Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 46 vom 18.12.2015 Seite 835 bis 842

 

Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2015/2016 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen

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Gesetz
zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2015/2016
sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
im Land Nordrhein-Westfalen

Vom 8. Dezember 2015

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2015/2016

sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

im Land Nordrhein-Westfalen

20320

Artikel 1

Gesetz
zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2015/2016
im Land Nordrhein-Westfalen
(Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2015/2016 Nordrhein-Westfalen
– BesVersAnpG 2015/2016 NRW)

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die

1. Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und -beamten und die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,

2. Richterinnen und Richter des Landes; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und

3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2
Anpassung der Besoldung in den Jahren 2015 und 2016

(1) Für die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter werden die nachfolgenden Bezüge wie folgt erhöht:

1. ab 1. Juni 2015 um 1,9 Prozent sowie ab 1. August 2016 um 2,1 Prozent, mindestens um einen Prozentsatz, der einem Erhöhungsbetrag von 75 Euro entspricht, jedoch um 0,2 Prozentpunkte vermindert ist, die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnungen H und C,

2. ab 1. Juni 2015 um 1,9 Prozent und ab 1. August 2016 um 2,1 Prozent

a) der Familienzuschlag,

b) der Anrechnungsbetrag nach § 4 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 624) geändert worden ist,

c) die Amtszulagen, die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage 1 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2 b der fortgeltenden Besoldungsordnung C,

d) die Beträge nach § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist,

e) die Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 17 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498), die zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,

f) die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist,

g) die Amtszulagen von Richterinnen und Richtern nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590) geändert worden ist,

h) die Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 der fortgeltenden Besoldungsordnung C sowie die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H,

3. ab 1. Juni 2015 um 30 Euro und ab 1. August 2016 um 30 Euro die Anwärtergrundbeträge,

4. ab 1. Juni 2015 um 1,62 Prozent und ab 1. August 2016 um 1,79 Prozent der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.

(2) Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.

§ 3
Anpassung der Versorgung in den Jahren 2015 und 2016

(1) Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach § 2 für die dort aufgeführten Besoldungsbestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 12 a und A 13 a entsprechend.

(2) Die Erhöhung des Betrages nach § 57 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) erfolgt entsprechend dem Prozentsatz, um den sich das Grundgehalt der Beamtin oder des Beamten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 jeweils erhöht.

(3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezüge ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Juni 2015 um 56,99 Euro und ab 1. August 2016 um 58,19 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage 1 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

§ 4
Bekanntmachungsermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, die nach den §§ 2 und 3 geänderten Beträge im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2015 in Kraft.

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Artikel 2

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Die Anlage 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 624) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“ werden nach den Wörtern „- als der ständige Vertreter des Direktors der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule -“ die Wörter „- als Leiter eines Geschäftsbereichs beim Bau- und Liegenschaftsbetrieb -“ eingefügt.

2. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5“ werden die Wörter „Direktor des Landesbetriebs Straßenbau“ gestrichen.

3. Der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“ werden die Wörter „Direktor des Landesbetriebs Straßenbau“ vorangestellt.

20320

Artikel 3

Änderung des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2011/2012
Nordrhein-Westfalen

§ 9 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2011/2012 Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 202) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort „Außerkrafttreten“ gestrichen.

2. Satz 2 wird aufgehoben.

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Artikel 4

Änderung der Verordnung über die Gewährung
einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen
und Rechtsreferendare

In § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 31. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 716) wird die Angabe „1 104,17 Euro“ durch die Wörter „1 129,67 Euro (ab dem 1. August 2016: 1 155,17 Euro)“ ersetzt.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Juni 2015 in Kraft. Artikel 2 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 8. Dezember 2015

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich für den Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
und für die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Garrelt  D u i n

Der Minister
für Inneres und Kommunales

i. V. Thomas  K u t s c h a t y

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Rainer  S c h m e l t z e r

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

i. V. Franz-Josef  L e r s c h-M e n s e

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Christina  K a m p m a n n

Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei

Franz-Josef  L e r s c h-M e n s e

GV. NRW. 2015 S. 836