Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 9 vom 23.3.2016 Seite 159 bis 184
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
203014
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen
der Freiwilligen Feuerwehr
Vom 10. März 2016
Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer
2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) verordnet das
Ministerium für Inneres und Kommunales:
Artikel 1
Die Verordnung über die Laufbahn
der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002 (GV. NRW. S. 53), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Juni 2015 (GV. NRW. S. 485) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 FSHG“ durch die Wörter „§§ 3 und 4 des
Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom
17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886)“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „(gem.
§21 FSHG)“ durch die Wörter „nach § 28 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „gem. § 11 Abs. 1 und §
34 FSHG“ durch die Wörter „gemäß §§ 11 und 12 des Gesetzes über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ ersetzt.
2. In § 10 wird die Angabe „FSHG“
durch die Wörter „des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz“ ersetzt.
3. In § 14 Absatz 1 wird die
Angabe „gem. § 11 Abs. 1 FSHG“ durch die Wörter „gemäß § 11 Absatz 1 des
Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“
ersetzt.
4. § 15
wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „gem. § 34 FSHG“ durch die Wörter „gemäß § 12
des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „gem. § 34 FSHG“ durch die
Wörter „gemäß § 12 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz“ ersetzt.
5. In § 17 Absatz 4 werden die
Wörter „§§ 11 Abs. 1 und 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 FSHG“ durch die Wörter
„§ 11 Absatz 3 Satz 1 und § 12 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ ersetzt.
6. § 22 Absatz 2 wird wie folgt
geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „gem. § 11 Abs. 1 sowie § 34 FSHG“ durch die
Wörter „gemäß § 11 Absatz 1 und § 12 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ ersetzt.
b) In Satz 5 wird die Angabe „gem. § 11 Abs. 1 und § 34 FSHG“ durch die Wörter
„gemäß § 11 Absatz 1 und § 12 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit
Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
Düsseldorf, den 10. März 2016
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ralf J ä g e r
MdL
GV. NRW. 2016 S. 182