Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 8 vom 28.4.2006 Seite 141 bis 150

 

Änderung der Satzung für den Ruhrverband

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Änderung
der Satzung für den Ruhrverband

Vom 2. Dezember 2005

Die Verbandsversammlung hat auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ruhrverband (Ruhrverbandsgesetz – RuhrVG) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), am 2. Dezember 2005 beschlossen, die Satzung für den Ruhrverband in der Neufassung vom 13. Februar 2004 (GV. NRW. S. 110) wie folgt zu ändern:

1. Nach § 28 werden folgende Vorschriften neu eingefügt:

§ 28a
Veranlagung ausgeschiedener und ihre Teilnahme einschränkender
Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG
(Zu § 25 Abs. 4 RuhrVG)

(1) 1Abwasserableiter gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG, deren Abwasser sich nach Menge oder Beschaffenheit dergestalt verändert, dass der Mindestbeitrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht mehr erreicht wird (Ausscheiden aus dem Verband), werden auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 RuhrVG nach Maßgabe der Regelungen dieses Absatzes für die Zeit nach ihrem Ausscheiden weiter zu Beiträgen veranlagt, wenn ihr Reinhaltungsbeitrag ohne Berücksichtigung der Abwasserabgabe im Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 den Betrag von 35.000 € erreicht hat (nachwirkende Beiträge für das Ausscheiden). 2Der Errechnung eines nachwirkenden Beitrages für das Ausscheiden wird der Durchschnittswert der nach den Veranlagungsrichtlinien anzusetzenden Bewertungseinheiten der drei dem Ausscheiden aus dem Verband vorausgegangenen Veranlagungsjahre zugrunde gelegt, wobei dieser Wert in jedem Veranlagungsjahr nach dem Ausscheiden jeweils um ein Fünfzehntel abgesenkt wird. 3Die nachwirkende Beitragspflicht gilt für 15 Jahre. 4Werden Abwasserbehandlungsanlagen des Verbandes durch das Abwasser verbleibender oder neu hinzutretender Mitglieder mindestens im gleichen Maße genutzt wie zuvor durch das ausgeschiedene Mitglied, ist von der Heranziehung zu nachwirkenden Beiträgen abzusehen; die Darlegungslast hierfür obliegt dem ausgeschiedenen Mitglied. 5Tritt ein ausgeschiedenes Mitglied wieder in den Verband ein, endet die nachwirkende Beitragsveranlagung; bei erneutem Ausscheiden aus dem Verband wird sie auf der Grundlage der vor dem Wiedereintritt maßgeblichen Bewertung fortgesetzt.

(2) 1Abwasserableiter gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG, deren Abwasser sich nach Menge oder Beschaffenheit dergestalt verändert, dass der Mindestbeitrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht unterschritten wird, aber ihre der Beitragsermittlung zugrunde zu legenden Bewertungseinheiten um mehr als 20 % gegenüber dem Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 sinken (Einschränkung der Teilnahme), werden für den jeweiligen Minderungsanteil auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 RuhrVG nach Maßgabe der Regelungen dieses Absatzes für die Zeit nach ihrer Einschränkung der Teilnahme weiter zu Beiträgen veranlagt, wenn ihr Reinhaltungsbeitrag ohne Berücksichtigung der Abwasserabgabe im Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 den Betrag von 35.000 € erreicht hat (nachwirkende Beiträge für die Einschränkung der Teilnahme). 2Der Errechnung eines nachwirkenden Beitrages für die Einschränkung der Teilnahme wird der Durchschnittswert der nach den Veranlagungsrichtlinien anzusetzenden Bewertungseinheiten der drei der Einschränkung der Teilnahme vorausgegangenen Veranlagungsjahre abzüglich der tatsächlich anzusetzenden Bewertungseinheiten zugrunde gelegt, wobei dieser Wert in jedem Veranlagungsjahr nach der Einschränkung der Teilnahme jeweils um ein Fünfzehntel abgesenkt wird. 3Die nachwirkende Beitragspflicht gilt längstens für 15 Jahre, endet aber in jedem Fall, wenn die der Ermittlung des regulären Reinhaltungsbeitrags zugrunde zu legenden Bewertungseinheiten des betroffenen Mitglieds ohne Berücksichtigung der Abwasserabgabe wieder 80 % des für die Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 gemittelten Niveaus erreicht. 4Im Übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1 entsprechend.

(3) Werden Anlagen eines abwasserableitenden Mitglieds nach dem 31.12.2005 in ein anderes, von ihm beherrschtes Unternehmen eingebracht, und gerät dieses Unternehmen innerhalb von drei Jahren nach Übernahme der Anlagen in Vermögensverfall, so kann das Mitglied, das die Anlagen in das andere Unternehmen eingebracht hat, für dessen etwaig entstandene nachwirkende Beitragslast in Anspruch genommen werden.

(4) Führt die Anwendung der Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 im Einzelfall zu unbilligen Härten, so kann auf Antrag von der nachwirkenden Veranlagung ganz oder teilweise im Wege des Billigkeitserlasses abgesehen werden.

(5) Die in dieser Vorschrift enthaltenen Regelungen treten am 31.12.2020 außer Kraft.

§ 28b
Veranlagung ausgeschiedener und ihre Teilnahme einschränkender
Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG
(Zu § 25 Abs. 4 RuhrVG)

(1) 1Wasserentnehmer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG, deren Entnahmemenge im Verbandsgebiet in einem Kalenderjahr auf 30.000 m3 oder weniger absinkt (Ausscheiden aus dem Verband), werden auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 RuhrVG nach Maßgabe der Regelungen dieses Absatzes für die Zeit nach ihrem Ausscheiden weiter zu Beiträgen veranlagt, wenn ihr Entnahmebeitrag ohne Berücksichtigung des Reinhalteanteils nach § 26 Abs. 4 Satz 2 RuhrVG im Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 den Betrag von 23.000 € erreicht hat (nachwirkende Beiträge für das Ausscheiden). 2Der Errechnung des nachwirkenden Beitrages für das Ausscheiden wird – jeweils bezogen auf die einzelnen in § 20 geregelten Entnahmeklassen – die durchschnittliche Entnahmemenge der drei dem Ausscheiden aus dem Verband vorausgegangenen Veranlagungsjahre zugrunde gelegt, wobei dieser Wert in jedem Veranlagungsjahr nach dem Ausscheiden jeweils um ein Dreißigstel abgesenkt wird. 3Ein Reinhaltebeitrag nach § 26 Abs. 4 Satz 2 RuhrVG wird vom ausgeschiedenen Mitglied nicht weiter erhoben. 4Die nachwirkende Beitragspflicht gilt für 30 Jahre. 5Wird das Talsperrensystem des Verbandes durch Entnahmen verbleibender oder neu hinzutretender Mitglieder mindestens im gleichen Maße genutzt wie zuvor durch das ausgeschiedene Mitglied, ist von der Heranziehung zu nachwirkenden Beiträgen abzusehen; die Darlegungslast hierfür obliegt dem ausgeschiedenen Mitglied. 6Tritt ein ausgeschiedenes Mitglied wieder in den Verband ein, endet die nachwirkende Beitragsveranlagung; bei erneutem Ausscheiden aus dem Verband wird sie auf der Grundlage der vor dem Wiedereintritt maßgeblichen Verhältnisse fortgesetzt.

(2) 1Wasserentnehmer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG, deren Entnahmemenge im Verbandsgebiet dergestalt absinkt, dass zwar die Voraussetzung für ein Ausscheiden aus dem Verband nach Absatz 1 nicht gegeben ist (Entnahmemenge mehr als 30.000 m3 p.a.), dies aber - jeweils bezogen auf die einzelnen in § 20 geregelten Entnahmeklassen - zu einem Entnahmerückgang um mehr als 10 % in den Jahren 2006 bis 2015 oder mehr als 15 % in den Jahren 2016 bis 2025 oder mehr als 20 % in den Jahren 2026 bis 2035 gegenüber dem Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 führt (Einschränkung der Teilnahme), werden für den jeweiligen Minderungsanteil auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 RuhrVG nach Maßgabe der Regelungen dieses Absatzes für die Zeit nach ihrer Einschränkung der Teilnahme weiter zu Beiträgen veranlagt, wenn ihr Entnahmebeitrag ohne Berücksichtigung des Reinhalteanteils nach § 26 Abs. 4 Satz 2 RuhrVG im Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 den Betrag von 23.000 € erreicht hat (nachwirkende Beiträge für die Einschränkung der Teilnahme). 2Der Errechnung eines nachwirkenden Beitrages für die Einschränkung der Teilnahme wird – jeweils bezogen auf die einzelnen in § 20 geregelten Entnahmeklassen – die durchschnittliche Entnahmemenge der drei der Einschränkung der Teilnahme vorausgegangenen Veranlagungsjahre abzüglich der tatsächlich entnommenen Wassermengen zugrunde gelegt, wobei dieser Wert in jedem Veranlagungsjahr nach der Einschränkung der Teilnahme jeweils um ein Dreißigstel abgesenkt wird. 3Die nachwirkende Beitragspflicht gilt längstens für 30 Jahre, endet aber in jedem Fall, wenn die Entnahmemengen des betroffenen Mitglieds – jeweils bezogen auf die einzelnen in § 20 geregelten Entnahmeklassen – ohne Berücksichtigung des Reinhaltebeitrags in den Jahren 2006 bis 2015 wieder 90 %, in den Jahren 2016 bis 2025 wieder 85 % oder in den Jahren 2026 bis 2035 wieder 80 % des für die Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 gemittelten Niveaus erreichen. 4Im Übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1 entsprechend.

(3) Werden Anlagen eines wasserentnehmenden Mitglieds nach dem 31.12.2005 in ein anderes, von ihm beherrschtes Unternehmen eingebracht, und gerät dieses Unternehmen innerhalb von drei Jahren nach Übernahme der Anlagen in Vermögensverfall, so kann das Mitglied, das die Anlagen in das andere Unternehmen eingebracht hat, für dessen etwaig entstandene nachwirkende Beitragslast in Anspruch genommen werden.

(4) Führt die Anwendung der Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 im Einzelfall zu unbilligen Härten, so kann auf Antrag von der nachwirkenden Veranlagung ganz oder teilweise im Wege des Billigkeitserlasses abgesehen werden.

(5) Die in dieser Vorschrift enthaltenen Regelungen treten am 31.12.2035 außer Kraft.

2. Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des RuhrVG gegen die Änderung der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. März 2006 - IV-6.-5.7.03 - gemäß § 11 Abs. 2 RuhrVG genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis gemäß § 11 Abs. 5 RuhrVG wird hiermit gemäß § 11 Abs. 4 RuhrVG bekannt gemacht.

Essen, den 23. März 2006

Der Vorsitzende des Vorstandes

Prof. Dr.-Ing.  B o d e

GV. NRW. 2006 S. 146