Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 9 vom 23.3.2016 Seite 159 bis 184

 

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr

203014

Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen
der Freiwilligen Feuerwehr

Vom 10. März 2016

Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

Artikel 1

Die Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002 (GV. NRW. S. 53), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Juni 2015 (GV. NRW. S. 485) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 FSHG“ durch die Wörter „§§ 3 und 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886)“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „(gem. §21 FSHG)“ durch die Wörter „nach § 28 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „gem. § 11 Abs. 1 und § 34 FSHG“ durch die Wörter „gemäß §§ 11 und 12 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ ersetzt.

2. In § 10 wird die Angabe „FSHG“ durch die Wörter „des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ ersetzt.

3. In § 14 Absatz 1 wird die Angabe „gem. § 11 Abs. 1 FSHG“ durch die Wörter „gemäß § 11 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ ersetzt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „gem. § 34 FSHG“ durch die Wörter „gemäß § 12 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „gem. § 34 FSHG“ durch die Wörter „gemäß § 12 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ ersetzt.

5. In § 17 Absatz 4 werden die Wörter „§§ 11 Abs. 1 und 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 FSHG“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 Satz 1 und § 12 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ ersetzt.

6. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „gem. § 11 Abs. 1 sowie § 34 FSHG“ durch die Wörter „gemäß § 11 Absatz 1 und § 12 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ ersetzt.
b) In Satz 5 wird die Angabe „gem. § 11 Abs. 1 und § 34 FSHG“ durch die Wörter „gemäß § 11 Absatz 1 und § 12 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

Düsseldorf, den 10. März 2016

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r  MdL

GV. NRW. 2016 S. 182