Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 4 vom 12.2.2016 Seite 77 bis 88

 

Gesetz zur Änderung des WDR-Gesetzes und des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (15. Rundfunkänderungsgesetz)

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Gesetz
zur Änderung des WDR-Gesetzes und des Landesmediengesetzes
Nordrhein-Westfalen (15. Rundfunkänderungsgesetz)

Vom 2. Februar 2016

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung des WDR-Gesetzes und des Landesmediengesetzes
Nordrhein-Westfalen (15. Rundfunkänderungsgesetz)

Artikel 1

Änderung des WDR-Gesetzes

Das WDR-Gesetz vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

Inhaltsübersicht

I. Rechtsform und Aufgaben

§ 1       Name, Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen

§ 2       Sitz und Studios

§ 3       Aufgaben, Sendegebiet

§ 3a     Informationsrechte

§ 4       Programmauftrag

§ 4a     Erfüllung des Programmauftrags

§ 5       Programmgrundsätze

§ 5a     Kurzberichterstattung, Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen

§ 6       Unzulässige Sendungen, Jugendschutz

§ 6a     Inhalte von Werbung und Tele-shopping, Kennzeichnung, Sponsoring, Einfügung der Werbung

§ 6b     Werberichtlinien

§ 7       Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und Dritten

§ 8       Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte

§ 8a     Informationspflicht

§ 9       Gegendarstellung

§ 10     Eingaben und Beschwerden

§ 11     Anrufungsrecht

§ 12     Beweissicherung

II. Organisation

§ 13     Organe, Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten

§ 13a   Gemeinsame Vorschriften für den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat

§ 14     Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Rundfunkrat und Verwaltungsrat

§ 14a   Transparenz

1.         Der Rundfunkrat

§ 15     Zusammensetzung, Amtsdauer, Kostenerstattung

§ 16     Aufgaben des Rundfunkrats

§ 17     Ausschüsse des Rundfunkrats

§ 18     Sitzungen des Rundfunkrats

§ 19     Teilnahme an Sitzungen des Rundfunkrats

2.         Der Verwaltungsrat

§ 20     Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Kostenerstattung

§ 21     Aufgaben des Verwaltungsrats

§ 22     Verfahren des Verwaltungsrats

§ 23     Sitzungen des Verwaltungsrats

3.         Die Intendantin oder der Intendant

§ 24     Wahl, Amtsdauer, Abberufung, Ausschluss

§ 25     Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten

§ 26     Kündigung des Dienstvertrags

4.         Der Schulrundfunkausschuss

§§ 27 - 29 (weggefallen)

5.         Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss, Redakteurstatut

§ 30     Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss

§ 31     Redakteurstatut

6.         Programmmitarbeiterinnen und -mitarbeiter

§ 32     Programmmitarbeiterinnen und -mitarbeiter

III. Finanzwesen

§ 33     Grundsätze der Haushaltswirtschaft

§ 34     Haushaltsplan

§ 35     Aufstellung des Haushaltsplans

§ 36     Übergangsermächtigung

§ 37     Eigenkapital und Rücklagen

§ 38     Deckungsstock

§ 39     Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

§ 40     Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Nachtragshaushalt

§ 41     Jahresabschluss

§ 42     Prüfung durch den Landesrechnungshof

§ 43     Prüfungsverfahren

§ 44     Feststellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses

§ 44a   Veröffentlichung sonstiger Prüfungsergebnisse

§ 44b   Kommerzielle Tätigkeiten

§ 45     Beteiligung an Unternehmen

§ 45a   Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen

§ 45b   Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten

§ 46     (weggefallen)

§ 47     Zweckbindung zusätzlicher Rundfunkbeitragsmittel

IV. Datenschutz

§ 48     Geltung von Datenschutzvorschriften

§ 49     Datenverarbeitung für publizistische Zwecke

§§ 50 - 52 (gestrichen)

§ 53     Gewährleistung des Datenschutzes beim WDR

V. Aufsicht

§ 54     Rechtsaufsicht

VI.      Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 55     Anwendung des Landespersonalvertretungsgesetzes

§ 55a   Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes

§ 55b   Anwendung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes

§ 56     (weggefallen)

§ 56a   (weggefallen)

§ 57     Übergangsregelungen für das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen

§ 57a   Übergangsregelung zur Neukonstituierung des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats

§ 57b   Übergangsregelung zur Zweckbindung zusätzliche Rundfunkbeitragsmittel

§ 58     Inkrafttreten“.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „gemäß“ das Wort „der“ durch das Wort „den“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort „können“ gestrichen.

c) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. ein Programm, das sich mit altersadäquater Information und Unterhaltung an Kinder richtet.“

d) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „kommt“ und das Wort „nachkommen“ durch das Wort „nach“ ersetzt.

e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Programme“ die Wörter „und Angebote“ und nach dem Wort „jeweils“ das Wort „auch“ eingefügt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 11a Abs. 2 RStV bleibt“ durch die Wörter „§11a Absatz 2 und §§ 11d bis 11f Rundfunkstaatsvertrag“ ersetzt.

f) In Absatz 9 werden nach dem Wort „Druckwerke“ die Wörter „oder elektronische Begleitmaterialien“ und nach dem Wort „mit“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

g) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Herstellung, Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkproduktionen“ durch die Wörter „Erfüllung seines Auftrags“ ersetzt und der Punkt am Ende durch die Wörter „;er nutzt auch die Möglichkeit zu journalistischer Zusammenarbeit.“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Rundfunkproduktionen“ durch das Wort „Angebote“ ersetzt.

3. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Programm soll das friedliche und gleichberechtigte Miteinander der Menschen unterschiedlicher Kulturen und Sprachen im Land fördern und diese Vielfalt in konstruktiver Form abbilden.“

4. In § 5a Absatz 2 wird nach dem Wort „quantifiziert“ das Wort „, qualifiziert“ eingefügt und der Punkt am Ende durch die Wörter „im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 3 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen. Die Daten sind so darzustellen, dass eine gendermäßige Auswertung möglich ist. Der WDR hat bei der Beauftragung sicherzustellen, dass alle für die Erstellung des Berichts erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Der Bericht ist im Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen.“ ersetzt.

5. § 6a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „ist Werbung“ die Wörter „bis zum 31.12.2016“ eingefügt.

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Ab dem 1.1.2017 ist im Hörfunk des WDR Werbung im Umfang von insgesamt bis zu 75 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt zulässig; Werbung darf in bis zu zwei Hörfunkprogrammen platziert werden. Ab dem 1.1.2019 ist im Hörfunk des WDR Werbung im Umfang von insgesamt bis zu 60 Minuten werktäglich im Monatsdurchschnitt zulässig; Werbung darf nur in einem Hörfunkprogramm platziert werden.“

6. § 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7
Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und Dritten

(1) Der WDR soll mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern im Geltungsbereich des Grundgesetzes zusammenarbeiten. Er ist verpflichtet, durch eine Zusammenarbeit insbesondere die Ziele des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu fördern. Die Zusammenarbeit regelt der WDR in öffentlich-rechtlichen Verträgen.

(2) Bei der Entscheidung über die Zusammenarbeit mit Dritten und bei der Auswahl der Partner hat der WDR im Rahmen seiner Programmfreiheit den Zielen der Meinungsvielfalt Rechnung zu tragen und diskriminierungsfrei vorzugehen. Zu den Rahmenbedingungen und zur vertraglichen Ausgestaltung bei auf Dauer angelegten oder sonst erheblichen Kooperationen erlässt der WDR auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten Richtlinien. Die Richtlinien sind im Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen.

(3) Die Intendantin oder der Intendant berichtet dem Rundfunkrat mindestens einmal jährlich über die Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und Dritten.“

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Programm“ die Wörter „oder zu Telemedienangeboten“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Über Beschwerden nach Absatz 1, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen, der Jugendschutzbestimmungen (§ 6) oder der Werbevorschriften (§ 6a) behauptet wird (Programmbeschwerden), entscheidet die Intendantin oder der Intendant innerhalb von zwei Monaten durch schriftlichen Bescheid. Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für den Bescheid Textform. Wird der Programmbeschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 abgeholfen, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb eines weiteren Monats den Rundfunkrat anrufen. Im Beschwerdebescheid hat die Intendantin oder der Intendant auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Programmbeschwerden nach Satz 1 sind hinsichtlich der Rundfunkprogramme nur innerhalb von drei Monaten nach der Ausstrahlung der beanstandeten Sendung oder dem Ende der Abrufbarkeit des beanstandeten Telemedieninhalts zulässig.“

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 15 Abs. 13“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 14“ und die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 4“ ersetzt.

b) Absatz3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 4 wird das Wort „kommunale“ gestrichen und das Komma am Ende durch die Wörter „mit Ausnahme solcher an Hochschulen und in Religionsgemeinschaften sowie des nach § 15 Absatz 3 Nummer 9 entsandten Mitglieds,“ ersetzt.

bbb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 Satz 6“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 2 Satz 5“ und die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 4“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 5“ ersetzt und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6. Personen, die in Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes Vorstandsämter auf Landes- oder Bundesebene bekleiden mit Ausnahme der nach § 15 Absatz 2 bestimmten Mitglieder des Rundfunkrats und der in § 20 Absatz 5 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats.“

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Ausgeschlossen sind auch Personen, die die Kriterien des Satzes 1 innerhalb der letzten 18 Monate vor Amtsantritt erfüllten.“

c) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 4“ ersetzt.

9. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

§ 13a
Gemeinsame Vorschriften für den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat

(1) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats sowie der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre.

(2) Jede Person darf in insgesamt höchstens drei Amtsperioden der Gremien Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Rundfunkrats oder Mitglied des Verwaltungsrats sein.“

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Abberufung“ die Wörter „nach Absatz 2“ eingefügt.

bb) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:

„h) im Fall der Neukonstituierung des Landtags nach Absatz 3.“

dd) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Mitgliedschaft endet im Fall von Satz 1 Buchstabe a bis g an dem Tag, an dem das Ereignis eingetreten ist.“

b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die nach § 15 Absatz 3 und 4 entsandten Mitglieder können von den sie jeweils entsendenden Organisationen vorzeitig abberufen werden, wenn sie aus der betreffenden Organisation ausgeschieden oder entgegen § 13 Absatz 5a tätig geworden sind.

(3) Im Fall der Neukonstituierung des Landtags während der laufenden Amtsperiode des Rundfunkrats scheiden die bisherigen nach § 15 Absatz 2 entsandten Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit der Neubenennung von Mitgliedern und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, spätestens jedoch drei Monate nach Neukonstituierung des Landtags, aus dem Rundfunkrat aus. Für die Abberufung und Neubenennung gilt der Zeitpunkt der Mitteilung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rundfunkrats.

(4) Ein Mitglied des Verwaltungsrats kann vom Rundfunkrat aus wichtigem Grund abberufen werden, wenn es entgegen § 13 Absatz 5a tätig geworden ist. Zur Vorbereitung der Entscheidung legt der Verwaltungsrat dem Rundfunkrat einen schriftlichen Bericht vor. Das betroffene Mitglied ist vom Verwaltungsrat und vom Rundfunkrat zu hören; es ist von der Beratung des Verwaltungsrats über den Bericht und von der Abstimmung ausgeschlossen. Der Verwaltungsrat kann die Abberufung beim Rundfunkrat beantragen. Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrats stellt dem betroffenen Mitglied den Beschluss über die Abberufung nach näherer Bestimmung der Satzung zu. Ein hiergegen eingeleitetes Verwaltungsstreitverfahren bedarf keines Vorverfahrens; die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.“

11. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

§ 14a
Transparenz

Der WDR ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck sind die Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung des Verwaltungsrats, des Rundfunkrats und dessen eingesetzter Ausschüsse, alle Satzungen, gesetzlich bestimmte Berichte mit Ausnahme des Berichtes gemäß § 7 Absatz 3 sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für den WDR sind, in seinem Online-Angebot, wo möglich maschinenlesbar, bekannt zu machen. Dabei ist der Schutz von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu gewährleisten.“

12. § 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15
Zusammensetzung, Amtsdauer, Kostenerstattung

(1) Der Rundfunkrat besteht aus 60 Mitgliedern. Bei der Bestimmung der Mitglieder nach den Absätzen 3 bis 5 ist eine geschlechterparitätische Besetzung anzustreben.

(2) Dreizehn Mitglieder, davon mindestens sechs Frauen und sechs Männer, werden vom Landtag entsandt. Hiervon wird je ein Mitglied durch jede Fraktion benannt. Im Übrigen oder wenn die Zahl der Fraktionen die Zahl der zu entsendenden Mitglieder übersteigt, werden die Mitglieder aufgrund von Vorschlagslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) bestimmt. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Bestimmung des letzten Mitglieds das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los.

Bis zu neun dieser Mitglieder dürfen dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einem Landtag angehören.

(3) Jeweils eins von achtunddreißig weiteren Mitgliedern wird entsandt durch

1. die Evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen,
2. die Katholische Kirche,
3. die Landesverbände der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein und Westfalen und die Synagogen-Gemeinde Köln,
4. den Deutschen Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,
5. den Deutschen Beamtenbund, DBB-Landesbund Nordrhein-Westfalen,

6. die Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen e.V.,
7. den Nordrhein-Westfälischen Handwerkstag e.V.,
8. den Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband e.V. und den Rheinischen Landwirtschafts-Verband e.V.,
9. den Städtetag Nordrhein-Westfalen, den Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund und den Landkreistag Nordrhein-Westfalen,
10. die Mitgliedsverbände der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen,
11. die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Nordrhein-Westfalen und den Frauenrat Nordrhein-Westfalen,
12. die Landesarbeitsgemeinschaft Lesben in Nordrhein-Westfalen e.V. und Schwules Netzwerk NRW e.V.,
13. den Landessportbund Nordrhein-Westfalen,
14. die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.,
15. die nach § 12 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen anerkannten Vereine,
16. den Landesjugendring Nordrhein-Westfalen,
17. den Lippischen Heimatbund e.V., den Rheinischen Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz e.V. und den Westfälischen Heimatbund e.V.,
18. den Sozialverband Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen,
19. die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen e.V.,
20. den Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. und den Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V.,
21. den Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e.V., die Familienunternehmer – ASU e.V. Landesbereich Nordrhein-Westfalen und die Wirtschaftsjunioren Nordrhein-Westfalen e.V.
22. den Sozialverband VdK, Landesverband Nordrhein-Westfalen,
23. den Landesbehindertenrat e. V.,
24. den Landesintegrationsrat NRW,
25. die Landesseniorenvertretung NRW e.V.,
26. den Film und Medienverband NRW e.V.,

27. das Filmbüro NRW e.V. und die AG DOK - Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V., Region West,
28. den Kulturrat NRW e.V.,
29. den Landesmusikrat Nordrhein-Westfalen e.V.,
30. den Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen,
31. die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Literatur-Verband deutscher Schriftsteller,
32. den Landesverband der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen e.V.,
33. die Landesrektorenkonferenz der Universitäten in NRW e.V. und Hochschule NRW - Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen e.V.,
34. den Deutschen Journalisten-Verband, Gewerkschaft der Journalisten, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.,
35. die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Medien, Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union,
36. die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Medien, Öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Betriebsverband Nordrhein-Westfalen,
37. die Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger, Landesverband Nordrhein-Westfalen,
38. die Europa-Union Nordrhein-Westfalen e.V.

(4) Sieben Mitglieder werden durch gesellschaftlich relevante Gruppen entsandt, die in der Gesamtsicht mit den nach den Absätzen 2 und 3 bestimmten entsendeberechtigten Stellen die Vielfalt der aktuellen gesellschaftlichen Strömungen und Kräfte in Nordrhein-Westfalen widerspiegeln. Verbände und sonstige nicht öffentlich-rechtliche Organisationen, die nicht bereits nach Absatz 3 entsendeberechtigt sind, können sich bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit des Rundfunkrats für die jeweils nachfolgende Amtszeit beim Landtag um einen Sitz im Rundfunkrat bewerben. Die gemeinsame Bewerbung mehrerer Verbände oder Organisationen ist zulässig; Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind von einer Bewerbung ausgeschlossen. Das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist sollen mindestens neun Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit des Rundfunkrats im Online-Angebot des Landtages sowie des WDR bekannt gemacht werden. Der Landtag beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit, welchen der gesellschaftlich relevanten Gruppen für die neue Amtsperiode des Rundfunkrats ein Sitz zusteht. Die Entscheidung soll allen Gruppen, die sich um einen Sitz beworben haben, spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtsperiode des Rundfunkrats bekannt gegeben werden. Das zu entsendende Mitglied sowie das stellvertretende Mitglied gemäß Absatz 6 dürfen durch die jeweils entsendeberechtigte Stelle erst nach dem Beschluss des Landtags bestimmt werden. Einzelheiten des Wahlverfahrens kann der Landtag in seiner Geschäftsordnung regeln. Gegen die Entscheidung des Landtags ist der Rechtsweg gegeben.

(5) Zwei Mitglieder werden durch den Rundfunkrat bestimmt. Natürliche Personen können sich bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtsperiode des Rundfunkrats für die jeweils nachfolgende Amtsperiode beim WDR um die Mitgliedschaft im Rundfunkrat bewerben. Ausgeschlossen sind Personen, die zuvor bereits einmal nach den Absätzen 2 bis 4 in den Rundfunkrat entsandt worden waren. Das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist sollen mindestens neun Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtsperiode des Rundfunkrats im Online-Angebot des WDR bekannt gemacht werden. Der amtierende Rundfunkrat soll spätestens zwei Monate vor Ablauf seiner Amtsperiode bestimmen, welchen der zugelassenen Bewerberinnen oder Bewerbern für die jeweils nachfolgende Amtsperiode des Rundfunkrats ein Sitz zusteht. Für den Fall des § 15 Absatz 12 sind zwei Nachrücklisten für die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder mit jeweils fünf Personen nach dem Verfahren des § 18 Absatz 8 zu erstellen.

(6) Für jedes Mitglied ist zugleich ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen. Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse teil. Sofern eine entsendeberechtigte Stelle nach den Absätzen 3 und 4 als ordentliches Mitglied einen Mann entsendet, hat sie als stellvertretendes Mitglied eine Frau zu entsenden und umgekehrt.

(7) Sind mehrere Organisationen entsendeberechtigt, können sie für die jeweilige Amtsperiode nur gemeinsam ein Mitglied bestimmen. Die entsendeberechtigten Organisationen nach den Absätzen 3 und 4 sollen Frauen und Männer im Turnus der Amtsperioden alternierend berücksichtigen. Spätestens nach zwei Amtsperioden muss ein solcher Wechsel stattfinden.

(8) Die oder der amtierende Vorsitzende des Rundfunkrats stellt zu Beginn der Amtsperiode für die nach den Absätzen 3 und 4 entsandten Mitglieder die nach den Satzungen, Statuten oder vergleichbaren Regelungen der entsendungsberechtigten Stellen ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Rundfunkrat bekannt. Die gemäß den Absätzen 3 und 4 entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 erforderlich sind. Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung werden in der Satzung geregelt; insoweit bedarf die Satzung der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.

(9) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Rundfunkrats und endet mit dem ersten Zusammentritt des nachfolgenden Rundfunkrats. Dieser erste Zusammentritt erfolgt in der letzten Woche der Amtsperiode des vorangegangenen Rundfunkrats.

(10) Solange und soweit Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich dessen Mitgliederzahl entsprechend.

(11) Scheidet ein Mitglied während einer laufenden Amtsperiode aus, scheidet auch sein stellvertretendes Mitglied aus. Das stellvertretende Mitglied scheidet aus mit Neubenennung eines neuen Mitglieds und seines stellvertretenden Mitglieds, spätestens jedoch drei Monate nach Ausscheiden des vorherigen Mitglieds; § 15 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(12) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Rundfunkrat aus, so wird, wer ihm nachfolgen soll, für den Rest der laufenden Amtsperiode des Rundfunkrats nach den vorstehenden Vorschriften bestimmt. Scheidet ein auf der Grundlage einer Liste nach Absatz 2 bestimmtes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied während der laufenden Amtsperiode aus dem Rundfunkrat aus, wird es durch das nächste auf derselben Liste vorgeschlagene Mitglied oder stellvertretende Mitglied ersetzt; ein nach Absatz 5 bestimmtes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied wird durch das jeweils nächste Mitglied oder stellvertretende Mitglied der Nachrückliste ersetzt.

(13) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats sollen Kenntnisse auf den Gebieten des Rundfunks und der Telemedien besitzen. Sie haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.

(14) Zwei vom Personalrat entsandte Mitglieder des Personalrats können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Rundfunkrats teilnehmen. Die Absätze 6, 9, 11, 12 und 13a gelten für sie entsprechend. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; ihre Berichtspflicht gegenüber dem Personalrat bleibt unberührt. Die Satzung kann bestimmen, dass die in Satz 1 genannten Personen Anspruch auf die Erstattung von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes haben, soweit ihnen Mehraufwand entstanden ist und soweit sie nicht anderweitig Kostenersatz erhalten.

(15) Der Rundfunkrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende.

(16) Der Rundfunkrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Nähere regelt die Satzung.

(17) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes. Daneben erhalten die Mitglieder des Rundfunkrats für die jeweils erste monatliche Sitzung des Rundfunkrats und die jeweils erste monatliche Sitzung des Ausschusses, in dem sie Mitglied sind, bei Teilnahme ein Sitzungsgeld von jeweils 200 Euro. Für jede weitere monatliche Sitzung beträgt das Sitzungsgeld bei Teilnahme 30 Euro. Gleiches gilt für die stellvertretenden Mitglieder im Fall einer Vertretung. Zudem haben die Mitglieder Anspruch auf eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1 000 Euro. Die oder der Vorsitzende erhält die Aufwandsentschädigung in 2,8-facher, das Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz wahrnimmt, und Vorsitzende von Ausschüssen in 1,6-facher Höhe. Stellvertretende Vorsitzende von Ausschüssen erhalten die Aufwandsentschädigung in 1,3-facher Höhe; die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats erhalten die Aufwandsentschädigung in halber Höhe. Das Nähere kann durch Satzung geregelt werden. Die Regelungen in der Satzung bedürfen der Zustimmung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.

(18) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats dürfen an der Übernahme und Ausübung dieser Tätigkeit nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem Grund zu entlassen oder ihnen zu kündigen. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so ist ihnen die für ihre Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(19) Die Unabhängigkeit der Entscheidungen des Rundfunkrats ist organisatorisch und finanziell sicherzustellen. Näheres regelt die Satzung.

(20) Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrats schlägt diesem unter Beachtung des für den WDR geltenden Rechts und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit die Einstellung und Entlassung des Personals im Gremienbüro vor. Die Umsetzung der vom Rundfunkrat beschlossenen Maßnahmen obliegt der Intendantin oder dem Intendanten. Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrats übt das fachliche Weisungsrecht gegenüber den im Gremienbüro tätigen Personen aus.“

13. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Satz 1 werden die Wörter „, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist“ angefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. Beschlüsse über die Kooperationsrichtlinien (§ 7 Absatz 2),“.

bbb) In Nummer 9 werden die Wörter „, des Jahresabschlusses des WDR und Genehmigung des Geschäftsberichts,“ durch die Wörter „sowie Beschlüsse über die mittelfristige Finanzplanung und über die Aufgabenplanung des WDR,“ ersetzt.

ccc) Nummer 10 wird gestrichen.

ddd) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10 und das Wort „Rundfunktechnik“ wird durch das Wort „Verbreitung“ ersetzt.

eee) Die bisherigen Nummern 12 bis 14 werden die Nummern 11 bis 13.

cc) In Satz 3 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „10“ ersetzt.

dd) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Vor einer Wahl nach Satz 2 Nummer 3 soll der Verwaltungsrat über die Kandidatinnen und Kandidaten und deren Vertragsvorstellungen informiert werden.“

ee) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „11“ und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

ff) Der Wortlaut nach dem bisherigen Semikolon wird neuer Satz 6 und vor dem Wort „der“ werden die Wörter „In den Fällen des Satz 2 Nummer 8 und 11 beschließt“ eingefügt und nach dem Wort „Rundfunkrat“ das Wort „beschließt“ gestrichen.

b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Entscheidungen des WDR oder von Tochterunternehmen des WDR im Sinne des § 290 Absatz 1 Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, über die Übernahme von Verpflichtungen betreffend die Herstellung oder den Erwerb von Programmbeiträgen oder Programmteilen, die aus mehreren Beiträgen bestehen, wenn der Wert der Verpflichtung insgesamt 2 Millionen Euro überschreitet; der WDR hat in den Gesellschaftsverträgen eine entsprechende Beteiligung des Rundfunkrats sicherzustellen,“.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Entscheidungen über nach Maßgabe der Richtlinie gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 relevante Kooperationen.“

c) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „oder, für bestimmte Aufgaben, besondere Sachverständige beauftragen“ durch die Wörter „beauftragen oder im Einzelfall beschließen, auch Sachverständige und Gutachten zu beauftragen“ ersetzt.

d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Der Rundfunkrat stellt eine regelmäßige, systematische Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder zu medienrelevanten, insbesondere zu journalistischen, technischen, medienrechtlichen und datenschutzrelevanten Themen sicher.“

14. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Sitzungen des Rundfunkrats, insbesondere Beschlüsse, können durch Ausschüsse vorbereitet werden. Der Rundfunkrat bildet hierzu einen Programmausschuss und einen Haushalts- und Finanzausschuss. Er kann weitere Ausschüsse bilden; diese sind durch Satzung festzulegen.“

b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Jedes Rundfunkratsmitglied darf nur in einem Ausschuss Mitglied sein. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse ist dem Gebot der Staatsferne Rechnung zu tragen und eine hinreichend plurale Besetzung anzustreben; insbesondere darf der Anteil der nach § 15 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 9 entsandten Mitglieder jeweils nicht mehr als ein Drittel betragen.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „vom Personalrat“ die Wörter „gemäß § 15 Absatz 14 in den Rundfunkrat“ eingefügt und das Wort „Ausschußsitzungen“ durch das Wort „Ausschusssitzungen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 8, 11 und 12“ durch die Wörter „Absatz 9, 12 und 13“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Rundfunkrat wählt jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse. Nicht mehr als ein Drittel der Vorsitzenden des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse dürfen nach § 15 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 9 entsandte Mitglieder sein; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Für die Bestimmung der stellvertretenden Vorsitzenden gilt Satz 2 entsprechend. Näheres regelt die Satzung.“

e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nichtöffentlich. Im Anschluss an jede Ausschusssitzung ist eine Anwesenheitsliste in geeigneter Form im Online-Angebot des WDR bekannt zu machen.“

15. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „achtmal“ durch das Wort „sechsmal“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Sitzungen des Rundfunkrats sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Rundfunkrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Personals des WDR vertraulich sind, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Durch Satzung kann die Öffentlichkeit für solche Angelegenheiten ausgeschlossen werden, bei denen die Erörterung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen unvermeidlich ist.“

c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „seiner“ das Wort „gesetzlichen“ eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „beschlußunfähig“ durch das Wort „beschlussunfähig“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „beschlußfähig“ durch das Wort „beschlussfähig“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „gewählten Mitglieder gefaßt“ durch die Wörter „und § 15 Absatz 3 Nummer 9 entsandten Mitglieder gefasst“ ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „Öffentlichkeit“ durch das Wort „Nichtöffentlichkeit“ ersetzt und nach dem Wort „seiner“ das Wort „gesetzlichen“ eingefügt.

bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „seiner“ das Wort „gesetzlichen“ eingefügt.

cc) In Satz 4 wird nach dem Wort „seiner“ das Wort „gesetzlichen“ eingefügt.

f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Sämtliche Beschlüsse und Ergebnisse der öffentlichen Sitzungen sind gemeinsam mit einer Anwesenheitsliste in geeigneter Form im Online-Angebot des WDR bekannt zu machen; dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu wahren. Die Tagesordnungen der Sitzungen des Rundfunkrats sind jeweils mindestens zwei Wochen zuvor im Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen.“

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Absätze 3 und 4“ durch die Wörter „des Absatzes 3“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Stimmen der“ das Wort „gesetzlichen“ eingefügt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „Wahl hiernach“ durch die Wörter „Entscheidung nach Satz 2“ ersetzt und die Wörter „ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält“ durch die Wörter „eine Stichwahl zwischen den Personen statt, die bei der Wahl die höchsten und zweithöchsten Stimmenzahlen erhalten haben“ ersetzt.

dd) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.“

ee) Im neuen Satz 5 wird das Wort „Nimmt“ durch die Wörter „Besteht nach der Wahl Stimmengleichheit oder nimmt“ ersetzt.

ff) Die neuen Sätze 6 und 7 werden aufgehoben.

h) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 2 bis 5 wählt bei Wahlen nach § 15 Absatz 5 jedes der gemäß § 15 Absatz 2 bis 4 entsandten Mitglieder in geheimer Abstimmung zwei Bewerberinnen oder Bewerber; einen Sitz erhalten die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden des Rundfunkrats zu ziehende Los. Dies gilt entsprechend für die Wahl der stellvertretenden Mitglieder. Weitere Einzelheiten regelt die Satzung.“

16. § 20 wird wie folgt gefasst:

§ 2
Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Kostenerstattung

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Sieben sachverständige Mitglieder werden vom Rundfunkrat gewählt. Dabei sollen mindestens drei Frauen und drei Männer und muss jeweils

1. ein Mitglied mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Medienwirtschaft,
2. ein Mitglied mit Masterabschluss oder vergleichbarem Abschluss des Studiums der Wirtschaftswissenschaften,
3. ein Mitglied mit Wirtschaftsprüfungsexamen,
4. ein Mitglied mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Informations- oder Rundfunktechnologie,
5. ein Mitglied mit Masterabschluss oder vergleichbarem Abschluss und nachgewiesenen Kenntnissen auf dem Gebiet der Personalwirtschaft,
6. ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt und Kenntnissen auf dem Gebiet des Medienrechts,
7. ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt und Erfahrungen auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts oder des allgemeinen Zivilrechts
gewählt werden. Alle Mitglieder nach Satz 1 müssen über mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in den jeweiligen Gebieten verfügen.

(3) Der Rundfunkrat schreibt die Positionen gemäß Absatz 2 Satz 2 spätestens neun Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtsperiode des Verwaltungsrats im Online-Angebot des WDR aus. Dabei gibt er das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist bekannt, die vier Monate nicht unterschreiten soll. Jedes Mitglied des Rundfunkrats wählt in geheimer Abstimmung für jeden Bereich eine Person. Es dürfen nur Personen gewählt werden, die innerhalb der Bewerbungsfrist eine Bewerbung eingereicht haben und die vorgeschriebene Qualifikation nachweisen.

(4) Zwei Mitglieder werden vom Personalrat entsandt; davon muss ein Mitglied eine Frau und ein Mitglied ein Mann sein.

(5) Bis zu zwei Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einem Landtag angehören.

(6) Die Amtsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Verwaltungsrats. Er nimmt nach Ablauf seiner Amtsperiode die Geschäfte wahr, bis ein neuer Verwaltungsrat gewählt ist.

(7) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist innerhalb von drei Monaten seit dem Ausscheiden für den Rest seiner Amtszeit ein Ersatzmitglied zu wählen beziehungsweise zu entsenden. Für das Verfahren gelten die vorstehenden Vorschriften mit der Maßgabe einer Ausschreibung mit einer Bewerbungsfrist von zwei Monaten für die gemäß Absatz 2 zu besetzenden Positionen. Die Ausschreibung muss unverzüglich nach dem Ausscheiden erfolgen. Entsprechendes gilt auch im Falle des Ausbleibens von die vorgeschriebene Qualifikation nachweisenden Bewerbungen auf eine ausgeschriebene Position im Verwaltungsrat.

(8) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden; sie dürfen keine Sonderinteressen vertreten.

(9) Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(10) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Das Nähere regelt die Satzung.

(11) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes. Die vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder haben außerdem Anspruch auf Aufwandsentschädigung in Höhe von 1 500 Euro monatlich. Die oder der Vorsitzende erhält die Entschädigung in doppelter, das Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz wahrnimmt in 1,4-facher Höhe. Das Nähere kann durch die Satzung geregelt werden. Diese Regelungen in der Satzung bedürfen der Zustimmung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.

(12) Für den Verwaltungsrat gelten § 15 Absatz 18 bis 20 und § 16 Absatz 8 und 9 entsprechend.“

17. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4 bis 7 ersetzt:

„4. beschließt über die Anlagerichtlinien des WDR gem. § 39 Absatz 4,
5. stellt den Jahresabschluss des WDR fest und genehmigt den Geschäftsbericht,
6. wählt die Abschlussprüferinnen beziehungsweise Abschlussprüfer und die Sachverständigen gemäß § 43 Absatz 1 und 2 aus,
7. beschließt über die Bildung von Rücklagen und eines Deckungsstocks für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung,“.

bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 8 und wie folgt gefasst:

„8. nimmt gegenüber dem Rundfunkrat Stellung zu Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen, zu Änderungen von Gesellschaftsverträgen und Kapitalanteilen bei Beteiligungen nach § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 11 und 12,“.

cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 9.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden die Wörter „insbesondere die Verwendung des Jahresergebnisses oder Veränderung des Eigenkapitals und Aufnahme von Krediten,“ angefügt.

bb) Die Wörter „Gesamtaufwand 150 000,-“ werden durch die Wörter „Gesamtwert 150 000“ ersetzt.

cc) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) Folgende Nummer 13 wird angefügt:

„13. Abschlüsse von Kooperationsverträgen mit erheblicher Bedeutung für den Haushalt oder die Personalwirtschaft der Anstalt.“

18. § 22 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben

19. In § 24 Absatz 3 Buchstabe a werden die Wörter „des Geltungsbereichs des Grundgesetzes“ durch die Wörter „der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt.

20. Dem § 25 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der Verwaltungsrat soll vorab von den Vorschlägen informiert werden.“

21. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Rundfunkgebühren“ durch das Wort „Rundfunkbeiträgen“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Rundfunkgebühren“ durch das Wort „Rundfunkbeiträge“ ersetzt.

22. Dem § 34 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Haushaltsplan hat ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen für die Erfüllung der Aufgaben des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats auszuweisen.“

23. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Buchstabe a werden die Wörter „der Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „des Rundfunkbeitrags“ ersetzt.

b) In Absatz 6 wird das Wort „Beschlußfassung“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt und nach den Wörtern „Stimmen der“ das Wort „gesetzlichen“ eingefügt.

24. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Rundfunkrat“ durch das Wort „Verwaltungsrat“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Beschlußfassung“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt, nach dem Wort „Bildung“ die Worte „und Höhe“ eingefügt und das Wort „Rundfunkrats“ durch das Wort „Verwaltungsrats“ ersetzt.

25. Dem § 39 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der WDR erlässt auf Vorschlag des Intendanten Regelungen zur Steuerung der Finanzerträge und damit verbundener Risiken (Anlagerichtlinien).“

26. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Jahresabschluß“ durch das Wort „Jahresabschluss“ ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Der WDR veröffentlicht in seinem Online-Angebot die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außer- und übertariflichen Vereinbarungen.“

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Er stellt den Jahresabschluss vorläufig fest und genehmigt den Geschäftsbericht.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Er übermittelt beide der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und dem Landesrechnungshof.“

e) Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.

27. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Sachverständige jeweils im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof“ durch die Wörter „die vom Verwaltungsrat jeweils im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof ausgewählten Sachverständigen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Auswahl der Abschlussprüfer trifft der Verwaltungsrat.“

28. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort „Rundfunkrat“ durch das Wort „Verwaltungsrat“ und das Wort „Jahresabschluß“ durch das Wort „Jahresabschluss“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Rundfunkrat“ durch das Wort „Verwaltungsrat“ und das Wort „Jahresabschluß“ durch das Wort „Jahresabschluss“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Jahresabschluß“ durch das Wort „Jahresabschluss“ und das Wort „Verwaltungsrat“ durch das Wort „Rundfunkrat“ ersetzt.

29. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Intendanten“ die Wörter „auf Grundlage eines gemeinsamen Vorschlags des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „können Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats in das Aufsichtsgremium entsandt werden“ durch die Wörter „soll eine angemessene Anzahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Rundfunkrats in das Aufsichtsgremium entsandt werden“ ersetzt.

cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Anteil der gemäß § 15 Absatz 2, § 15 Absatz 3 Nummer 9 entsandten Mitglieder des Rundfunkrats sowie der § 20 Absatz 5 unterfallenden Mitglieder des Verwaltungsrats an den durch den WDR in die Aufsichtsgremien der Beteiligungsunternehmen entsandten Personen darf je Aufsichtsgremium ein Drittel nicht überschreiten.“

dd) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: „Die Auswahl soll den Geschäftszweck des Beteiligungsunternehmens und die Zuständigkeiten der Gremien berücksichtigen.“

ee) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „benennenden Gremium und der Entsendung eines neuen Mitglieds“ durch die Wörter „Rundfunkrat oder im Verwaltungsrat beziehungsweise des Beschäftigungsverhältnisses beim WDR“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „ausschließlich“ durch das Wort „mehrheitlich“ ersetzt.

30. § 45a Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende des Satzes durch das Wort „und“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. die Darstellung der Prüftestate bezüglich der Beteiligungen.“

31. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Rundfunkgebührenmittel“ durch das Wort „Rundfunkbeitragsmittel“ ersetzt.

b) In Satz 1 werden die Wörter „45 vom Hundert“ durch die Angabe „50 Prozent“ ersetzt und die Wörter „der einheitlichen Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „dem einheitlichen Rundfunkbeitrag“ ersetzt.

c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Er verwendet diese Mittel im Rahmen seiner Aufgaben

1. in Höhe von 90 Prozent jährlich für die Film- und Hörspielförderung der „Film­ und Medienstiftung NRW GmbH“,
2. in Höhe von 4 Prozent jährlich für die Förderung von Aus- und Weiterbildung durch die „Film- und Medienstiftung NRW GmbH“,
3. in Höhe von 6 Prozent jährlich für die Förderung von Medienentwicklung, Medienqualität und Medienbildung durch die „Grimme-Institut GmbH“.“

d) In Satz 3 werden die Wörter „daß Gebührenmittel“ durch die Wörter „dass Beitragsmittel“ ersetzt.

32. In § 49 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „werden kann“ die Wörter „oder durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde“ eingefügt.

33. § 53 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie oder er darf während dieser Tätigkeit keine weiteren Aufgaben innerhalb der Anstalt übernehmen.“

34. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „Der Ministerpräsident“ durch die Wörter „Die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident“ ersetzt.

b) In Absatz werden die Wörter „Der Ministerpräsident“ durch „Die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „vom Ministerpräsidenten“ durch die Wörter „von der Ministerpräsidentin beziehungsweise dem Ministerpräsidenten“ und die Wörter „der Ministerpräsident“ jeweils durch die Wörter „die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Ministerpräsidenten“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin beziehungsweise des Ministerpräsidenten“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Ministerpräsident“ durch die Wörter „Die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident“ ersetzt.

35. In § 55a werden nach dem Wort „Informationen“ die Wörter „oder Ergebnisse der Prüfung des Landesrechnungshofs nach § 43 Absatz 6 oder des zuständigen Landesrechnungshofs nach § 45b Absatz 2“ eingefügt.

36. Dem § 55b werden folgende Sätze angefügt:

„Sie erteilen zudem Auskunft über sämtliche Mitgliedschaften in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form von Behörden und Einrichtungen des Bundes. Dies gilt auch für die der Aufsicht des Bundes unterstehenden sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die oder der Vorsitzende erteilt die Auskünfte gegenüber der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.

Die Angaben sind jährlich im Online-Auftritt des WDR zu veröffentlichen. Das Nähere regelt die Satzung.“

37. § 56 wird aufgehoben.

38. § 56a wird aufgehoben.

39. § 57a wird wie folgt gefasst:

§ 57a
Übergangsregelung zur Neukonstituierung des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats

(1) Abweichend von § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 bis 9, 11, 12 und 14 Satz 2 und § 17 Absatz 2 und 4 gelten für die am 2. Dezember 2009 begonnene Amtsperiode des Rundfunkrats § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 1 bis 8, 11 und 13 Satz 2 und § 17 Absatz 2 und 4 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998, das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist.

(2) Die am 2. Dezember 2009 begonnene Amtsperiode des Rundfunkrats endet abweichend von § 13a Absatz 1 mit dem Zusammentritt des nachfolgenden Rundfunkrats (§ 15 Absatz 9 Satz 2) in der Woche vom 1. bis 4. Dezember 2016.

(3) Abweichend von § 13a, § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und Nummer 9 bis 14 und Satz 3 und 5, § 20 Absatz 1 bis 10 und 12, § 21 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 12, § 38, § 41 Absatz 7 und § 44 gelten bis zum Ablauf der am 14. Dezember 2012 begonnenen Amtsperiode der Mitglieder des Verwaltungsrats § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und Nummer 9 bis 14 und Satz 3 und 4, § 20, § 21, § 38, § 41 Absatz 6 und § 44 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998, das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist.

(4) Alle Mitgliedschaften im Rundfunkrat oder im Verwaltungsrat, die bis zu der jeweils ersten Neukonstituierung des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats, die auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Amtszeiten folgt, bestanden, gelten bei der Berechnung der Zahl der Amtsperioden nach § 13a Absatz 2 als eine Amtsperiode.“

40. Nach § 57a wird folgender § 57b eingefügt:

§ 57b
Übergangsregel zur Zweckbindung zusätzlicher Rundfunkbeitragsmittel

Bis zum 31. Dezember 2016 gilt § 47 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998, das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist.“

Artikel 2

Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334) das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 88 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach Satz 3 folgende Sätze angefügt:

„Die LfM leistet einen Beitrag zur Fortentwicklung der Medien und der Vielfaltssicherung auch im Zusammenhang mit digitalen Diensten, die der Vermittlung zwischen eigenen oder fremden Inhalten und Nutzern dienen und strukturell relevant für die öffentliche Meinungsbildung sind. Hierzu gehören insbesondere die Beobachtung der Auswirkungen dieser Entwicklungen, die Beratung der Nutzerinnen und Nutzer und die Förderung und Begleitung von Diskussionsprozessen.“

b) In Absatz 12 Satz 2 werden nach dem Wort „Netzneutralität“ die Wörter „sowie Fragen im Zusammenhang mit digitalen Diensten, die der Vermittlung zwischen eigenen oder fremden Inhalten und Nutzern dienen und strukturell relevant für die öffentliche Meinungsbildung sind“ eingefügt.

2. In § 116 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von dem in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, § 40 des Rundfunkstaatsvertrages bestimmten Anteil an der Rundfunkgebühr 55 Prozent“ durch die Wörter „50 Prozent von dem in § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in Verbindung mit § 40 RStV bestimmten Anteil am Rundfunkbeitrag“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 2 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Düsseldorf, den 2. Februar 2016

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit

Sylvia  L ö h r m a n n

(L. S.)

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Rainer  S c h m e l t z e r

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei

Franz-Josef  L e r s c h-M e n s e

GV. NRW. 2016 S. 79