (GV. NRW. S. 44), die zuletzt durch Verordnung vom 13. November 2013 (GV. NRW. S. 641) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird folgt geändert:

a) In der Angabe zu Teil 2 wird das Wort „Antragsverfahren“ durch das Wort „Verfahren“ ersetzt.

b) In der Angabe zu § 10 wird das Wort „Antragsverfahrens“ durch das Wort „Verfahrens“ ersetzt.

2. In der Überschrift des Teils 2 wird das Wort „Antragsverfahren“ durch das Wort „Verfahren“ ersetzt.

3. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Schulträger kann im Rahmen seiner Schulentwicklungsplanung (§ 80 des Schulgesetzes NRW) beschließen, ein Abstimmungsverfahren über eine bestehende Grundschule oder eine bestehende Bekenntnishauptschule durchzuführen. Dieses Verfahren kann erst nach drei Jahren erneut durchgeführt werden.“

4. In § 7 Absatz 2 und 4 wird jeweils die Angabe „20 v. H.“ durch die Angabe „10 v. H.“ ersetzt und werden jeweils die Wörter „deren Eltern eine Umwandlung erreichen können,“ gestrichen.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Bei einem Abstimmungsverfahren über die Umwandlung von Schulen kann der Schulträger alternativ zu dem in Absatz 4 geregelten Verfahren festlegen, dass Eltern ihre Stimme per Brief abgeben. Für dieses Verfahren gelten § 26 und § 27 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514) geändert worden ist, entsprechend.“

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

c) Absatz 6 Satz 3 wird gestrichen.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Antragsverfahrens“ durch das Wort „Verfahrens“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Haben für die Umwandlung einer Grundschule Eltern gestimmt, die mehr als die Hälfte der die Schule besuchenden Kinder vertreten, so ist die Umwandlung durchzuführen. Andernfalls bleibt die bisherige Schulart unverändert.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Antrag auf“ durch das Wort „die“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Andernfalls bleibt die bisherige Schulart unverändert.“

7. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „und eine bestehende Schule der gewünschten Schulart in zumutbarer Weise nicht erreichen können“ gestrichen.

8. In § 16 Nummer 2 wird das Wort „Antragsverfahrens“ durch das Wort „Verfahrens“ ersetzt.

9. § 17 Satz 2 wird aufgehoben.

10. In der Anlage werden jeweils in den Mustern 3 a, 3 b, 3 c, 3 d und 4 die Wörter „Dem Antrag auf“ durch das Wort „Der“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 9. November 2015

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2015 S. 758