Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 8 vom 28.4.2006 Seite 141 bis 150

 

Änderung der Satzung für den Ruhrverband

77

Änderung
der Satzung für den Ruhrverband

 

Vom 2. Dezember 2005

 

Die Verbandsversammlung hat auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ruhrverband (Ruhrverbandsgesetz – RuhrVG) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), am 2. Dezember 2005 beschlossen, die Satzung für den Ruhrverband in der Neufassung vom 13. Februar 2004 (GV. NRW. S. 110) wie folgt zu ändern:

 

1. Nach § 20 wird folgende Vorschrift neu eingefügt:

§ 20a
Sonderbeiträge für Wasserentnehmer

(1) 1Wasserentnehmer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG, die als Wasserversorgungsunternehmen nach dem 31.12.2005 zusätzliche Wassermengen entnehmen, weil sie durch den Abschluss neuer Verträge neue Versorgungsgebiete oder neue Sonderkunden mit einem Mindestabsatz von jeweils 30.000 m3/a beliefern, haben auf Antrag für diese Zusatzwassermengen lediglich 75 % des Beitrags nach § 20 Abs. 3 unter Einschluss des Reinhalteanteils gemäß § 24 Abs. 4 (B-Wasser) zu zahlen; dies gilt auch, soweit das entnommene Zusatzwasser dem Verbandsgebiet dauernd entzogen wird. 2Die Anwendung dieser Regelung ist ausgeschlossen, soweit es sich bei den neuen Versorgungsgebieten oder Sonderkunden um solche handelt, die von dem Wasserentnehmer oder einem Rechtsvorgänger vor dem 31.12.2005 versorgt wurden, aber zwischenzeitlich in Wegfall geraten sind. 3Neue Versorgungsgebiete sind solche, die vor dem 31.12.2005 zu keinem Zeitpunkt von welchem Wasserversorgungsunternehmen auch immer mit Wasser aus einem vom Talsperrenausgleich beeinflussten Teil des Verbandsgebiets oder aus Talsperren des Verbandes versorgt worden sind. 4Neue Sonderkunden sind solche, die vor dem 31.12.2005 zu keinem Zeitpunkt, sei es als Mitglied des Ruhrverbandes oder als Kunde eines Wasserversorgungsunternehmens, Wasser aus einem vom Talsperrenausgleich beeinflussten Teil des Verbandsgebiets oder aus Talsperren des Verbandes bezogen haben. 5Ein Unternehmen, das Rechtsnachfolger eines Unternehmens ist, das vor dem 31.12.2005 Wasser aus einem vom Talsperrenausgleich beeinflussten Teil des Verbandsgebiets oder aus Talsperren des Verbandes bezogen hat, oder das Anlagen, Grundstücke oder Betriebsstätten eines Unternehmens übernommen hat, die vor dem 31.12.2005 mit Wasser aus einem vom Talsperrenausgleich beeinflussten Teil des Verbandsgebiets beliefert worden sind, gilt nicht als neuer Sonderkunde im Sinne dieser Vorschrift.

 

(2) 1Wasserentnehmer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG, die für den eigenen Betrieb nach dem 31.12.2005 zusätzliche Wassermengen entnehmen, weil sie neue eigene Anlagen, Grundstücke oder Betriebsstätten mit einer Mindestentnahme von jeweils 30.000 m3/a versorgen, haben auf Antrag für diese Zusatzwassermengen lediglich 75 % des Beitrags nach § 20 Abs. 4 2. Spiegelstrich unter Einschluss des Reinhalteanteils gemäß § 24 Abs. 4 (C2-Wasser) zu zahlen; dies gilt auch, soweit das entnommene Zusatzwasser nicht ausschließlich zu Kühlzwecken verwendet wird. 2Die Anwendung dieser Regelung ist ausgeschlossen, soweit es sich bei den neuen Anlagen, Grundstücken oder Betriebsstätten um solche handelt, die von dem Wasserentnehmer oder einem Rechtsvorgänger vor dem 31.12.2005 versorgt wurden, aber zwischenzeitlich in Wegfall geraten sind.

 

(3) Nachwirkende Beiträge gemäß § 25 Abs. 4 RuhrVG werden durch Sonderbeiträge im Sinne dieser Vorschrift gemindert.

 

(4) Die Voraussetzungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 sind von den jeweiligen Mitgliedern im Rahmen der Erklärung nach § 28 Abs. 2 nachzuweisen.

 

2. Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des RuhrVG gegen die Änderung der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. März 2006 - IV-6.-5.7.03 - gemäß § 11 Abs. 2 RuhrVG genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis gemäß § 11 Abs. 5 RuhrVG wird hiermit gemäß § 11 Abs. 4 RuhrVG bekannt gemacht.

 

Essen, den 23. März 2006

Der Vorsitzende des Vorstandes

Prof. Dr.-Ing.  B o d e

GV. NRW. 2006 S. 145